Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_70/2015 KI-generiert

Tax Remission Challenge Inadmissible Due to Lack of Constitutional Claim

Geschäftsnummer 2D_70/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the remission of outstanding state and municipal taxes for the year 2012 amounting to a total of CHF 4,511.35 submitted by a couple. The local tax authority initially rejected their application in March 2015, but the cantonal tax directorate later approved their appeal in June 2015. However, the local tax office then challenged this decision in the cantonal administrative court, which ruled in October 2015 that the conditions for a tax remission were not met. Subsequently, the couple filed a constitutional complaint with the federal court, seeking the full remission of their tax debt.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tax Remission Challenge Inadmissible Due to Lack of Constitutional Claim: The local tax authority initially rejected their application in March 2015, but the cantonal tax directorate later approved their appeal in June 2015. However, the local tax office then challenged this decision in the cantonal administrative court, which ruled in October 2015 that the conditions for a tax remission were not met. Subsequently, the couple filed a constitutional complaint with the federal court, seeking the full remission of their tax debt.

Schlagwörter

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Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2012) Steuererlass Gemeindesteuern Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rechte des Steuerpflichtigen Steuerjustizverfahren rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to decide not to enter a decision on the apparently inadmissible appeal under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the waiver of court costs due to the applicants' stated inability to bear them.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_70/2015

Urteil vom 4. Dezember 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt der Stadt Zürich,

Kantonales Steueramt Zürich,

Finanzdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2012),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 6. Oktober 2015.

Erwägungen:

1. Das Steueramt der Stadt Zürich wies am 12. März 2015 das Gesuch der Eheleute A.A.________ und B.A.________ um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 4'511.35 ab. Den von den Pflichtigen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs hiess die Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juni 2015 gut. Dagegen gelangte das Steueramt der Stadt Zürich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil der Einzelrichterin vom 6. Oktober 2015 gut; es hielt dafür, dass die Voraussetzungen für einen Steuererlass in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben seien.

Am 2. Dezember 2015 haben A.A.________ und B.A.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhoben. Sie beantragen den vollständigen Erlass ihrer Steuerschuld aus Staats- und Gemeindesteuern 2012.

2.

2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid über den Erlass von Abgaben. Dagegen kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden ( Art. 83 lit. m BGG ). In Betracht fällt höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ). Zur Verfassungsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Beschwerdelegitimation, Art. 115 lit. b BGG ).

2.2. Die Beschwerdeführer nennen kein verfassungsmässiges Recht. Die Verletzung eines solchen wird somit nicht geltend gemacht und begründet. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine zulässigen, hinreichend begründeten Rügen; schon dies allein führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Im Übrigen räumt das Zürcher Recht keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein (s. dazu Urteil 2C_13/2014 vom 13. April 2015 E. 2.2 mit Hinweisen); mangels Rechtsanspruchs fehlte den Beschwerdeführern das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse an der Beschwerdeführung in der Sache selber, d.h. an der materiellen Anfechtung der Verweigerung des Erlasses (Urteil 2D_30/2015 vom 19. Juni 2015 E. 2 mit Hinweisen; dazu BGE 133 I 185 ).

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Die Beschwerdeführer haben erklärt, sie seien nicht in der Lage, Verfahrenskosten zu tragen, und darum ersucht, sie vorgängig über die Kostenfolgen zu informieren. Da ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionshandlungen sofort über die Beschwerde entschieden werden kann, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller