Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_75/2009 KI-generiert

Tax Remission Appeal Timeliness

Geschäftsnummer 2D_75/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual challenging a decision made by the municipal council regarding the denial of a tax exemption request for the years 1999, 2000, and 2001. The individual sought recourse after the tax appeals court of a specific canton upheld the municipal council’s decision. The complaint was submitted beyond the prescribed deadline for such appeals, leading to the conclusion that it was inadmissible and that court costs would be imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Tax Remission Appeal Timeliness: The individual sought recourse after the tax appeals court of a specific canton upheld the municipal council’s decision. The complaint was submitted beyond the prescribed deadline for such appeals, leading to the conclusion that it was inadmissible and that court costs would be imposed on the individual.

Schlagwörter

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Steuererlass Gemeindesteuern Rechtzeitigkeit der Veranlagung Einreichungsdatum Ablauf der gesetzlichen Frist Steuerstreitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon in the simplified procedure because it was filed too late.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_75/2009

Urteil vom 2. Dezember 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Lengnau,

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand

Erlass der Staats- bzw. Kantons- und Gemeindesteuern 1999, 2000 und 2001,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2009.

Nach Einsicht

in das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2009, womit eine Beschwerde von X.________ gegen den sein Steuererlassgesuch ablehnenden Entscheid des Gemeinderats Lengnau abgewiesen wurde,

in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von X.________ gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist ( Art 100 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ),

dass das Urteil des Steuerrekursgerichts gemäss Auszug Track & Trace der Post vom 2. Dezember 2009 am 19. Oktober 2009 bei der Post aufgegeben, am Morgen des 20. Oktober 2009 im Postfach des Beschwerdeführers avisiert und gleichentags um 08.42 am Postschalter ausgehändigt wurde, sodass die Beschwerdefrist am 21. Oktober 2009 zu laufen begann und am 19. November 2009 abgelaufen ist,

dass die Beschwerdeschrift das Datum 27. November 2009 trägt und gemäss vom Beschwerdeführer vorgelegter Postquittung auch an jenem Tag aufgegeben worden ist,

dass die vorliegende Beschwerde mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden und verspätet ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer zu auferlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller