Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_67/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed: Non-Renewal of Residence Permit Due to Lack of Legal Right and Insufficient Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 2D_67/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national challenging the decision of a cantonal administrative court regarding the non-renewal of his residence permit. The individual had previously filed an appeal against this decision, which was dismissed by the administrative court, resulting in a further constitutional complaint. The main contention was the lack of any legal entitlement to the renewal of the residence permit, particularly since the complainant did not demonstrate any close relationship with his daughter, who holds a residence permit. The court concluded that the individual's complaint did not meet the necessary legal requirements for entering into a substantive review, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c BGG, Art. 8 EMRK, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG; Appeal Dismissed: Non-Renewal of Residence Permit Due to Lack of Legal Right and Insufficient Constitutional Complaint: The individual had previously filed an appeal against this decision, which was dismissed by the administrative court, resulting in a further constitutional complaint. The main contention was the lack of any legal entitlement to the renewal of the residence permit, particularly since the complainant did not demonstrate any close relationship with his daughter, who holds a residence permit. The court concluded that the individual's complaint did not meet the necessary legal requirements for entering into a substantive review, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Demonstrationsrecht Rechtsstellung Fremdes Recht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_67/2007 /ble

Urteil vom 9. August 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 4. Juli 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2007, womit die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1968, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden ist,

in die sich gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil richtende Beschwerde von X.________ vom 8. August 2007,

in Erwägung,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,

dass der Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, wobei ein solcher sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten lässt, dass er ausserehelicher Vater einer Tochter mit Niederlassungsbewilligung ist, lebt er doch nicht mit ihr zusammen und pflegt er auch keine nähere Beziehung zu ihr (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 5 betreffend Art. 8 EMRK ),

dass damit die vorliegende Beschwerde höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG entgegengenommen werden kann,

dass mit der Verfassungsbeschwerde bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ),

dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. auch Art. 42 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern es durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein soll, sodass eine formgültige Beschwerdebegründung fehlt und schon darum auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte,

dass der Beschwerdeführer darüber hinaus den negativen Bewilligungsentscheid bloss in materieller Hinsicht bemängeln will und er, wegen Fehlens eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung, insofern zur subsidären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert ist ( Art. 115 lit. b BGG , s. dazu Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, zur Publikation bestimmt),

dass auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: