Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2E_5/2009 KI-generiert

Swiss Confederation v. Plaintiff (Inadmissibility due to Unpaid Court Costs)

Geschäftsnummer 2E_5/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who filed a lawsuit against the Swiss Confederation, seeking compensation and satisfaction for alleged damages. The court required the plaintiff to pay a procedural deposit to cover anticipated court costs. However, the plaintiff failed to comply with this requirement within the stipulated deadlines. Consequently, the court ruled that it would not proceed with the case due to this failure to fulfill the necessary procedural obligation. The plaintiff also incurred court costs as a result of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Swiss Confederation v. Plaintiff (Inadmissibility due to Unpaid Court Costs): The court required the plaintiff to pay a procedural deposit to cover anticipated court costs. However, the plaintiff failed to comply with this requirement within the stipulated deadlines. Consequently, the court ruled that it would not proceed with the case due to this failure to fulfill the necessary procedural obligation. The plaintiff also incurred court costs as a result of the proceedings.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Befriedigung der Forderung Verfahrenskosten Eidgenossenschaft Schadensersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

The Tribunal decided not to enter upon the claim because the cost deposit was not paid within the final deadline.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the claimant according to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2E_5/2009

Urteil vom 24.Dezember 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Kläger,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Eidgenössische Finanzdepartement,

Beklagte.

Gegenstand

Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren,

Klage.

Nach Einsicht

in die Klage von X.________ vom 8. Oktober 2009 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2009, womit das Gesuch des Klägers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen wurde,

in die an die in den Eingaben des Klägers angegebene Adresse versandte Verfügung vom 30. Oktober, womit dieser aufgefordert wurde, bis spätestens am 23. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen,

in die Verfügung vom 30. November 2009, womit dem Kläger eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. Dezember 2009 angesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 30. Oktober 2009, versehen mit dem Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass auch die als Einschreibesendung verschickte Verfügung vom 30. November 2009, versehen mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ), was namentlich dann gilt, wenn die betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht unterlassen hat, dem Bundesgericht die allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse oder eine längere Abwesenheit bekannt zu geben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.),

dass mithin die Verfügung vom 30. November 2009 als zugestellt und die Nachfristansetzung und die diesbezügliche Nichteintretensandrohung als eröffnet gilt,

dass der Kläger den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Klage nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kläger aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Kläger auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller