Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_82/2009 KI-generiert

Claimant v. Canton: Denial of Legal Aid and Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2D_82/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a lawsuit against a canton, seeking damages related to the unauthorized disclosure of health data. The administrative court of the canton ruled against the individual's request for free legal assistance, citing that the claim was unlikely to succeed. Subsequently, the individual attempted to appeal this decision to the Federal Tribunal, which noted that the appeal did not meet the required formalities and failed to provide sufficient justification for the alleged violations of law. As a result, the appeal was deemed inadmissible, and the request for free legal assistance was also denied. Court costs were imposed on the individual for the unsuccessful proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant v. Canton: Denial of Legal Aid and Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation: The administrative court of the canton ruled against the individual's request for free legal assistance, citing that the claim was unlikely to succeed. Subsequently, the individual attempted to appeal this decision to the Federal Tribunal, which noted that the appeal did not meet the required formalities and failed to provide sufficient justification for the alleged violations of law. As a result, the appeal was deemed inadmissible, and the request for free legal assistance was also denied. Court costs were imposed on the individual for the unsuccessful proceedings.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Gesundheitsbezogene Angaben administrative Entlassung Beweislosigkeit zivilrechtlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal using the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to a manifestly insufficient statement of grounds for appeal, as required by this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_82/2009

Urteil vom 21. Januar 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Schadenersatz,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2009.

Erwägungen:

Im Zusammenhang mit der Weitergabe von Gesundheitsdaten gelangte X.________ mit einer Klage gegen den Kanton Solothurn auf Bezahlung von Schadenersatz an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Verfügung seines Präsidenten vom 4. Dezember 2009 lehnte das Verwaltungsgericht das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab; zugleich wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Mit Eingabe ans Bundesgericht vom 10. Dezember (Postaufgabe 9. Dezember) 2009 erklärte X.________, "Beschwerde gegen öffentliches Recht mit Unentgeltlicher Rechtspflege" führen zu wollen. Im Auftrag des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wurde er mit Schreiben vom 10. Dezember über die formellen Anforderungen, denen eine Beschwerdeschrift genügen muss, und allgemein über die Beschwerdemodalitäten informiert; zugleich wurde erwähnt, dass die Eingabe vom 9/10. Dezember 2009 den erwähnten Anforderungen nicht genüge, die Beschwerdefrist aber noch laufe und eine verbesserte Beschwerdeschrift nachgereicht werden könne. Am 11. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer einen mit dem Datum vom 12. Dezember 2009 versehenen Beschwerdenachtrag ein.

Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der dort eingereichten Klage abgewiesen. Inwiefern es damit in der Anwendung kantonaler Gesetzesbestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege schweizerisches Recht oder unmittelbar sich aus der Verfassung ergebende Garantien verletzt haben könnte, lässt sich den zwei Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Es fehlt damit offensichtlich an einer hinreichenden, den dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2009 geschilderten Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Da sich die vorliegende Beschwerde (schon aus formellen Gründen) als aussichtslos erweist, kann dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller