Deportation Appeal Suspension Challenge Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a Dutch national who received a deportation order from the Migration Office of the Canton of Zug on September 23, 2015. The individual contested this order on September 28, 2015, and a provisional suspension of the deportation was initially granted by the administrative court. However, on October 9, 2015, the court revoked this suspension and denied the further request for a stay of execution, stating that the deportation proceedings would not be delayed due to ongoing court complaints. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 6, 2015, challenging the court's decision. The Federal Tribunal addressed the admissibility of the appeal, particularly regarding the nature of the contested decision as a preliminary ruling rather than a final one.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64b Abs. 1 AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 116 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Deportation Appeal Suspension Challenge Admissibility: The individual contested this order on September 28, 2015, and a provisional suspension of the deportation was initially granted by the administrative court. However, on October 9, 2015, the court revoked this suspension and denied the further request for a stay of execution, stating that the deportation proceedings would not be delayed due to ongoing court complaints. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 6, 2015, challenging the court's decision. The Federal Tribunal addressed the admissibility of the appeal, particularly regarding the nature of the contested decision as a preliminary ruling rather than a final one.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted based on the president's decision using the simplified procedure.
The request for free legal aid was rejected because the case appeared hopeless.
The court costs were imposed on the appellant following the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_68/2015
Urteil vom 9. November 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Zug.
Gegenstand
Wegweisung aus der Schweiz; aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 9. Oktober 2015.
Erwägungen:
1. Das Amt für Migration des Kantons Zug eröffnete dem 1950 geborenen niederländischen Staatsangehörigen A.________ am 23. September 2015 eine Wegweisungsverfügung mittels Standardformular. Dagegen gelangte der Betroffene am 28. September 2015 an die Verwaltungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, dessen Vorsitzender i.V. der Beschwerde gleichentags vorläufig und vorsorglich aufschiebende Wirkung erteilte. In der Vernehmlassung stellte das Amt für Migration Zug klar, dass die Wegweisung sich auf Art. 64b Abs. 1 AuG stütze. Mit einer weiteren Verfügung vom 9. Oktober 2015 hob der Vorsitzende i.V. der Verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts die vorläufig und vorsorglich erteilte Wirkung der Beschwerde wieder auf und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab, verbunden mit der Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung durch das vorliegende Verfahren (d.h. das hängige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht) nicht aufgeschoben werde. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 6. November 2015 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (Eingang 9. November 2015).
2. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist eine Wegweisungsverfügung. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ist gegen entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. Es steht dagegen, wie in der Rechtsmittelbelehrung der verwaltungsgerichtlichen Verfügung angeführt, allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 ff. BGG ), womit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ). Zudem handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen. Selbst mit dem ordentlichen Rechtsmittel, der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, kann gegen derartige Zwischenentscheide nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bedarf besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, und seinen Ausführungen lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gegen derartige Rechte verstossen haben könnte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil sie aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ). Was spezifisch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für den zweiten Schriftenwechsel betrifft, ist zu beachten, dass kein Anlass für einen Schriftenwechsel besteht.
Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller