Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_73/2007 KI-generiert

Serbian National's Appeal for Widowed Mother's Residence Permit Dismissed

Geschäftsnummer 2D_73/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an application for a residence permit submitted by a Serbian national on behalf of his widowed mother. The migration office of the canton rejected the request despite written commitments from the applicant and his brothers to support her financially. Following the rejection, the departmental authority upheld the decision, prompting the applicant to file a subsidiary constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the previous ruling and grant the residence permit. However, the tribunal ultimately determined that the mother had no legal entitlement to the permit, rendering the complaint inadmissible due to the absence of any constitutional rights violation claimed by the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 115 lit. b BGG; Serbian National's Appeal for Widowed Mother's Residence Permit Dismissed: The migration office of the canton rejected the request despite written commitments from the applicant and his brothers to support her financially. Following the rejection, the departmental authority upheld the decision, prompting the applicant to file a subsidiary constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the previous ruling and grant the residence permit. However, the tribunal ultimately determined that the mother had no legal entitlement to the permit, rendering the complaint inadmissible due to the absence of any constitutional rights violation claimed by the applicant.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse Verfassungsbeschwerde im Ausland Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used by the President to rule on the inadmissibility of the appeal without proceeding into the merits (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the simplified procedural outcome.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_73/2007 /leb

Urteil vom 22. August 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Bruno Grütter, Beratungsstelle für Ausländerfragen,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Postfach 4168, 6002 Luzern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 19. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der serbische Staatsangehörige A.________ stellte beim Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch, es sei seiner verwitweten Mutter B.________, geboren 1923, eine Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin zu erteilen. Trotz der von A.________ und dreier seiner Brüder abgegebenen schriftlichen Verpflichtung, für den Unterhalt ihrer Mutter in der Schweiz aufzukommen, lehnte das Amt für Migration das Gesuch am 3. Mai 2007 ab. Mit Entscheid vom 19. Juli 2007 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Migration ab und bestätigte diese.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. August 2007 beantragt A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements aufzuheben und dem Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme von A.________ zu entsprechen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Da die Mutter des Beschwerdeführers keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Aufenthaltsbewilligung hat, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ) und fällt als bundesrechtliches Rechtsmittel in der Tat - höchstens- die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht ( Art. 113 BGG ). Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei die Verfassungsverletzung ausdrücklich zu rügen und zu begründen ist (Art. 106 Abs. 2 bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre schon aus diesem Grunde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerdeschrift innert der wegen des Friststillstandes ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) noch nicht abgelaufenen Beschwerdefrist zu verbessern, besteht kein Anlass: Da er keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass seiner Mutter eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, betrifft die Bewilligungsverweigerung nicht rechtlich geschützte Interessen im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ; der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich nicht berechtigt, den Bewilligungsentscheid in materieller Hinsicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, etwa wegen Verletzung des Willkürverbots oder des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots, anzufechten ( BGE 133 I 185 ).

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: