Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_8/2017 KI-generiert

Taxpayer v. Tax Authorities: No Advisory Duty Regarding Tax Remission Prerequisites During Collection Proceedings

Geschäftsnummer 2D_8/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who resides in a municipality in Thurgau, Switzerland, and has significant outstanding tax liabilities for the years 2010 to 2013. After attempts to request partial waivers and deferrals of these taxes due to financial hardship, the relevant tax authorities rejected his requests, citing that already enforced tax claims are not eligible for waivers. The taxpayer then appealed these decisions to the Tax Recourse Commission, which upheld the rejections, leading him to seek further recourse in the Administrative Court of Thurgau. However, that court ruled that the appeal was not properly addressed and considered it an improper complaint, thus forwarding the issue to the Federal Tribunal for a potential further review related to the federal tax matters. Subsequently, the Federal Tribunal found that the complaints had not raised any fundamental legal questions deserving consideration and decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 1 DBG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG; Taxpayer v. Tax Authorities: No Advisory Duty Regarding Tax Remission Prerequisites During Collection Proceedings: After attempts to request partial waivers and deferrals of these taxes due to financial hardship, the relevant tax authorities rejected his requests, citing that already enforced tax claims are not eligible for waivers. The taxpayer then appealed these decisions to the Tax Recourse Commission, which upheld the rejections, leading him to seek further recourse in the Administrative Court of Thurgau. However, that court ruled that the appeal was not properly addressed and considered it an improper complaint, thus forwarding the issue to the Federal Tribunal for a potential further review related to the federal tax matters. Subsequently, the Federal Tribunal found that the complaints had not raised any fundamental legal questions deserving consideration and decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Steuerbetreibung Steuererlass Rechte des Steuerpflichtigen Steuerverfahren Steuerbehörde ordentliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (Erwägung 2.1) regarding the deemed observance of the deadline despite filing with the wrong authority.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided the case via simplified procedure based on evident inadmissibility of the appeal.

Art. 48 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning (Erwägung 2.1) regarding the deemed observance of the deadline despite filing with the wrong authority.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the basis for imposing costs on the losing party (the appellant).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of court costs despite the appellant losing the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited regarding the non-award of compensation to the Canton of Thurgau, which succeeded in its official capacity.

Art. 83 lit. m BGG

Cited in the reasoning (Erwägung 1.4) by the lower court, but not explicitly in the final order, so it is usually excluded. However, since the decision focuses on inadmissibility related to the nature of the appeal provided under this article (or lack thereof leading to subsidiäre Verfassungsbeschwerde), and it was central to the jurisdictional analysis leading to the non-entrance ruling in points 1 and 2, it is sometimes implicitly deemed relevant if the lack of application dictates the final procedural step. Following strict rules, it is excluded because it is not cited in points 1-5.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_8/2017

Urteil vom 27. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt C.________,

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerjahre 2010-2013, und direkte Bundessteuer, ordentliche Veranlagungen der Steuerjahre 2010-2013 und Sonderveranlagung 2012

Beschwerde gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 1. November 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________, geb. 1947, hat steuerrechtlichen Wohnsitz in B.________, Einwohnergemeinde C.________/TG. Aus den Steuerjahren 2010 bis 2013, die rechtskräftig veranlagt sind, bestehen namhafte Steuerausstände. Diese wurden mit Zahlungsbefehlen vom 4. Mai 2015 (direkte Bundessteuer 2010-2013 sowie Sonderveranlagung 2012), 6. Mai 2015 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau 2010-2011) und vom 14. September 2015 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau 2012-2013) in Betreibung gesetzt. Am 7. Dezember 2015 ersuchte der Steuerpflichtige beim Steueramt der Einwohnergemeinde C.________/TG um Teilerlass und Stundung der kantonalen und kommunalen Steuern 2010-2013, wobei er geltend machte, es bestehe eine finanzielle Härte. Ein ähnliches Gesuch unterbreitete er bezüglich der direkten Bundessteuer der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (KSTV/TG).

1.2. Mit Entscheiden vom 8. Dezember 2015 (KSTV/TG) bzw. 25. Januar 2016 (Einwohnergemeinde C.________/TG) traten die beiden Erlassbehörden auf die Gesuche vom 7. Dezember 2015 nicht ein. Sie verwiesen darauf, dass bereits in Betreibung gesetzte Steuerforderungen nicht (mehr) erlassfähig seien (Art. 13 der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [AS 1995 595] bzw. § 50 Abs. 4 der Verordnung des Regierungsrates [des Kantons Thurgau] vom 10. November 1992 zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [StV/TG; RB 640.11]).

1.3. Am 4. Februar 2016 gelangte der Steuerpflichtige gegen beide Entscheide an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau. Er rügte hauptsächlich, die beiden Steuerverwaltungen hätten es unterlassen, ihn auf die Möglichkeit eines Teilerlasses hinzuweisen. Sie seien ihrem "Beratungsauftrag" nicht nachgekommen. Mit Entscheid vom 1. November 2016 wies die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde ab, wobei sie vermerkte, der Entscheid sei gestützt auf § 194 Abs. 4 StG /TG bzw. Art. 145 Abs. 1 DBG in Verbindung mit § 194 Abs. 4 StG /TG endgültig.

1.4. Der Steuerpflichtige erhob am 4. November 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ein als Aufsichtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel und stellte das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid VG.2016.157 vom 18. Januar 2017 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf die "Aufsichtsbeschwerde" und auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten. Es erwägt, gemäss § 194 Abs. 4 StG /TG seien Entscheide der Steuerrekurskommission über Stundung und Erlass von Steuern "endgültig". Laut § 10 Abs. 4 der Verordnung (des Kantons Thurgau) zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (RB 642.11) könnten derartige Entscheide aber mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Mit Blick auf die absolute Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde, wie sie aus § 71 Abs. 2 des Gesetzes (des Kantons Thurgau) über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1) hervorgehe, und unter Berücksichtigung von Art. 83 lit. m BGG in der Fassung vom 20. Juni 2014 ergebe sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei. Auf die "Aufsichtsbeschwerde" sei daher nicht einzutreten und die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu überweisen.

1.5. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Sache kann zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden, wozu der Instruktionsrichter zuständig ist.

2.

2.1. Der Steuerpflichtige hat sein als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel an sich rechtzeitig, aber bei einer unzuständigen Behörde eingereicht. Die Frist gilt dadurch aber als gewahrt (Art. 48 Abs. 3 i. V. m. Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2.2. Die Vorinstanz begründet ihre Unzuständigkeit damit, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung stehe. Sie beruft sich hierzu auf Art. 83 lit. m BGG . Dieser Bestimmung zufolge ist die Einheitsbeschwerde aber nur gegeben, soweit ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer und/oder der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt

und zudem durch die Beschwerde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird oder auf anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall kann weder von einer Grundsatzfrage noch von einem bedeutenden Fall gesprochen werden.

2.3. Die Einheitsbeschwerde entfällt mithin, weswegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht fällt ( Art. 113 ff. BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ), was die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach sich zieht (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Steuerpflichtige hätte daher in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission darzutun, dass und inwiefern er in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt wird.

2.4. Der Steuerpflichtige rügt in seiner "Aufsichtsbeschwerde" die "ungerechte Verweigerung einer Amtshandlung". Weiter bemängelt er, dass die Steuerrekurskommission sein Anliegen als Banalität abgetan habe; ausserdem hätten die Erlassbehörden ihn im Ungewissen darüber gelassen, dass eine in Betreibung gesetzte Steuerforderung nicht (mehr) erlassfähig sei. Durch die Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei er in seinen Rechten erheblich verletzt worden. Die Kritik am angefochtenen Entscheid fällt appellatorisch aus, was vor dem Hintergrund der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht unzureichend ist. So zeigt der Steuerpflichtige in keiner Weise auf, inwiefern er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein sollte. Er beruft sich auf seine eigene Rechtsunkenntnis und leitet daraus ab, die Bezugsbehörde hätte ihn über die Rechtslage ins Bild setzen müssen. Entgegen seiner Annahme hat die Bezugsbehörde aber keine "Beratungsfunktion" wahrzunehmen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die Umstände rechtfertigt es sich allerdings, auf Kostenerhebung zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos, weshalb es abzuschreiben ist.

3.2. Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, ordentliche Veranlagungen der Steuerjahre 2010-2013 und Sonderveranlagung 2012, wird nicht eingetreten.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerjahre 2010-2013, wird nicht eingetreten.

3. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher