Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_72/2011 KI-generiert

Turkish National's Appeal Against Refusal of Student Residence Permit Dismissed

Geschäftsnummer 2D_72/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland in 2001 for educational purposes, holding a student residence permit that was last extended until October 2009. Despite multiple years of study in various engineering programs, the individual did not obtain a degree. In August 2010, Swiss immigration authorities denied further extension of the residence permit and ordered a departure, which was affirmed by subsequent appeals to local administrative bodies, culminating in a November 2011 decision by the cantonal administrative court. In December 2011, the individual filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking to reverse the court’s decision and obtain residence permission, but ultimately faced legal challenges regarding the appeal's admissibility based on the lack of a legal right to extension.

Legislator-Regeste

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Art. 27 AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Turkish National's Appeal Against Refusal of Student Residence Permit Dismissed: Despite multiple years of study in various engineering programs, the individual did not obtain a degree. In August 2010, Swiss immigration authorities denied further extension of the residence permit and ordered a departure, which was affirmed by subsequent appeals to local administrative bodies, culminating in a November 2011 decision by the cantonal administrative court. In December 2011, the individual filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking to reverse the court’s decision and obtain residence permission, but ultimately faced legal challenges regarding the appeal's admissibility based on the lack of a legal right to extension.

Schlagwörter

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türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Hauptwohnsitz verfassungsmässige Anforderung Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was deemed manifestly inadmissible.

Art. 108 BGG

Used by the President of the Chamber to decide not to enter into the appeal in a simplified procedure because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the appellant corresponding to the outcome of the procedure (non-entry).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_72/2011

Urteil vom 2. März 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Oliver Weber,

gegen

Amt für Migration und Personenstand

des Kantons Bern, Migrationsdienst,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der zu Ausbildungszwecken

erteilten Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. November 2011.

Erwägungen:

1. X.________, 1983 geborener Türke, reiste am 20. Oktober 2001 in die Schweiz ein, um nach Absolvierung eines Intensivsprachkurses Deutsch an einer technischen Fachhochschule zu studieren. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung als Student, die letztmals bis zum 19. Oktober 2009 verlängert wurde. Ab Oktober 2002 bis Dezember 2005 studierte er Maschinentechnik an der Fachhochschule in A.________, von Oktober 2006 bis September 2009 Produktionstechnik an der Höheren Fachschule in B.________, je ohne Studienabschluss. Seit Frühjahr 2010 schliesslich absolvierte er ein Studium in Maschinenbau an der Technikerschule in C.________, dessen Abschluss - offenbar bei teilweiser Anrechnung bisheriger Ausbildungsgänge - per Februar 2012 vorgesehen war.

Am 17. August 2010 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken ab, weil auch nach acht Jahren kein Abschluss vorgewiesen werden konnte; zugleich verfügte es die Wegweisung. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 18. März 2011 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. November 2011 ab; es setzte die Ausreisefrist neu auf den 29. Dezember 2011 an.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. Dezember 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen; eventuell sei ihm eine bis zum 24. Februar 2012 befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern stellte den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde; das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer gelangt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Streitgegenstand ist eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nach Art. 27 AuG, auf deren Erteilung bzw. Verlängerung kein Rechtsanspruch besteht. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ) und steht an sich in der Tat - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Mangels Bewilligungsanspruchs fehlt dem Beschwerdeführer das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit er Rügen in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) erhebt; er ist insofern zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert (vgl. BGE 133 I 185 ). Dies gilt namentlich in Bezug auf die Willkürrüge. Beim ebenfalls angerufenen Verhältnismässigkeitsgrundsatz sodann handelt es sich bloss um ein verfassungsmässiges Prinzip, nicht aber um ein mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde selbstständig anrufbares verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 116 BGG ( BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt allerdings zusätzlich die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV . Im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren kann vor Bundesgericht eine solche Rüge gegebenenfalls auch bei Fehlen eines auf Gesetz oder Staatsvertrag gestützten Anspruchs erhoben werden, da sich aus dem Vertrauensgrundsatz unter gewissen Voraussetzungen ein Bewilligungsanspruch ergeben könnte und mithin ein rechtlich geschütztes Interesse resultierte, wobei sich insofern gar die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig erweisen würde (vgl. BGE 126 II 377 E. 3 S. 387 f.; Urteil 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1). Die Anforderungen an die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs sind in materiell- wie verfahrensrechtlicher Hinsicht indessen hoch (s. dazu Urteil 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.2. und 2.3); die Vorbringen des Beschwerdeführers (Ziff. IV.2 der Beschwerdeschrift) genügen ihnen, u.a. etwa im Lichte von E. 7.2 des angefochtenen Urteils, nicht.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, ob bzw. in welchem Masse ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde fortbesteht, nachdem der Beschwerdeführer mittlerweile sein Studium mit Erfolg abgeschlossen hat, und ob das Verfahren allenfalls abgeschrieben werden könnte, worauf das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung hinweist.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller