Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_8/2008 KI-generiert

Taxpayer's Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Denied Tax Remission Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 2D_8/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested a tax relief from the tax administration of a Swiss canton for the years 2003 to 2005. While her requests for relief regarding cantonal and church taxes were approved, the request for municipal taxes was denied. Subsequently, the individual filed a subsidiary constitutional complaint with the Federal Court challenging the denial of her tax relief for municipal taxes. However, the court deemed the complaint inadmissible, as it lacked legal arguments and failed to specifically invoke relevant constitutional rights. Consequently, the court did not proceed with the case and imposed costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; Taxpayer's Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Denied Tax Remission Dismissed for Procedural Defects: While her requests for relief regarding cantonal and church taxes were approved, the request for municipal taxes was denied. Subsequently, the individual filed a subsidiary constitutional complaint with the Federal Court challenging the denial of her tax relief for municipal taxes. However, the court deemed the complaint inadmissible, as it lacked legal arguments and failed to specifically invoke relevant constitutional rights. Consequently, the court did not proceed with the case and imposed costs on the complainant.

Schlagwörter

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Steuererlass Rechte des Steuerpflichtigen Verfahrensmangel Personensteuer Gemeindesteuern Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2D_9/2008
Die Verfahren 2D_8/2008, 2D_9/2008 und 2D_10/2008 werden vereinigt.
2D_10/2008
Die Verfahren 2D_8/2008, 2D_9/2008 und 2D_10/2008 werden vereinigt.
BGE 118 Ib 134
Cooperative's Appeal on Slaughter Cattle Quota Inadmissible Due to Failure to Address Formal Non-Entry Decision
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain the requirement of explicitly invoking constitutional rights, which was a basis for non-admission.

Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained in the simplified procedure due to inadmissibility.

Art. 65 f. BGG

Basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 68 BGG

Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_8/2008 / aka

2D_9/2008

2D_10/2008

Urteil vom 2. Mai 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Frau Christina Jenzer,

Büro Passe-par-tout,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bahnhofplatz 10, 2501 Biel/Bienne.

Gegenstand

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2003-2005,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Erlassentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. Dezember 2007.

Erwägungen:

1. X.________ ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern um Gewährung eines Steuererlasses für die Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2003 - 2005. Mit Verfügungen vom 10. Dezember 2007 wurden ihre Gesuche je bezüglich der Kantons- und Kirchensteuern gutgeheissen, bezüglich der Gemeindesteuern jedoch abgewiesen.

2. Am 8. Januar 2008 hat X.________ gegen diese drei Entscheide, soweit ihre Erlassgesuche abgewiesen wurden, eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ), wobei alle drei angefochtenen Verfügungen in einem einzigen Urteil behandelt werden können:

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die teilweise Abweisung ihrer Erlassgesuche Recht verletzen soll: Sie weist in ihrer Eingabe zwar darauf hin, dass ihre zwingenden monatlichen Ausgaben nur um knapp 180 Franken unter den Einkünften liege, welche ihr aus (bevorschussten) Kinderalimenten und ihrem durchschnittlichen Erwerbseinkommen als Betagtenbetreuerin (im Stundenlohn) zukomme, wobei sie wegen ihres Berufs nicht auf das Auto verzichten und wegen ihres kranken Sohnes nicht umziehen könne. Weshalb die Steuerverwaltung ihre schwierige finanzielle Situation mit dem Teilerlass unter rechtlichen Gesichtspunkten nur ungenügend berücksichtigt habe, legt sie jedoch nicht dar. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht als reine Rechtsprechungsinstanz, anders als eine Aufsichtsbehörde, nicht von sich aus tätig zu werden vermag. Ferner kann es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beurteilen, wobei eine entsprechende Überprüfung des angefochtenen Entscheids die ausdrückliche Anrufung solcher Rechte voraussetzt (sog. Rügeprinzip; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BBl 2001 4344). Weil die Eingabe der Beschwerdeführerin keinerlei rechtliche Vorbringen enthält und mit keinem Wort Verfassungsrecht erwähnt, kann nach dem Gesagten nicht auf sie eingetreten werden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 2D_8/2008, 2D_9/2008 und 2D_10/2008 werden vereinigt.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli