Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2E_1/2011 KI-generiert

Claimant v. Swiss Confederation (Cost Advance Default)

Geschäftsnummer 2E_1/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who filed a claim for damages against the Swiss Confederation, represented by the Federal Department of Finance. The plaintiff requested free legal assistance, which was denied by the court, leading to a requirement to pay a court fee of 1,500 CHF. Despite being granted a non-extendable deadline to pay this amount, the plaintiff failed to do so within the stipulated time. Consequently, the court determined that it could not consider the case further based on the plaintiff's noncompliance with the financial obligation.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Claimant v. Swiss Confederation (Cost Advance Default): The plaintiff requested free legal assistance, which was denied by the court, leading to a requirement to pay a court fee of 1,500 CHF. Despite being granted a non-extendable deadline to pay this amount, the plaintiff failed to do so within the stipulated time. Consequently, the court determined that it could not consider the case further based on the plaintiff's noncompliance with the financial obligation.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Eidgenossenschaft Betreibungsforderung Forderungseingabe unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

This provision was used as the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

This provision was applied to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2E_1/2011

Urteil vom 7. September 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Kläger,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Beklagte,

vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement.

Gegenstand

Schadenersatzbegehren,

Klage.

Nach Einsicht

in die Klageschrift von X.________ vom 6. Juni 2011,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Juni 2011, womit das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen wurde,

in die Verfügung vom 23. Juni 2011, womit der Kläger aufgefordert wurde, bis spätestens am 16. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzubezahlen,

in die Verfügung vom 17. August 2011, womit dem Kläger eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. August 2011 angesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,

in die Schreiben des Klägers vom 15. und 26. August 2011,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren ungenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass der Kläger den ihm - nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat,

dass die klägerischen Schreiben vom 15. und 26. August 2011, namentlich nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, für die Frage der Kostenvorschusspflicht bzw. die Säumnisfolgen bei Nichtwahrung der diesbezüglichen Nachfrist unerheblich sind,

dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Klage nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kläger aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Kläger auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller