Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_83/2008 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Tax Remission Appeal Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 2D_83/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted a request for a tax exemption for the 2006 state taxes, which was denied by the tax authorities of a Swiss canton. This decision was upheld by the cantonal tax court, leading the individual to file a constitutional complaint with the Federal Tribunal. The court determined that the complaint was inadmissible, citing a lack of legal standing for the individual to contest the denial of the tax exemption, as the applicable laws in the canton did not provide a guaranteed right to such a request. The tribunal noted that any potential claims regarding the denial could only be raised on the basis of constitutional rights, but the individual failed to demonstrate a protected legal interest.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Dismisses Tax Remission Appeal Due to Lack of Standing: This decision was upheld by the cantonal tax court, leading the individual to file a constitutional complaint with the Federal Tribunal. The court determined that the complaint was inadmissible, citing a lack of legal standing for the individual to contest the denial of the tax exemption, as the applicable laws in the canton did not provide a guaranteed right to such a request. The tribunal noted that any potential claims regarding the denial could only be raised on the basis of constitutional rights, but the individual failed to demonstrate a protected legal interest.

Schlagwörter

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Steuererlass Beschwerdelegitimation Rechte des Steuerpflichtigen Steuerbehörde Steuerjustizverfahren rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to discard the appeal summarily due to its inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be levied due to special circumstances.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2C_261/2009 (2009-05-14)
Remission of Court Costs in Divorce Proceedings
«…et ist, und die nach konstanter Rechtsprechung (Urteile 2D_1/2009 vom 8. Januar 2009; 2D_106/2008 vom 13. Oktober 2008; 2D_83/2008 vom 8. August 2008; 2D_135/2008 vom 26. Februar 2008) ebenfalls keinen Rechtsanspruch einräumt. Die subsidiäre Verfassu…»
2D_24/2009 (2009-04-09)
Tax Remission Discretion and Appeal Standing
«…pruch einräumt. Nach konstanter Rechtsprechung (Urteile 2D_1/2009 vom 8. Januar 2009; 2D_106/2008 vom 13. Oktober 2008; 2D_83/2008 vom 8. August 2008; 2D_135/2008 vom 26. Februar 2008) besteht ein solcher rechtlicher Anspruch auf Steuererlass im Kant…»
2D_1/2009 (2009-01-08)
Tax Remission Appeal Dismissed Due to Lack of Legal Standing
«…ten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt. Nach konstanter Rechtsprechung (Urteile 2D_106/2008 vom 13. Oktober 2008, 2D_83/2008 vom 8. August 2008, 2D_135/2008 vom 26. Februar 2008) besteht ein solcher rechtlicher Anspruch auf Steuererlass im Kant…»
2D_106/2008 (2008-10-13)
Applicant v. Cantonal Tax Court of Solothurn and Federal Commission on Tax Waivers
«…nen Rechtsanspruch einräumt. Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat (Urteile 2D_135/2008 vom 26. Februar 2008 und 2D_83/2008 vom 8. August 2008), besteht ein solcher Anspruch auf Steuererlass im Kanton Solothurn nicht. Gemäss § 182 Abs. 1 StG…»
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Taxpayer Appeal on Tax Remission Inadmissible
«…ausfallen kann; ein justiziabler Anspruch auf Steuererlass besteht nicht (Urteile 2D_133/2007 vom 26. Februar 2008 und 2D_83/2008 vom 8. August 2008; s. auch Urteile 2D_78/2008 vom 25. Juli 2008 und 2C_684/2008 vom 23. September 2008 betreffend § 14…»
2C_684/2008 (2008-09-23)
Appeal Regarding Remission of Administrative Fees and Costs in Public Prosecutor Proceedings
«…ass besteht nicht (Urteile 2D_78/2008 vom 25. Juli 2008 betreffend § 14 GebT sowie 2D_133/2007 vom 26. Februar 2008 und 2D_83/2008 vom 8. August 2008 betreffend § 182 Abs. 1 StG ). Die Beschwerde kann mithin auch nicht als subsidiäre Verfassungsbesc…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_83/2008

Urteil vom 8. August 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn.

Gegenstand

Staatssteuer 2006 / Erlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. Juni 2008.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 30. November 2007 wies die Veranlagungsbehörde Solothurn das Gesuch um Steuererlass von X.________ hinsichtlich der Staatssteuern 2006 ab. Mit Urteil vom 16. Juni 2008 bestätigte das Steuergericht des Kantons Solothurn diesen Entscheid.

2. Gegen den Entscheid des Steuergerichts führt X.________ Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und mit kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes im Verfahren nach Art. 108 BGG zu erledigen:

Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ( Art. 83 lit. m BGG ). In Betracht fällt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist ( Art. 115 lit. b BGG ). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (vgl. Art. 116 BGG ), kann der Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert worden ist, im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür ( Art. 9 BV ) angefochten werden. Dieses verschafft indessen für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ( BGE 133 I 185 E. 6).

Zur Willkürrüge ist deshalb nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt. Ein solcher Anspruch auf Steuererlass besteht im Kanton Solothurn nicht. Gemäss § 182 Abs. 1 StG /SO können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn "der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge (...) in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt" ist oder die "Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde". Das sind nur allgemeine Umschreibungen, die auf das Ermessen der Behörde verweisen. Auch die Steuerverordnung Nr. 11 vom 13. Mai 1986 über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen enthält nur die "Allgemeinen Grundsätze", welche für die Behörde wegleitend sein sollen, wie z.B. die Zukunftsaussichten oder die Zumutbarkeit von Einschränkungen in der Lebenshaltung. Weder aus § 182 Abs. 1 StG /SO noch aus der Steuerverordnung Nr. 11 ergibt sich genau, unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen der beantragte Vorteil zu gewähren ist (vgl. BGE 112 Ia 93 E. 2c S. 94 f.). Die Behörde, welche über das Erlassgesuch entscheidet, hat vielmehr eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche im Rahmen der geschilderten gesetzlichen Erlassgründe so oder anders ausfallen kann. Ein justiziabler Anspruch auf Steuererlass besteht im Kanton Solothurn damit nicht. So entschieden hat das Bundesgericht bereits in einem anderen den Kanton Solothurn betreffenden Fall (Urteil 2D_135/2008 vom 26. Februar 2008).

Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an der Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde. Auf seine Eingabe ist nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist angesichts der besonderen Umstände zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann