Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_61/2012 KI-generiert

Applicant v. Cantonal Administrative Court (Court Costs and Admissibility of Appeal)

Geschäftsnummer 2D_61/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a candidate failed the entrance examination for a short gymnasium and subsequently appealed the decision to the relevant educational authorities, which upheld the examination results. The candidate also sought to challenge the ruling on the grounds of being burdened with court costs, which were determined by the administrative court. The issue at hand concerned the legality of the court costs imposed, with the candidate arguing that constitutional rights were violated, though the court found that the arguments lacked sufficient justification and did not adequately address the claims made by the lower court regarding the denial of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. t BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Applicant v. Cantonal Administrative Court (Court Costs and Admissibility of Appeal): The candidate also sought to challenge the ruling on the grounds of being burdened with court costs, which were determined by the administrative court. The issue at hand concerned the legality of the court costs imposed, with the candidate arguing that constitutional rights were violated, though the court found that the arguments lacked sufficient justification and did not adequately address the claims made by the lower court regarding the denial of free legal aid.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Verwaltungskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Anhörung oder Verhör Gesuch an eine Behörde Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the Federal Supreme Court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_61/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsschule Zürich Nord, Birchstrasse 107, 8050 Zürich,

Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,

vom 3. September 2012.

Erwägungen:

1. Y.________, die Tochter von X.________, absolvierte im Frühjahr 2012 die schriftliche und mündliche Aufnahmeprüfung für das Kurzgymnasium, die sie nicht bestand, was die Kantonsschule Zürich Nord X.________ mit Verfügung vom 2. April 2012 mitteilte. Ein Rekurs an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 3. September 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Bildungsdirektion erhobene Beschwerde ab; zugleich lehnte es das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und auferlegte dementsprechend die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- X.________. Diese gelangte dagegen mit Schreiben vom 6. Oktober 2012 an das Bundesgericht. Sie beschwert sich - einzig - darüber, dass ihr Gerichtskosten auferlegt wurden. Am 19. Oktober 2012, mithin innert ihr hierfür angesetzter Frist, reichte sie ein mit Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift sowie das angefochtene Urteil nach.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Die Streitsache selber betrifft den Entscheid über das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung ins Gymnasium und mithin einen Entscheid über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist und bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht ( Art. 113 ff. BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann - einzig - die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Entsprechende Rügen bedürften spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG ). Im Übrigen beruht die einzig noch streitige Frage der Kostenauflage allein auf kantonalem Recht, sodass selbst im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Beachtung von Art. 106 Abs. 2 BGG weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte ( Art. 95 BGG ; dazu BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht und legt entsprechend nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch, dass es ihr die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegte, derartige Rechte verletzt haben könnte. Namentlich befasst sie sich nicht näher mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts über den - verneinten - Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 5).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die bundesgerichtlichen Kosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller