Student's Appeal Dismissed for Lack of Substantive Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision by the appeal commission of a university regarding access to documents in relation to a performance assessment and exclusion from a study program. The individual challenged a ruling from the administrative court that dismissed his complaint against the appeal commission's decision, stating that he did not submit a sufficiently reasoned appeal within the required timeframe. Consequently, the court determined that the complaint lacked adequate justification and decided not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Student's Appeal Dismissed for Lack of Substantive Grounds: The individual challenged a ruling from the administrative court that dismissed his complaint against the appeal commission's decision, stating that he did not submit a sufficiently reasoned appeal within the required timeframe. Consequently, the court determined that the complaint lacked adequate justification and decided not to proceed with it.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed by the single judge in simplified procedure because it lacked sufficient reasoning within the time limit.
The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_69/2011
Urteil vom 21. Dezember 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Gegenstand
Leistungsausweis /Akteneinsicht,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Einzelrichter-Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011, womit auf eine Beschwerde von X.________ gegen einen Rückweisungsentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zwecks Gewährung der Akteneinsichtnahme im Verfahren betreffend Leistungsausweis, Ausschluss aus dem Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, nicht eingetreten wurde,
in die Eingabe vom X.________ vom 7. Dezember 2011, Eingang beim Bundesgericht 9. Dezember 2011, worin er erklärt, er möchte sich "fristgerecht gegen die Entscheide der Rekurskommission und des Verwaltungsgerichts beschweren und auf eine spätere Begründung verweisen",
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2011, worin dem Beschwerdeführer erläutert wurde, dass die Beschwerdefrist mit der Beschwerdeanmeldung nicht gewahrt werde und eine mit Begründung versehene Beschwerde noch vor deren Ablauf nachgereicht werden müsste,
in Erwägung,
dass innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eine Rechtsschrift eingereicht werden muss, die eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält,
dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist, die am Tag der Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Verfügung zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), keine entsprechende Rechtsschrift eingereicht hat,
dass die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller