Tax Waiver Appeal Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who sought the cancellation of state, municipal, and federal taxes for the year 2006 but faced unsuccessful attempts at appeal through the tax appeals commission and subsequently the administrative court of a Swiss canton. Following the court's dismissal of their complaint regarding prior tax rulings, the individual lodged a constitutional complaint with the federal court, seeking partial tax relief. However, the federal court determined that the complaint did not meet the necessary legal criteria for a hearing, particularly as it failed to specify a violated constitutional right, resulting in a rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. m BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Tax Waiver Appeal Inadmissibility: Following the court's dismissal of their complaint regarding prior tax rulings, the individual lodged a constitutional complaint with the federal court, seeking partial tax relief. However, the federal court determined that the complaint did not meet the necessary legal criteria for a hearing, particularly as it failed to specify a violated constitutional right, resulting in a rejection of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained based on this article because the complaint lacked a sufficient substantiation of a violation of constitutional rights.
This provision was applied to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_63/2010
Urteil vom 22. November 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern, Steuerverwaltung, Schwarztorstrasse 31, Postfach, 3000 Bern 14,
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern,
Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2006,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Oktober 2010.
Erwägungen:
X.________ und Y.________ ersuchten erfolglos um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2006. Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern blieben erfolglos. Mit Urteil des Einzelrichters vom 15. Oktober 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die gegen die Rechtsmittelentscheide der Steuerrekurskommission vom 15. Dezember 2009 erhobenen Beschwerden ab. Gegen dieses Urteil hat X.________ am 9. November 2010 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht; er stellt das Begehren, es sei ihm ein partieller Erlass der Steuern plus Zinsen für das Jahr 2006 zu gewähren.
Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben, sodass als Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht fällt ( Art. 113 BGG ), worauf die in diesem enthaltene Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinweist. Mit Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ); solche Rügen prüft das Bundesgericht nur insofern, als sie in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und spezifisch begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer erwähnt die Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts zur Frage des Steuererlasses und macht geltend, in Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse seien die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt. Er nennt indessen kein ihm zustehendes verfassungsmässiges Recht, welches das angefochtene Urteil missachtet hätte. Es fehlt an einer zulässigen Rüge und mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Verfassungsbeschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller