Revision Request Against Dismissal of Recusal Challenge Fails on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute initiated by an individual who filed a complaint regarding a decision made by the Independent Complaints Authority for Radio and Television, which rejected a request for the recusal of its president in a supervisory procedure against a national broadcasting organization. Following the rejection, the individual took the matter to a federal court, seeking to contest the decision. Issues arose regarding the adequacy of communication during the proceedings and claims of a denial of the right to be heard. Ultimately, the individual's request for revision of the federal court's decision was not accepted due to insufficient justification and procedural grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Revision Request Against Dismissal of Recusal Challenge Fails on Procedural Grounds: Following the rejection, the individual took the matter to a federal court, seeking to contest the decision. Issues arose regarding the adequacy of communication during the proceedings and claims of a denial of the right to be heard. Ultimately, the individual's request for revision of the federal court's decision was not accepted due to insufficient justification and procedural grounds.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to justify the decision not to proceed with the revision application without further written submissions or procedural measures.
Cited in the reasoning regarding the imposition of court costs.
Cited as the basis for imposing the court costs on the applicant due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_10/2011
Urteil vom 18. Juli 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR idée suisse,
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_836/2010 vom 25. März 2011.
Erwägungen:
1.
1.1 X.________ erhob am 28. Oktober 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Zwischenentscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vom 27. Mai 2010, womit das im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens gegen die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée Suisse gestellte Ausstandsgesuch gegen den UBI-Präsidenten abgelehnt worden war (Verfahren 2C_836/2010). Sowohl die SRG wie auch die UBI reichten Vernehmlassungen ein; diese wurden X.________ am 14. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht.
Nachdem X.________ am 1. März 2011 telefonisch und am 2. März 2011 per Fax um Zustellung der Vernehmlassungsbeilagen ersucht hatte, wurde am 7. März 2011 an seinen Adressbevollmächtigten (wo sie am 15. März 2011 einging) die (einzige) Vernehmlassungsbeilage der UBI zugestellt. Nicht zugestellt wurden die Vorakten.
Am 25. März 2011 wies das Bundesgericht die Beschwerde 2C_836/ 2010 ab, soweit es darauf eintrat; das Urteil wurde am 31. März 2011 versandt und am 11. April 2011 an der Zustelladresse eröffnet.
1.2 Am 29. März (Postaufgabe 30. März, Eingang beim Bundesgericht 1. April) 2011 stellte X.________ ein Gesuch um zweiten Schriftenwechsel. Die Adjunktin des Generalsekretärs wies ihn mit Schreiben vom 8. April 2011 darauf hin, dass nach Vorliegen des Urteils bzw. abgeschlossenem Beschwerdeverfahren in der Regel keine Korrespondenz geführt werde und jedenfalls dem Begehren um zweiten Schriftenwechsel nicht nachgekommen werden könne.
1.3 Mit Schreiben vom 10. Mai (Eingang beim Bundesgericht 16. Mai) 2011 äussert sich X.________ zum Urteil vom 25. März 2011. Er bemängelt insbesondere, ihm sei im ganzen Verfahren, zuletzt auch vor Bundesgericht, das rechtliche Gehör systematisch verweigert worden. Die Rechtsschrift vom 10. Mai 2011, die u.a. mit "Antrag auf Revision" betitelt ist, ist als formelles Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
1.4 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund und inwiefern er gegeben sein soll.
2.2 Der Gesuchsteller macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Selbst wenn diese Rüge - wegen der vom Gesuchsteller im Hinblick auf eine allfällige Replik bemängelten und als eng empfundenen zeitlichen Abläufe im Zusammenhang mit der Zustellung von Vernehmlassungen und Akten - berechtigt wäre, was offen bleiben kann, vermöchte dies nicht Anlass für eine Revision zu geben. Der Gesuchsteller zeigt nicht auf und es bleibt unerfindlich, wie sich seine Kritik am Verlauf des Ausgangsverfahrens 2C_836/2010 unter einen der gesetzlichen Revisionsgründe subsumieren liesse.
Auf das Revisionsgesuch ist, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG ), mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
2.3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller