Withdrawal of Residence Permit Due to Divorce/Inadmissible Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Kosovo who entered Switzerland in 1998 and applied for asylum, which was denied. After multiple unsuccessful asylum applications and a marriage to a Swiss resident that later ended in divorce, the individual sought a renewal of their residence permit. This request was rejected by local authorities, and subsequent appeals to higher authorities were also dismissed. The individual subsequently filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decisions that denied the residence permit extension and seeking permission to remain in Switzerland. Ultimately, the court addressed the legitimacy of the complaints raised.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Withdrawal of Residence Permit Due to Divorce/Inadmissible Appeal: After multiple unsuccessful asylum applications and a marriage to a Swiss resident that later ended in divorce, the individual sought a renewal of their residence permit. This request was rejected by local authorities, and subsequent appeals to higher authorities were also dismissed. The individual subsequently filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decisions that denied the residence permit extension and seeking permission to remain in Switzerland. Ultimately, the court addressed the legitimacy of the complaints raised.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible and to refrain from entering into the merits in the simplified procedure because no admissible complaints were raised.
Cited in relation to the determination of court costs.
Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the proceedings.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_66/2008/ble
Urteil vom 2. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
gegen
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern,
Regierungsrat des Kantons Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 28. Mai 2008.
Erwägungen:
1. Der aus dem Kosovo stammende X.________, geboren 1978, reiste im August 1998 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Ein 2000 eingereichtes zweites Asylgesuch wurde wiederum abgewiesen; der mit dem negativen Asylentscheid verbundenen Ausreiseaufforderung (Ausreisefrist 15. April 2004) leistete X.________ keine Folge; er heiratete am 6. April 2004 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und erhielt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Ende 2005 lebten die Eheleute getrennt; die Ehe wurde am 23. Mai 2007 geschieden.
Mit Verfügung vom 3. August 2006 lehnte die Fremdenpolizei der Stadt Bern das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich wurde, unter Ansetzung einer Ausreisefrist, die Wegweisung angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 21. März 2007 ab. Gegen deren Beschwerdeentscheid wurde sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Regierungsrat des Kantons Bern Beschwerde erhoben; das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat wurde vorerst sistiert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Entscheid vom 30. August 2007 auf die Beschwerde nicht ein, weil kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bewilligung bestand; der Regierungsrat des Kantons Bern nahm in der Folge das Verfahren wieder auf und wies die Beschwerde am 28. Mai 2008 ab; zugleich setzte er eine neue Ausreisefrist auf den 4. Juli 2008 an.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 30. Juni 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, sämtliche die Bewilligungsverlängerung abweisenden kantonalen Entscheidungen seien aufzuheben und es sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten; eventuell sei die Sache zur positiven Entscheidfassung und Bewilligungserteilung, subeventuell zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung hat (der Anspruch gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG erlosch bereits mit der Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes und unwiderruflich mit der Scheidung der Ehe im Mai 2007), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich - implizit - etwas anderes andeuten will, wäre er damit schon darum nicht zu hören, weil er den diese Frage abschliessend behandelnden kantonal letztinstanzlichen richterlichen Nichteintretensentscheid vom 30. August 2007 nie angefochten hat. Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 113 und 116 BGG ) in Betracht.
2.2 Hinsichtlich der Bewilligungsfrage selber ist der Beschwerdeführer zur Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert ( Art. 115 lit. b BGG ; vgl. BGE 133 I 185 E. 6 S. 197). Berechtigt wäre er zwar trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst zur Rüge, das rechtliche Gehör sei ihm verweigert worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf eine Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich festgestellt worden; unzulässig ist namentlich die Rüge, Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.).
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs; dabei aber erhebt er ausschliesslich im eben beschriebenen Sinn unzulässige Einwendungen. Namentlich gilt dies auch, soweit er dem Regierungsrat vorwirft, er habe verschiedene beantragte Beweise nicht abgenommen (insbesondere Befragung der ehemaligen Ehefrau); der Regierungsrat hat diese Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung für irrelevant erachtet, und die Rüge des Beschwerdeführers läuft auf die unzulässige Rüge willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung hinaus.
2.3 Angesichts seiner fehlenden Beschwerdelegitimation in der Sache selbst erhebt der Beschwerdeführer keine zulässigen Rügen; die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
2.4 Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern sowie dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller