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2E_1/2014 KI-generiert

Damages claim against federal health office over insurance premium misinformation referred to administrative procedure due to lack of direct Federal Supreme Court jurisdiction under Government Liability Act.

Geschäftsnummer 2E_1/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to entertain a damages claim and transferred the case to the Federal Department of Finance, meaning the claimant did not prevail before the Supreme Court. The claimant sought compensation from a federal health office and a departmental secretary for alleged losses from overpaid health insurance premiums, claiming inadequate information had caused financial harm including premium overpayments, time expenses, and costs. The Court held that the claim did not fall within its exclusive jurisdiction under Article 120 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, as the claimant did not allege wrongful conduct by persons covered by Article 1 paragraph 1 letters a to c bis of the Government Liability Act. Instead, such claims must first be pursued through the administrative procedure before the Federal Department of Finance under Articles 10 and 20 of that Act, with subsequent appeals possible to lower courts and the Supreme Court. No costs were imposed, and the case was forwarded to the Federal Department of Finance.

Legislator-Regeste

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Art. 86 BGG, Art. 120 Abs. 1 BGG, Art. 1 Absatz, Art. 3 Abs. 1 VG, Art. 20 Abs. 2 VG, Art. 85 BGG; Damages claim against federal health office over insurance premium misinformation referred to administrative procedure due to lack of direct Federal Supreme Court jurisdiction under Government Liability Act: The claimant sought compensation from a federal health office and a departmental secretary for alleged losses from overpaid health insurance premiums, claiming inadequate information had caused financial harm including premium overpayments, time expenses, and costs. The Court held that the claim did not fall within its exclusive jurisdiction under Article 120 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, as the claimant did not allege wrongful conduct by persons covered by Article 1 paragraph 1 letters a to c bis of the Government Liability Act. Instead, such claims must first be pursued through the administrative procedure before the Federal Department of Finance under Articles 10 and 20 of that Act, with subsequent appeals possible to lower courts and the Supreme Court. No costs were imposed, and the case was forwarded to the Federal Department of Finance.

Schlagwörter

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Schadensersatzklage Gesundheitswesen administrative Entlassung Beamtenhaftung Gesundheitsbezogene Angaben Krankenversicherungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Basis for waiving court costs in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2E_1/2014

Urteil vom 11. Dezember 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Kläger,

gegen

Bundesamt für Gesundheit ,

Lukas

Bruhin , Generalsekretär EDI,

Beklagte.

Gegenstand

Schadenersatzforderung,

Klage vom 22. November 2014.

Erwägungen:

1. A.________ ist der Auffassung, dass er im Zusammenhang mit der Bezahlung von Prämien an die Krankenkasse Concordia für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis Dezember 2013 im Umfang von Fr. 10'965.-- Schaden erlitten habe; bei gehöriger Information durch die Krankenkasse selber und das ausdrücklich angefragte Bundesamt für Gesundheit hätten im Ausmass des erwähnten Schadens tiefere Prämien bezahlt werden müssen.

Mit vom 22. November 2014 datierter, am 1. Dezember 2014 beim Bundesgericht eingegangener Rechtsschrift macht er gegen das Bundesamt für Gesundheit und gegen den Generalsekretär des Eidgenössischen Departements des Innern eine Schadenersatzforderung im Totalbetrag von Fr. 38'273.-- geltend, die sich zusammensetzt aus den Posten "vermeidbare K-Kassenprämien-GESAMTSCHADEN" von Fr. 10'965.--, "Arbeits- und Zeitaufwand von dipl. Chefarchitekt A.________ (Std 105 + 24) Std 129 à CHF 210" von Fr. 27'090.-- sowie "Spesen und Unkosten" von insgesamt Fr. 240.--.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde, welche auf Anzeige hin einschreiten kann. Es handelt bloss im Rahmen von im Bundesgerichtsgesetz (BGG) geregelten Verfahren. So behandelt es Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen oder von letztinstanzlichen oberen kantonalen Gerichten ( Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG ). Vorliegend wird kein Entscheid im Sinne von Art. 86 BGG angefochten. Vielmehr wird dem Bundesgericht als erster gerichtlicher Instanz beantragt, Schadenersatz zuzusprechen. Die Eingabe vom 22. November 2014 erweist sich insofern als Klage. Es ist zu prüfen, ob vorliegend eine Klage zulässig ist.

Art. 120 Abs. 1 BGG lautet wie folgt:

"Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:

a. Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;

b. zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;

c. Ansprüche aus Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c bis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958."

Weitere Fälle, über die das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt, sieht das Gesetz nicht vor.

2.2. Das in Art. 120 Abs. lit. c BGG erwähnte Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32) regelt namentlich, unter welchen Voraussetzungen wegen widerrechtlichen Verhaltens, das Behördemitglieder, Beamte und Arbeitskräfte des Bundes in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit an den Tag gelegt haben, Schadenersatz verlangt werden kann ( Art. 3 Abs. 1 VG ). Dabei hat der Geschädigte entsprechende Forderungen gegenüber dem Bund geltend zu machen, nicht gegenüber einzelnen Behördemitgliedern, Beamten oder Arbeitskräften; für von solchen Personen verursachte Schäden haftet allein der Bund als Körperschaft ( Art. 3 Abs. 1 und 3 VG ).

Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement schriftlich begründet einzureichen, welches darüber, nach Einholung einer Vernehmlassung der zuständigen Amtsstelle, mit Verfügung befindet ( Art. 10 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 VG ; Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [VoVG; SR 170.321]. Die Verfügung des Finanzdepartements unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; gegen dessen Urteil steht - unter einschränkenden Bedingungen (vgl. Art. 85 BGG ) - die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zur Verfügung. Wird geltend gemacht, Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a - c bis VG (es sind dies die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft) hätten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich Schaden zugefügt, findet nicht das beschriebene ordentliche Verfügungsverfahren Anwendung. Das Schadenersatzbegehren ist zwar auch in diesem Fall dem Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen; dieses leitet das Begehren an den Bundesrat weiter, der dazu Stellung nimmt ( Art. 20 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VG sowie Art. 3 Abs. 1 VoVG). Bestreitet der Bund den Schaden oder erhält der Geschädigte innert drei Monaten keine Stellungnahmen, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 20 Abs. 3 VG ).

2.3. Der Kläger sieht den von ihm behaupteten Schaden unter anderem durch das Verhalten des Bundesamtes für Gesundheit verursacht; ebenso ortet er unkorrektes Verhalten beim Generalsekretär des Eidgenössischen Departement des Innern. Widerrechtliches Verhalten eines Behördemitglieds, das zum Kreis der in Art. 1 Abs. 1 lit. a - c bis VG erwähnten Personen gehörte, macht er nicht geltend. Damit aber steht die Klage an das Bundesgericht nicht offen. Vielmehr ist über seinen Schadenersatzanspruch im Verfügungsverfahren zu entscheiden. Die Rechtsschrift vom 22. November 2014 ist mitsamt Beilagen an das Eidgenössische Finanzdepartement zur Prüfung des weiteren Vorgehens zu überweisen (vgl. Art. 1 Abs. 3 VoVG).

2.4. Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Schadenersatzforderung wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Eidgenössische Finanzdepartement überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller