Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_73/2010 KI-generiert

Tax Remission Denial Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 2D_73/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought the cancellation of certain tax obligations for the year 2006, totaling over 8,900 Swiss francs in cantonal and federal taxes. The request was denied by both the tax authorities and the municipal government, which argued that the individual's financial situation allowed for the debts to be repaid in installments. Subsequent appeals to the tax appeal commission were unsuccessful, and a further complaint to the administrative court similarly failed. The individual then filed a constitutional complaint with the Federal Court, but the court found the complaint to be insufficiently justified, as no constitutional rights were cited. Consequently, the complaint was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Tax Remission Denial Upheld on Procedural Grounds: The request was denied by both the tax authorities and the municipal government, which argued that the individual's financial situation allowed for the debts to be repaid in installments. Subsequent appeals to the tax appeal commission were unsuccessful, and a further complaint to the administrative court similarly failed. The individual then filed a constitutional complaint with the Federal Court, but the court found the complaint to be insufficiently justified, as no constitutional rights were cited. Consequently, the complaint was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Steuererlass Steuer vom Einkommen Verfahrensrügen Gemeindesteuern Verwaltungsbeschwerde Ratenzahlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because a necessary complaint about a constitutional right was missing.

Art. 108 BGG

The appeal was not addressed because of insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant following the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_73/2010

Urteil vom 5. Januar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Uetendorf, Präsidialabteilung,

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2006,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,

vom 9. November 2010.

Erwägungen:

1. Am 19. Februar 2009 wiesen die Steuerverwaltung des Kantons Bern sowie die Einwohnergemeinde Uetendorf das Gesuch von X.________ um Erlass der rechtskräftig festgesetzten Kantons- und Gemeindesteuern 2006 in der Höhe von Fr. 8'459.05 sowie der direkten Bundessteuer in der Höhe von Fr. 501.35 mit der Begründung ab, ihre Einkommensverhältnisse erlaubten ihr, die ausstehenden Steuerbeträge ratenweise abzuzahlen. Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern blieben erfolglos. Mit Urteil des Einzelrichters vom 9. November 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen die Entscheide der Rekurskommission vom 3. November 2009 erhobenen Beschwerden ab.

Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde vom 9. Dezember 2010 ans Bundesgericht, wobei sie erklärte, sie "erhebe Einspruch gegen die Beurteilung - nicht gegen das Urteil".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Wie in der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zutreffend festgehalten, kann dieses bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG angefochten werden (vgl. Art. 83 lit. m BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist schon darum mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, wie es sich mit der Bemerkung im Ingress zur Beschwerdeschrift verhält, gegen das Urteil werde nicht Einspruch erhoben, und ob die Beschwerdeführerin sich allenfalls nur über die Urteilsbegründung beschweren will, wozu sie nicht legitimiert wäre ( BGE 111 II 398 E. 2 S. 399 f.).

Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern gegen das umfassend begründete Urteil des Verwaltungsgerichts mit Erfolg Verfassungsrügen erhoben werden könnten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller