Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_1/2011 KI-generiert

Applicant's Revision Request Against University Exclusion Judgments Rejected

Geschäftsnummer 2F_1/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a student who submitted a request for revision concerning two previous rulings by the Swiss Federal Tribunal related to his academic studies at a university. The student had previously filed constitutional complaints regarding the progression of his studies, exams, and his exclusion from the university, which the tribunal dismissed without addressing the substantive legal issues. In his revision request, the student claimed that certain requests and significant facts were overlooked, arguing for a reevaluation of the tribunal's earlier decisions. However, the tribunal ultimately found the revision request to lack sufficient justification and dismissed it, imposing court costs on the student.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Applicant's Revision Request Against University Exclusion Judgments Rejected: The student had previously filed constitutional complaints regarding the progression of his studies, exams, and his exclusion from the university, which the tribunal dismissed without addressing the substantive legal issues. In his revision request, the student claimed that certain requests and significant facts were overlooked, arguing for a reevaluation of the tribunal's earlier decisions. However, the tribunal ultimately found the revision request to lack sufficient justification and dismissed it, imposing court costs on the student.

Schlagwörter

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Universitätsstudium Revision eines Entscheids Ausschlusskriterien Verfassungsänderung Prozessvoraussetzung materielle Beurteilung Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The Tribunal decided to dismiss the revision application without an exchange of written submissions based on this provision.

Art. 65 BGG

This provision regulates the court fees (Gerichtskosten) which were subsequently imposed.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The costs of the proceedings were imposed on the applicant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_1/2011

2F_2/2011

Urteil vom 25. Januar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer,

Gegenstand

Universitätsstudium; Prüfungen, Ausschluss vom Studium,

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_54/2010 und 2D_68/2010 vom 11. Dezember 2010.

Erwägungen:

1. Mit Urteilen 2D_54/2010 und 2D_68/2010 vom 11. Dezember 2010 trat das Bundesgericht auf zwei subsidiäre Verfassungsbeschwerden von X.________ betreffend den Verlauf seines Studiums an der Universität Zürich, dort absolvierte Prüfungen sowie den Ausschluss vom Studium nicht ein. Gegen diese beiden Urteile hat X.________ am 11. Januar 2011 (Datum der Rechtsschrift 9. Januar 2011) ein Revisionsgesuch eingereicht.

2.

2.1 Das in einer Rechtsschrift redigierte Revisionsgesuch richtet sich gegen zwei Urteile, welche dieselben Verfahrensbeteiligten betreffen. Es ist darüber in einem Urteil zu befinden.

2.2 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, welches auf eine Überprüfung der Rechtsanwendung (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) durch das Bundesgericht abzielt. Sie sind hingegen der Revision zugänglich. Voraussetzung ist, dass einer der gesetzlichen Revisionsgründe vorliegt und geltend gemacht wird; dabei ist in der Gesuchsbegründung konkret aufzuzeigen, inwiefern mit dem bemängelten Urteil ein solcher gesetzt worden sein soll (s. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Der geltend gemachte Revisionsgrund muss im Zusammenhang mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen stehen. Richtet sich das Revisionsgesuch gegen einen Nichteintretensentscheid, ist aufzuzeigen, inwiefern ein die Nichteintretensgründe beschlagender Revisionsgrund vorliegt.

2.3 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG geltend und ersucht darum, "allenfalls unbeurteilt gebliebene Tatsachen zu beurteilen und allfällige in den Akten liegende erhebliche Tatsachen, die aus Versehen nicht berücksichtigt wurden, zu berücksichtigen". Was das Herbstsemester 2008 (Verfahren 2D_54/2010) betrifft, verweist er auf Punkt 6.5 seiner Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2010, was das Herbstsemester 2009 (Verfahren 2D_68/2010) betrifft, auf Punkte 3.2 und 3.3 seiner Beschwerdeschrift vom 25. November 2010, je ohne inhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen einzugehen.

Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts beantragt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d).

Beide Nichteintretensurteile vom 11. Dezember 2010 beruhen auf der Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ; die auf eine materielle Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheide abzielenden Anträge des Gesuchstellers wurden nicht beurteilt, weil das Bundesgericht bei der Würdigung seiner Vorbringen zur Auffassung gelangte, diese genügten insgesamt nicht, um die Verfassungswidrigkeit der Entscheide vom 22. September und 17. November 2010 darzutun. Welche in den Akten liegenden erheblichen wesentlichen Tatsachen (z.B. die in den vom Gesuchsteller spezifisch erwähnten Textstellen seiner seinerzeitigen Rechtsschriften) es dabei übersehen habe, und inwiefern Anträge unbeurteilt geblieben seien, die bei den prozessualen Gegebenheiten zu beurteilen gewesen wären, wird vom Gesuchsteller nicht konkretisiert und bleibt unerfindlich.

2.4 Soweit auf das Revisionsgesuch überhaupt einzutreten ist, ist es ohne Schriftenwechsel abzuweisen (vgl. Art. 127 BGG ).

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2F_1/2011 und 2F_2/2011 werden vereinigt.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller