Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_1/2013 KI-generiert

Family Departure Order Revision Dismissal

Geschäftsnummer 2F_1/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a family that resided in Switzerland under short-term residence permits from October 15, 2005, to October 13, 2007, and subsequently sought long-term residence permits unsuccessfully. After a request for a new residence permit was made in November 2011, the Migration Office indicated that the application would not be processed until the family had left Switzerland. The cantonal court upheld this decision, and a constitutional complaint to the Federal Court was dismissed, affirming the lack of established residence rights. In January 2013, the family submitted a request to revise the Federal Court's prior ruling, arguing that the decision to expel them was unconstitutional due to violations of their procedural rights and that new information about their residence status warranted a reconsideration. However, the court found the revision request to be largely unfounded, leading to the dismissal of their pleas for revision and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 17 AuG, Art. 17 Abs. 1 AuG, Art. 8 EMRK, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 BGG; Family Departure Order Revision Dismissal: After a request for a new residence permit was made in November 2011, the Migration Office indicated that the application would not be processed until the family had left Switzerland. The cantonal court upheld this decision, and a constitutional complaint to the Federal Court was dismissed, affirming the lack of established residence rights. In January 2013, the family submitted a request to revise the Federal Court's prior ruling, arguing that the decision to expel them was unconstitutional due to violations of their procedural rights and that new information about their residence status warranted a reconsideration. However, the court found the revision request to be largely unfounded, leading to the dismissal of their pleas for revision and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Familienbewilligung Ausreise prozessleitende Verfügungen Sachverhaltsirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 AuG
Das Amt für Migration teilte ihm und seiner Familie mit, dass in Anwendung von Art. 17 AuG (SR 142.20) auf das Gesuch nicht eingetreten bzw.
Art. 17 Abs. 1 AuG
Das Amt für Migration teilte ihm und seiner Familie mit, dass in Anwendung von Art. 17 AuG (SR 142.20) auf das Gesuch nicht eingetreten bzw.
Art. 8 EMRK
1 AuG), verletze dies kein Bundes- oder Konventionsrecht, nachdem die Beschwerdeführer sich nicht auf den Schutz ihres Privat- oder Familienlebens berufen könnten ( Art. 8 EMRK ) und der Wegweisungsvollzug keine besonderen verfassungsmässigen Rechte verletze.
Art. 61 BGG
Art. 42 Abs. 2 BGG
BGG ) vorliegt, wobei das entsprechende Gesuch den Vorgaben von Art. 42 Abs.
Art. 121 BGG
Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art. 121 ff.
Art. 121 lit. d BGG
Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art. 121 ff.
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
6 und 8 zu Art. 123 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ff. BGG

The revision application was dismissed because the grounds cited by the applicants did not meet the requirements of Art. 121 ff. BGG.

Art. 126 BGG

The application for suspensive effect for the duration of the Federal Tribunal proceedings became moot with the decision on the merits.

Art. 127 BGG

It was unnecessary to conduct written proceedings (Schriftenwechsel) because the application was dismissed on the merits.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The amount of the court costs was determined taking into account the nature of their procedural conduct.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG

The losing applicants were ordered to pay the court costs jointly and severally.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_1/2013

Urteil vom 29. Januar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Kneubühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

1. Verfahrensbeteiligte

A.X.________,

2. B.X.________,

3. C.X.________,

4. D.X.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht (Wegweisung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_58/2012 vom 23. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Familie X.________ hielt sich vom 15. Oktober 2005 bis 13. Oktober 2007 gestützt auf Kurzaufenthaltsbewilligungen in der Schweiz auf. In der Folge bemühten sich A.X.________ und B.X.________ für sich und ihre Kinder C.X.________ und D.X.________ erfolglos um die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Am 8. November 2011 ersuchte A.X.________ erneut um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltszweck: Geschäftsführung der Firma E.________ GmbH). Das Amt für Migration teilte ihm und seiner Familie mit, dass in Anwendung von Art. 17 AuG (SR 142.20) auf das Gesuch nicht eingetreten bzw. dieses erst geprüft werde, wenn sie das Land verlassen hätten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte dies kantonal letztinstanzlich am 11. September 2012.

1.2 Das Bundesgericht wies am 23. Oktober 2012 die gegen den Wegweisungsentscheid gerichtete subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab (Urteil 2D_5/2012). Die Beschwerdeführer seien im Rahmen von kontingentierten Kurzaufenthaltsbewilligungen in die Schweiz gekommen und hätten von Anfang an davon ausgehen müssen, dass sie das Land wieder zu verlassen hätten. Wenn die kantonalen Instanzen davon ausgegangen seien, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt erschienen, weshalb der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten sei (Art. 17 Abs. 1 AuG), verletze dies kein Bundes- oder Konventionsrecht, nachdem die Beschwerdeführer sich nicht auf den Schutz ihres Privat- oder Familienlebens berufen könnten ( Art. 8 EMRK ) und der Wegweisungsvollzug keine besonderen verfassungsmässigen Rechte verletze. Keiner der Beschwerdeführer verfüge über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb auch der Hinweis auf Art. 8 EMRK an diesem Befund nichts zu ändern vermöge.

1.3 Mit Eingabe vom 23. Januar 2013 beantragt die Familie X.________, das bundesgerichtliche Urteil vom 23. Oktober 2012 zu revidieren; es sei festzustellen, dass die Wegweisung vor Widerruf der bestehenden B-Bewilligungen gegen verfassungsmässige Rechte der Gesuchsteller verstosse.

2.

2.1 Urteile des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) vorliegt, wobei das entsprechende Gesuch den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend zu begründen ist, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund vorliegen soll.

2.2 Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben; das Revisionsgesuch erweist sich in der Sache selber als offensichtlich unbegründet: Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision gemäss Art. 121 BGG unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Die Begründung eines Begehrens stellt keinen Antrag dar und eine Rüge ist keine revisionsrelevante Tatsache (vgl. das Urteil 2F_12/2011 E. 2); das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Kritik bildet deshalb keinen Revisionsgrund. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorliegt ( BGE 115 II 399 E. 2a; Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007, E. 6.1; PIERRE FERRARI, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009, N. 17 zu Art. 121). Die Revision dient nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweises Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren ( BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. die Urteile vom 25. September 2012 E. 2.1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2; ELISABETH ESCHER, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG ). Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ("echte Noven").

2.3

2.3.1 Die Gesuchsteller machen geltend, sie hätten erst am 2. November 2012 auf der Gemeinde Meggen erfahren, dass sie im Kanton als Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen und nicht von Kurzaufenthaltsbewilligungen geführt worden seien. Es sei vorgesehen, sie normal und nicht mehr an der Quelle zu besteuern; im Übrigen seien die Gesuchsteller 2 - 4 im Besitz von gültigen Schengenvisen. Dies sei von den Behörden in den bisherigen Verfahren verschwiegen worden.

2.3.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils gebieten und für eine Verfassungswidrigkeit des Wegweisungsentscheids sprechen würden; nur dieser hat Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 2D_58/2012 gebildet: Das Bundesgericht war dabei an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 105 BGG ); es wäre an den Gesuchstellern gewesen, die entsprechenden Punkte damals rechtsgenügend begründet geltend zu machen (ESCHER, a.a.O., N. 6 und 8 zu Art. 123 BGG ). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was sich aufgrund ihrer Darlegungen ändern würde: Tatsache ist, dass ihre Anwesenheit während der Rechtsmittelverfahren geduldet wurde und diese mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 23. Oktober 2012 ihren Abschluss gefunden haben. Unabhängig davon, ob der Kanton ihren Status aus Versehen intern falsch bzw. unvollständig geführt hat, wären entsprechende Aufenthaltsbewilligungen inzwischen abgelaufen (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG), weshalb der Einwand, es müsse vor der Wegweisung erst noch die B-Bewilligung widerrufen werden, an der Sache vorbei geht. Der Hinweis auf die bestehenden Visen ist ein im Revisionsverfahren unzulässiges echtes Novum, wenn sie tatsächlich noch bis August 2013 gültig sein sollten (Aufenthalt von 3 Monaten innerhalb von maximal 6 Monaten), wie die Gesuchsteller geltend machen.

3.

3.1 Da die Gründe, welche die Gesuchsteller anführen, weshalb das Urteil 2D_58/2012 zu revidieren sei, die Voraussetzungen von Art. 121 ff. nicht erfüllen, ist ihr Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es erübrigt sich, einen Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Art. 127 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos (vgl. Art. 126 BGG ).

3.2 Die unterliegenden Gesuchsteller werden für das Revisionsverfahren solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Bei der Festsetzung der Höhe der Kosten wird der Art ihrer Prozessführung Rechnung getragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar