Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_73/2012 KI-generiert

Tax Remission Appeal Dismissal for Lack of Constitutional Grounds

Geschäftsnummer 2D_73/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual and their spouse requested a waiver of their state and municipal taxes for the year 2007, amounting to a total of CHF 3,378.70. Their application was denied by the municipal council, and they subsequently filed a complaint with the administrative court, which upheld the council's decision. The individual later submitted additional documents to the administrative court, seeking clarification on whether their correspondence constituted a right to appeal to the federal court. However, their complaint was deemed inadmissible, primarily due to a lack of legal standing and specific constitutional claims, leading to the court's decision not to consider the appeal further. The court decided not to impose court costs due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tax Remission Appeal Dismissal for Lack of Constitutional Grounds: Their application was denied by the municipal council, and they subsequently filed a complaint with the administrative court, which upheld the council's decision. The individual later submitted additional documents to the administrative court, seeking clarification on whether their correspondence constituted a right to appeal to the federal court. However, their complaint was deemed inadmissible, primarily due to a lack of legal standing and specific constitutional claims, leading to the court's decision not to consider the appeal further. The court decided not to impose court costs due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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134 II 192 E. 1.3 S. 195 Steuererlass Beschwerdelegitimation administrative Entlassung Steuerveranlagungen Steuerverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by decision of the single judge in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_73/2012

Urteil vom 7. Januar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Emmen,

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2007),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 31. Oktober 2012.

Erwägungen:

X.________ sowie seine Ehefrau ersuchten vergeblich um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2007 im Betrag von Fr. 3'378.70. Mit Urteil vom 31. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid des Gemeinderates Emmen erhobene Beschwerde ab. Unter Bezugnahmen auf dieses Urteil wandte sich X.________ am 3. Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht; seinem Schreiben waren zahlreiche Dokumente beigelegt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts lud ihn am 7. Dezember 2012 ein, bis 17. Dezember 2012 bekannt zu geben, ob das Schreiben vom 3. Dezember 2012 als Rechtsmittel an das Bundesgericht zu betrachten sei. In einem weiteren Schreiben vom 17. Dezember 2012 beschwerte sich X.________ über das behördliche Handeln im Zusammenhang mit dem Erlassverfahren. Am 20. Dezember 2012 überwies das Verwaltungsgericht die Eingaben von X.________ mit Beilagen, ein Exemplar seines Urteils vom 31. Oktober 2012 sowie die dazu geführte Korrespondenz im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren dem Bundesgericht. Weitere Korrespondenz von X.________ leitete es am 28. Dezember 2012 an das Bundesgericht weiter.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid über den Erlass von Abgaben, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist ( Art. 83 lit. m BGG ); dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (s. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) auch in Bezug auf den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Als bundesrechtliches Rechtsmittel fällt mithin - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) in Betracht, womit - einzig - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht und erhebt keine zulässigen Rügen. Mangels Rechtsanspruchs auf Steuererlass (s. E. 3c des angefochtenen Urteils) fehlte ihm ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde ( Art. 115 lit. b BGG ; s. auch BGE 133 I 185 ). Zu den - einleuchtenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur (Ablehnung der) Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das letztinstanzliche kantonale Verfahren (E. 5d) enthalten die Schreiben des Beschwerdeführers nichts.

Soweit der Beschwerdeführer überhaupt zur Verfassungsbeschwerde legitimiert wäre, fehlt es offensichtlich an einer formgültigen Begründung. Auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller