Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_10/2014 KI-generiert

Applicant for Restitutio in Integrum Denied Due to Own Fault in Missing Deadline

Geschäftsnummer 2F_10/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding a decision from the Independent Complaints Authority for Radio and Television, which pertained to a broadcast that criticized the complainant. The complaint was not accepted due to the failure to submit necessary documents within the specified timeframe, as the complainant claimed he was unaware of this requirement. After an unsuccessful request to reopen the case, the court found that the grounds for the delay did not qualify as an unintentional obstruction to timely action, thus denying the request for a deadline extension and imposing costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 49 BGG, Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 50 BGG; Applicant for Restitutio in Integrum Denied Due to Own Fault in Missing Deadline: The complaint was not accepted due to the failure to submit necessary documents within the specified timeframe, as the complainant claimed he was unaware of this requirement. After an unsuccessful request to reopen the case, the court found that the grounds for the delay did not qualify as an unintentional obstruction to timely action, thus denying the request for a deadline extension and imposing costs on the complainant.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Revision eines Entscheids Wiederaufnahme des Verfahrens Petitionsrecht Zustellungsfiktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 BGG

The court dismissed the application for reconsideration, which was treated as a request for reinstatement of the time limit under this article.

Art. 65 Abs. 2 und 3 BGG

The amount of the court fee was determined according to these provisions.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court ordered the applicant to bear the court costs based on this provision due to the outcome of the proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

B.2023.66 (2023-06-27) · sg
Appeal Deadline Reinstatement Refused Due to Misunderstanding of Draft Versus Final Decision
«…er deren Tragweite bildet vorbehältlich besonderer Umstände keinen Anlass für eine Fristwiederherstellung (BGer, Urteil 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014, E. 2.2.1). Eine Wiederherstellung ist höchstens gerechtfertigt, wenn eine Partei durch eine unrichti…»
B.2023.66 (2023-06-27) · sg
Administrative Deadline Reinstatement Refused Due to Mistaken Belief of Timely Appeal
«…er deren Tragweite bildet vorbehältlich besonderer Umstände keinen Anlass für eine Fristwiederherstellung (BGer, Urteil 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014, E. 2.2.1). Eine Wiederherstellung ist höchstens gerechtfertigt, wenn eine Partei durch eine unrichti…»
6B_1488/2022 (2023-06-16)
Obligation to Cure Default in Filing Appeal Declaration
«…itteilungen erfolgen können, liegt in der Natur der Sache; dies muss auch einem juristischen Laien bewusst sein (Urteil 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1). Wer nach der Erhebung eines Rechtsmittels (vorübergehend) abwesend ist und dies dem Gerich…»
2C_70/2021 (2021-04-14)
Candidate v. Cantonal Administrative Court (Bar Exam Re-application Denial)
«…sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; es gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend wurde bereits ausgeführt, dass keine Verletzung der We…»
D-5864/2020 (2020-12-10)
Applicant's Failure to Ensure Timely Fee Payment Prevents Appeal Deadline Reinstatement
«…s doivent toutefois être appréciées objectivement, que la jurisprudence en la matière est restrictive (cf. arrêt du TF 2F_10/2014 du 27 juin 2014 consid. 2.2 et références ; arrêt du TAF A-6276/2018 du 26 mars 2019 consid. 2.2.2 ; MOSER/BEUSCH/KNEUB…»
F-1055/2020 (2020-04-20)
Family Death Insufficient to Reinstate Missed Payment Deadline
«…sen ist. 3. 3.1 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. Urteil des BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 m.H.; Urteil des BVGer A-6276/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Proz…»
A-6377/2019 (2020-02-05)
Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit Due to Insufficient Excuse for Delay
«…utreten. 3. 3.1 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. Urteil des BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 m.H.; Urteil des BVGer A-6276/2018 vom 26. März 2019 E. 2.1.2; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O…»
9F_16/2019 (2019-08-27)
Applicant v. Federal Court (Dental Treatment Delay)
«…von Art. 50 BGG berufen, wenn er wegen fehlender Kenntnisnahme einer Fristansetzung nicht rechtzeitig handelt (Urteil 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1 in fine mit Hinweis). 3.2. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf…»
B.2019.63 (2019-07-01) · sg
Appeal Dismissed for Late Reinstatement of Deadline Following Revoked Residency Permit
«…r verfahrensrechtlicher Natur, oder ein Irrtum über deren Tragweite keinen Anlass für eine Fristwiederherstellung (BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1, 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.3 - 6.5). Eine Wiederherstellung ist höchstens gerechtfer…»
B.2019.63 (2019-07-01) · sg
Residence Permit Revocation Appeal Deadline Reinstatement Refusal Upheld
«…r verfahrensrechtlicher Natur, oder ein Irrtum über deren Tragweite keinen Anlass für eine Fristwiederherstellung (BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1, 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.3 - 6.5). Eine Wiederherstellung ist höchstens gerechtfer…»
5A_969/2018 (2019-05-06)
Debtor v. Supervisory Authority (Timeliness of Appeal Deadline for Debt Collection Challenge)
«…GG vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 50 BGG sowie das Urteil 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Verfahren selbst eingeleitet, wes…»
A-1328/2018 (2018-04-18)
Court Denies Reinstatement of Missed Deadline and Revision Request Due to Insufficient Proof
«…sicherheitsinteresse, die Verfahrensdisziplin sowie das Interesse an einem geordneten Verfah- rensgang (Urteil des BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 mit Hin- weisen; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 3 mit Hinweisen; siehe auch…»
A-1329/2018 (2018-04-18)
Applicant Denied Deadline Restoration Due to Insufficient Medical Proof
«…sicherheitsinteresse, die Verfahrensdisziplin sowie das Interesse an einem geordneten Verfah- rensgang (Urteil des BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 mit Hin- weisen; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 3 mit Hinweisen; siehe auch…»
A-1330/2018 (2018-04-18)
Applicant Denied Cost Advance and Revision After Insufficient Medical Proof and Untimely Grounds
«…sicherheitsinteresse, die Verfahrensdisziplin sowie das Interesse an einem geordneten Verfah- rensgang (Urteil des BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 mit Hin- weisen; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 3 mit Hinweisen; siehe auch…»
B-724/2017 (2017-10-04)
Childcare Provider Funding Calculation and Late Report Penalty
«…sicherheitsinteresse, die Verfahrensdisziplin sowie das Interesse an einem geordneten Verfah- rensgang (Urteil des BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 mit Hin- weisen; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 3 mit Hinweisen; siehe auch…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_10/2014

Urteil vom 27. Juni 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Kneubühler,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse , Giacomettistrasse 3, 3015 Bern.

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen , Postfach 8547, 3001 Bern.

Gegenstand

Sendung "Rundschau" vom 27. März 2013,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_430/2014 vom 10. Juni 2014.

Erwägungen:

1. Prof. A.________ erhob am 2./5. Mai 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), soweit sich dieser auf den Beitrag "Professor in der Kritik" in der "Rundschau" vom 27. März 2013 bezog. Die Abteilungskanzlei teilte ihm am 9. Mai 2014 mit, dass er den gesetzlichen Vorgaben entsprechend bis zum 20. Mai 2014 noch den angefochtenen Entscheid nachzureichen habe, andernfalls seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Das an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse eingeschrieben versandte Schreiben wurde dem Bundesgericht am 22. Mai 2014 als nicht abgeholt retourniert. A.________ wurde am 22. Mai 2014 Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 6. Juni 2014 zu äussern. Dieser reichte umgehend - am 28. Mai 2014 - den angefochtenen Entscheid nach, ohne sich zu den Gründen zu äussern, warum er dies nicht innert der ihm angesetzten (ursprünglichen) Frist getan habe bzw. habe tun können. Mit Urteil 2C_430/2014 vom 10. Juni 2014 trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG auf die Beschwerde nicht ein, weil innert der angesetzten Nachfrist der Auflage nicht Folge geleistet worden war; dabei galt die entsprechende eingeschrieben verschickte Aufforderung als am siebenten Tag nach dem Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellungsfiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG ).

Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, sein Nichteintretensurteil vom 18. Juni (richtig: 10. Juni 2014) in Wiedererwägung zu ziehen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann ein Urteil nicht frei in Wiedererwägung ziehen; es kann im Rahmen einer Revision darauf zurückkommen, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) geltend gemacht wird. Ebenso kann gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter (durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung; Art. 49 BGG ) unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Dabei kann Wiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben ( Art. 50 Abs. 2 BGG ).

Vorliegend ist nicht erkennbar, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen könnte. Wie erwähnt, fällt eine Wiedererwägung ausser Betracht. Die Eingabe vom 19. Juni 2014 lässt sich einzig als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 50 BGG entgegennehmen.

2.2. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; es gilt ein strenger Massstab (vgl. BGE 119 II 86 ; 112 V 255 ; je zum mit Art. 50 Abs. 1 BGG im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; zu Art. 50 BGG selber etwa Urteile 2C_372/2014 vom 12. Mai 2014 E. 2.2.1; 2C_1203/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2.2; 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2; 2C_700/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.1.1; 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 und 2C_458/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1; zum Teil mit Hinweisen auf die Doktrin).

2.2.1. Der Gesuchsteller führt aus, dass er um die Pflicht, den angefochtenen Entscheid einzureichen, nicht gewusst habe.

Darauf kommt es nicht an, wäre ihm doch diese Pflicht, die in Art. 42 Abs. 3 BGG verankert ist, mit dem Schreiben vom 9. Mai 2014 in Erinnerung gerufen worden ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führende Säumnis beruht darauf, dass der Gesuchsteller die entsprechende Postsendung innert sieben Tagen seit der Avisierung nicht entgegengenommen hat, weil er offenbar - ohne dies allerdings in seinem Gesuch zu belegen - beruflich abwesend war. Wer Beschwerde erhebt, hat angesichts des dadurch begründeten Prozessrechtsverhältnisses mit gerichtlichen Mitteilungen und Anordnungen in absehbarer Zeit zu rechnen. Mit dem Prozessrechtsverhältnis geht die Pflicht einher, sicherzustellen, dass entsprechende Sendungen in Empfang genommen werden können, bzw. zumindest dem Gericht eine vorübergehende Abwesenheit anzuzeigen (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.); auf dieser Überlegung beruht die Zustellungsfiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG .

Der Gesuchsteller betont, dass er juristischer Laie ist. Nun stellt Rechtsunkenntnis (etwa über die gesetzliche Regel von Art. 44 Abs. 2 BGG ), vorbehältlich besonderer Umstände (etwa unter dem Aspekt von Treu und Glauben), keinen Fristwiederherstellungsgrund dar ( BGE 124 V 215 E. 2 b/aa S. 115; s. auch BGE 132 II 153 ; sodann Urteile 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.3 - 6.5; 2C_429/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 2.2.2; U 411/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.2). Dass kurz nach Einreichung eines Rechtsmittels regelmässig Frist ansetzende gerichtliche Mitteilungen erfolgen können, liegt in der Natur der Sache; dies muss auch einem juristischen Laien bewusst sein. Wer nach Beschwerdeerhebung vorübergehend abwesend ist und weder dies dem Gericht anzeigt noch jemanden mit der Entgegennahme von Postsendungen betraut, kann sich nicht auf ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 BGG berufen, wenn er wegen fehlender Kenntnisnahme einer Fristansetzung nicht rechtzeitig handelt. Der Schwere der Konsequenzen einer Fristversäumnis im konkreten Einzelfall kommt im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung entgegen der Auffassung des Gesuchstellers keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Urteil 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2 mit Hinweis).

2.2.2. Vorliegend beruht das Verpassen der Nachfrist zum Nachreichen des angefochtenen Entscheids nicht auf einem unverschuldeten Hindernis. Es kann daher offen bleiben, ob ein Fristwiederherstellungsgesuch nach Fällung eines Nichteintretensurteils gestellt werden kann, wenn der Partei vorgängig Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich zur Säumnis zu äussern.

2.3. Das Fristwiederherstellungsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

2.4. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach Art. 65 Abs. 2 und 3 BGG .

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2014 wird als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen.

2. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse sowie der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller