Federal Supreme Court Dismisses Revision and Recusal Motion in Residence Permit Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging a previous decision that denied the extension of their residency permit, arguing the decision should be declared void and requesting the recusal of a tribunal president. The appeal was directed against the Migration Office of the Canton of Thurgau and other related authorities. The petitioner filed this revision request following a judgment by the Swiss Federal Tribunal on November 15, 2018, which had rejected their initial complaint. Despite the revision request, the Federal Tribunal addressed issues related to procedural grounds and requirements, ultimately refusing to enter into the merits of the petitioner's revision appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 124 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 122 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision and Recusal Motion in Residence Permit Case: The appeal was directed against the Migration Office of the Canton of Thurgau and other related authorities. The petitioner filed this revision request following a judgment by the Swiss Federal Tribunal on November 15, 2018, which had rejected their initial complaint. Despite the revision request, the Federal Tribunal addressed issues related to procedural grounds and requirements, ultimately refusing to enter into the merits of the petitioner's revision appeal.
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KI-generiertThis provision (by *e contrario*) was the basis for not proceeding with the application without written submissions due to lack of proper justification.
This provision was cited in conjunction with Art. 66 BGG for allocating the unnecessary judicial costs.
This provision was applied to impose court costs on the applicant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_1/2019
Urteil vom 11. Januar 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. November 2018 (2C_1063/2017).
Nach Einsicht
in das von A.________ mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 beim Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren 2C_1063/2017,
in das Urteil 2C_1063/2017 vom 15. November 2018, mit welchem das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ abgewiesen hat,
in die als "Widerspruch/Beschwerde/Ausstandsbegehren" bezeichnete Eingabe von A.________ vom 2. Januar 2019 an das Bundesgericht, mit welcher der Gesuchsteller sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils 2C_1063/2017 beantragt und den Ausstand des Abteilungspräsidenten Seiler verlangt,
in Erwägung,
dass der Umstand, dass der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts an einem Entscheid mitgewirkt hat, welcher zum Nachteil des Gesuchstellers ausgefallen ist, ein Ausstandsbegehren nicht zu begründen vermag, weshalb auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist, ohne dass der davon betroffene Abteilungspräsident beim Entscheid über das Ausstandsbegehren in den Ausstand zu treten hätte ( BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; Urteil 2F_5/2016 vom 14. März 2016, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung),
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ),
dass dagegen keine Beschwerde erhoben werden kann,
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht werden, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) genügenden Weise und unter Beachtung der Fristen von Art. 124 BGG zu geschehen hat,
dass das Urteil 2C_1063/2017 vom 15. November 2018 dem Gesuchsteller am 28. November 2018 eröffnet worden ist, womit die Fristerfordernisse von Art. 124 BGG unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während den Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) eingehalten sind,
dass die Ausführungen des Gesuchstellers zur Beweiswürdigung im Urteil 2C_1063/2017 vom 15. November 2018 sich inhaltlich nicht als Revisionsgesuch, sondern als Beschwerde und somit als untaugliche Rechtsvorkehr gegen dieses Urteil erweisen, worauf nicht eingetreten werden kann,
dass Urteile des Bundesgerichts gemäss Art. 47 Abs. 2 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stets (nur) vom Abteilungspräsidenten und vom Gerichtsschreiber (und nicht auch von den anderen mitwirkenden Richtern) unterschrieben werden, weshalb der Umstand, dass das Urteil 2C_1063/2017 vom 15. November 2018 durch den Abteilungspräsidenten Seiler und die Gerichtsschreiberin Petry unterschrieben worden ist, den Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. a BGG nicht ansatzweise zu erfüllen vermag,
dass der Revisionsgrund von Art. 122 BGG , der nicht dazu dient, die Verletzung der EMRK zu rügen (wie der Gesuchsteller, der sein Revisionsgesuch wegen mutmasslicher Verletzung seines angeblich aus Art. 6 EMRK fliessenden Anspruchs auf öffentliche Verhandlung erhebt, offenbar meint), sondern nur in Betracht fällt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat ( Art. 122 lit. a BGG ), hier von vornherein nicht betroffen ist,
dass nach dem Gesagten im Revisionsgesuch nicht dargetan wird, inwiefern ein Revisionsgesuch erfüllt sein könnte, weshalb es mangels formgerechter Begründung unzulässig und darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127
e contrario BGG) nicht einzutreten ist,
dass die unnötig verursachten Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind,
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Eingabe vom 2. Januar 2019 einschliesslich das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall