Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_9/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadequate Justification Regarding Refusal to Waive Court Costs

Geschäftsnummer 2D_9/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complainant who sought the cancellation of court costs related to a previous legal decision concerning expenses incurred from a hospital transport. Initially, a lower court had dismissed the complainant's appeal and imposed a fee, which became legally binding. Subsequently, the complainant requested a waiver of these costs but was denied by the higher court due to insufficient financial disclosure. The complainant's challenge against this decision was ultimately taken to the Federal Tribunal. The core issue at hand was the review of a decision regarding the waiver of procedural costs, with complications arising from the applicability of legal remedies and the requirements for properly substantiating the request.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. m BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Inadequate Justification Regarding Refusal to Waive Court Costs: Initially, a lower court had dismissed the complainant's appeal and imposed a fee, which became legally binding. Subsequently, the complainant requested a waiver of these costs but was denied by the higher court due to insufficient financial disclosure. The complainant's challenge against this decision was ultimately taken to the Federal Tribunal. The core issue at hand was the review of a decision regarding the waiver of procedural costs, with complications arising from the applicability of legal remedies and the requirements for properly substantiating the request.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Rechtsverzicht materielle Begründetheit Verwaltungskosten Kostenvorschuss Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Justification for dispensing with court costs based on the applicant possibly being induced to appeal by an incorrect instruction on the remedy.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_9/2009

Urteil vom 9. März 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Obergerichtsschreiber, Amthaus I, Amthausplatz, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Kostenerlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2009.

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 11. Juni 2008 eine Beschwerde von X.________ betreffend die Auferlegung von im Zusammenhang mit einem Spitaltransport entstandenen Kosten ab; die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- auferlegte es X.________. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

X.________ stellte am 10. November 2008 ein Gesuch um Erlass der vorerwähnten Gerichtskosten. Der Obergerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Solothurn wies das Erlassgesuch am 16. Dezember 2008 mit der Begründung ab, dass die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Informationen über die finanziellen Verhältnisse nicht beigebracht worden seien. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Januar 2009 ab.

Am 22. Januar 2009 gelangte X.________ mit Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ans Bundesgericht; er stellt zahlreiche Anträge.

2.

2.1 Vorliegend ist streitig der Erlass von Verfahrenskosten, mithin der Erlass von Abgaben. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen "Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben" unzulässig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2009 unterliegt, entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, nicht der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Als bundesrechtliches Rechtsmittel käme höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht ( Art. 113 ff. BGG ).

2.2 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid des Obergerichtsschreibers über die Verweigerung des Kostenerlasses mit der Begründung bestätigt, dass der Beschwerdeführer dem Obergericht die einverlangten Auskünfte und Belege nicht unterbreitet habe. Hierzu lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2009 nichts entnehmen. Sie enthält offensichtlich keine sachbezogene, hinreichende Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Ohnehin fehlte dem Beschwerdeführer weitgehend die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 115 lit. b BGG ), räumt ihm doch das kantonale Recht keinen Anspruch auf Kostenerlass ein (vgl. Urteil 2C_684/2008 vom 23. September 2009 E. 2.2 zu § 14 des Solothurner Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979).

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Da er möglicherweise - zusätzlich - durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts zur Beschwerdeerhebung veranlasst wurde, rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller