Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_62/2011 KI-generiert

Student Exclusion from Business Program Upheld

Geschäftsnummer 2D_62/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a student who was informed by a university that he did not pass the assessment for a Bachelor program in Business Administration and was subsequently excluded from the program due to a second failure. After a series of unsuccessful appeals, including a decision from the cantonal administrative court confirming the exclusion, the student filed a constitutional complaint seeking to have his assessment scores adjusted to reflect a passing grade. However, the court found that the complaint lacked sufficient legal basis for further consideration, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the student.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. t BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Student Exclusion from Business Program Upheld: After a series of unsuccessful appeals, including a decision from the cantonal administrative court confirming the exclusion, the student filed a constitutional complaint seeking to have his assessment scores adjusted to reflect a passing grade. However, the court found that the complaint lacked sufficient legal basis for further consideration, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the student.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Betriebswirtschaft Verwaltungsbeschwerde Ausschlusskriterien endgültiges Nichtbestehen ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not to be entered upon due to lack of formal requirements as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_62/2011

Urteil vom 14. November 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

vertreten durch die Zürcher Hochschule für

Angewandte Wissenschaften, Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Gegenstand

Nichtbestehen des Assessments und Ausschluss vom Studium,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 6. Oktober 2011.

Erwägungen:

1. Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) teilte X.________ am 17. Juli 2009 mit, dass er das Assessment des Bachelorstudienganges Betriebsökonomie nicht bestanden habe und aufgrund des zweiten Fehlversuchs das Studium nicht fortsetzen könne. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 9. Februar 2010 ab. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juli 2010 eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid an die ZHAW zurückgewiesen hatte, verfügte diese am 23. August 2010 wiederum, der Kandidat sei aufgrund des zweiten Fehlversuchs im Assessment vom Studium der Betriebsökonomie ausgeschlossen. Ein zweiter Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen blieb erfolglos; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen deren Beschluss vom 9. Juni 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2011 ab.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 31. Oktober 2011 (die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. t BGG unzulässig) beantragt X.________ dem Bundesgericht, "es sei die Note der Modulgruppe BO-ASMT-02 gezielt aufzurunden und festzustellen, dass die Modulgruppe BO-ASMT-02 sowie das Assessment als bestanden gelten".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Entsprechende Rügen müssen spezifisch vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht. Soweit er wenigstens implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem er dem Verwaltungsgericht vorwirft, seine "begründeten Aussagen", die er vor dessen Rückweisungsentscheid vom 21. Juli 2010 vorgebracht habe, nicht mehr zugelassen zu haben, entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer hinreichenden Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ): Das Verwaltungsgericht hat in E. 4 seines Urteils dargelegt, warum der Verweis des Beschwerdeführers auf diese früheren Eingaben bei der gegebenen Prozesssituation unbeachtlich war; auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer nicht gezielt ein.

Auf die Beschwerde ist mangels formgerechter Rügen mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller