Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_60/2014 KI-generiert

Taxpayer Remission Refused Based on Arbitrary Reliance on Previous Year's Income

Geschäftsnummer 2D_60/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a couple filed a tax return for the year 2009, declaring limited income from employment and a non-taxable income from social welfare, ultimately resulting in a self-assessed taxable income of around -3,000 CHF after deductions. The tax authorities conducted a reassessment based on asset development and established a taxable income significantly higher than what was declared, leading to unpaid taxes amounting to over 8,500 CHF. After the couple's request for tax forgiveness was denied by local tax authorities, they appealed to the cantonal administrative court, which upheld the denial. Subsequently, the couple filed a constitutional complaint against this ruling, contesting the decisions concerning their financial hardship and the conditions for tax relief.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 117 i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 116 BGG; Taxpayer Remission Refused Based on Arbitrary Reliance on Previous Year's Income: The tax authorities conducted a reassessment based on asset development and established a taxable income significantly higher than what was declared, leading to unpaid taxes amounting to over 8,500 CHF. After the couple's request for tax forgiveness was denied by local tax authorities, they appealed to the cantonal administrative court, which upheld the denial. Subsequently, the couple filed a constitutional complaint against this ruling, contesting the decisions concerning their financial hardship and the conditions for tax relief.

Schlagwörter

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Kantons- und Gemeindesteuern 2009 (Steuererlass Steuererlass Rechte des Steuerpflichtigen Einkommenssteuerveranlagung Gemeindesteuern finanzielle Notlage Pauschalsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 BGG

Cited to confirm the jurisdiction of the Federal Tribunal to rule on constitutional complaints against decisions of the last cantonal instance when no appeal under Art. 72-89 BGG is admissible.

Art. 116 BGG

Cited to state that a constitutional complaint can exclusively assert the violation of constitutional rights.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG to explain the qualified duty to substantiate the constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to order the Canton of Bern to bear the costs of the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to order the opposing party to pay a party indemnity to the appellants.

Art. 83 lit. m BGG

Cited to confirm the admissibility of the subsidiary constitutional complaint regarding decisions on the deferral and remission of taxes.

Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG

Cited to establish that the decision under review is a final decision of the last cantonal instance.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision under review is a final decision of the last cantonal instance.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

100 2024 348 (2025-04-29) · be
Taxpayer Appeal of Tax Remission Denial Due to Failure to Provide Financial Documentation
«…nes ausserordentlichen Rechtsmittels, gegen die Einspracheentscheide 2022 bedurft, was aber unterblieben ist (vgl. BGer 2D_60/2014 vom 11.12.2014, E. 2.3.5). Mit Blick auf den Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167 Bst. c DB…»
100 2021 178 (2023-09-19) · be
Tax Remission Denied Due to Failure to Set Aside Reserves for Known Tax Liability
«…Seite 11 vom 2.9.2014 E. 3.4; vorne E. 4.4; ferner BGer 2D_60/2014 vom 11.12.2014, der jedoch unter altem Recht erging und die – mit der hier zu beurteilenden Konstellation in verschiede…»
100 2019 432 (2020-09-10) · be
Tax Remission Denial Due to Sufficient Disposable Income and Failure to Provision
«…nicht das vom Erlassgesuch betroffene Steuerjahr zu verstehen, son- dern der Zeitpunkt der Rechnungsstellung (vgl. BGer 2D_60/2014 vom 11.12.2014, E. 2.3). Im Jahr 2017 wurden lediglich Raten im Umfang von insgesamt CHF 2'460.-- in Rechnung gestellt,…»
2D_19/2020 (2020-05-26)
Taxpayers' Appeal for Tax Remission Denied Despite Claimed Hardship
«…aats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern ( Art. 240 ff. StG /BE) ein Rechtsanpruch ( Art. 240 Abs. 5 StG /BE; Urteile 2D_60/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.3; 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Damit ist es den Steuerpflichtigen m…»
100 2019 19 (2019-10-29) · be
Cantonal Tax Relief Denial Due to Prior Means and Creditor Benefit
«…werfen ist, die finanziel- len Verhältnisse im Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagungsverfügung massgeblich (vgl. BGer 2D_60/2014 vom 11.12.2014, E. 2.3.4). 6.2 Dem Rekurrenten wurden im Jahr 2016 für die kantonalen Steuern Raten im Gesamtbe- tr…»
100 2017 348 (2018-04-27) · be
Taxpayer v. State: Remission of Taxes Due to Subsequent Financial Hardship
«…werfen ist, die fi- nanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagungsverfügung massgeblich (vgl. BGer 2D_60/2014 vom 11.12.2014, E. 2.3.4). 5.2 Vorliegend ist die Steuerverwaltung der Meinung, dass der Rekurrent zum Zeitpunkt de…»
100 2017 13 (2017-09-04) · be
Taxpayer Denied Tax Remission Due to Careless Handling of Assessed Funds
«…en Steuererlass zum Gegenstand hat, ist jedoch kein Raum, die Veran- lagungsverfügung nachträglich zu korrigieren (BGer 2D_60/2014 vom 11.12.2014 E. 2.3.5). Das Steuerrecht enthält eine abschliessende Ord- nung von Rechtsinstituten, die es erlauben,…»
100 2015 3 (2015-01-19) · be
Tax Remission Appeal Based on Economic Hardship
«…rskommission des Kantons Bern vom 2. Mai 2012; 100 11 248, 200 11 197; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014, 2D_60/2014) Sachverhalt: A. A.________ und B.________ ersuchten am 2. Dezember 2010 um Erlass der rechtsbeständig festgesetzten…»
100 2012 177 (2014-07-10) · be
Tax Erasure Refusal Due to Blameworthy Non-Provision for Tax Payment Following Failure to Respond to Assessment Notice
«…eissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und zum neuen Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (2D_60/2014). 100.2012.177U ARB/GSE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einz…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_60/2014

Urteil vom 11. Dezember 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.B.________,

2. B.B.________ geb. C.________,

beide vertreten durch Herrn Otmar Tschümperlin,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern 2009 (Steuererlass; Ausschlussgrund),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. In ihrer Steuererklärung 2009 deklarierten die Eheleute A.B.________ und B.B.________ geb. C.________, wohnhaft in U.________/BE, lediglich Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 47'959.--) und ein weiteres, allerdings nicht steuerbares Einkommen (Sozialhilfe). Unter Berücksichtigung der Abzüge ergab sich für die Eheleute und die beiden unmündigen Kinder gemäss Selbstschatzung ein steuerbares Einkommen von rund Fr. -3'000.--. Im Vermögen wiesen sie ein Auto im Wert von Fr. 3'780.-- und Schulden von Fr. 19'301.-- aus. Die Selbstschatzung veranlasste die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Vornahme einer Vermögensrechnung nach der üblichen kombinierten Methode (Vermögensentwicklung und Privataufwand). Die Berechnung der Vermögensentwicklung ergab einen Privatverbrauch von Fr. 29'399.--. Aufgrund des pauschal ermittelten Privataufwands der vierköpfigen Familie von Fr. 79'595.-- stellte sich ein Fehlbetrag von Fr. 50'196.-- ein. Diesen beabsichtigte die Steuerverwaltung im Sinne eines Ermessenszuschlags aufzurechnen. Mit Schreiben vom 2. September 2010 gewährte die Steuerverwaltung den Eheleuten B.________-C.________ das rechtliche Gehör, von welchem die Eheleute keinen Gebrauch machten. Infolge dessen rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern den Fehlbetrag auf. Dadurch ergab sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 51'000.-- (Kanton) bzw. Fr. 68'400.-- (Bund) und ein steuerbares Vermögen von Fr. -66'000.--. Der Schlussabrechnung zufolge schuldeten die Eheleute B.________-C.________ Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 8'518.10 und direkte Bundessteuern von Fr. 757.--. Die beiden Veranlagungsverfügungen vom 3. November 2010 traten unangefochten in Rechtskraft.

B. Die Eheleute B.________-C.________ ersuchten am 2. Dezember 2010 um Erlass der Steuern. Mit Entscheid vom 9. März 2011 wies die Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde U.________/BE das Gesuch ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern am 2. Mai 2012 ab (Kantons- und Gemeindesteuern), wogegen sie die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer guthiess.

C. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragten die Eheleute B.________-C.________, die geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern seien zu erlassen, eventuell sei die Veranlagung 2009 für nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 10. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erhob keine Verfahrenskosten und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab.

D. Mit Eingabe vom 14. August 2014 erheben die Eheleute B.________-C.________ beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde. Sie wiederholen das vor der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren; zudem beantragen sie unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Das Verwaltungsgericht und die Steuerverwaltung des Kantons Bern beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72-89 BGG zulässig ist ( Art. 113 BGG ). Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unter Vorbehalt des Nachfolgenden grundsätzlich gegeben.

1.2. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 116 BGG ). Es gilt das qualifizierte Rüge- und Begründungsprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 140 II 141 E. 8 S. 156).

1.3. Die Steuerpflichtigen erheben im Wesentlichen die Rüge der Willkür ( Art. 9 BV ; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 162 E. 3.3 S. 166 ; 136 I 241 E. 2.5.2 S. 250). Praxisgemäss verschafft Art. 9 BV , ebenso wie Art. 8 Abs. 1 BV , für sich allein kein hinreichendes rechtlich geschütztes Sachinteresse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG . Legitimiert zur Willkürrüge ist die betroffene Person nur, soweit sie sich auf eine anspruchsverleihende oder individualschützende Norm zu berufen vermag. Eine solche kann sich einerseits aus kantonalem oder eidgenössischem Gesetzesrecht, anderseits unmittelbar aus einem angerufenen speziellen Grundrecht ergeben, falls die Interessen auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt ( BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308 ; 137 I 128 E. 3.1.1 S. 130; 137 II 305 E. 2 S. 308; zum Ganzen Urteil 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.2, in: StR 68/2013 S. 464).

1.4. Im vorliegenden Fall sind die Steuerpflichtigen aufgrund dessen zur Beschwerde legitimiert ( Art. 115 lit. b BGG ), dass Art. 240 Abs. 5 des Steuergesetzes (des Kantons Bern) vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Steuererlass gewährt (Urteil 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 240 Abs. 1 StG /BE kann die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Steuern erlassen werden, wenn sie mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Für den Entscheid, ob ein Härtefall vorliegt, sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt des Entscheides unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend ( Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG /BE). Trotz Vorliegens eines Härtefalls kann gemäss Art. 240c Abs. 1 StG /BE von einem Steuererlass abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person u.a. im Veranlagungsverfahren ihre Pflichten ernstlich verletzt hat, so dass eine Beurteilung der damaligen finanziellen Situation nicht mehr möglich ist (lit. a), oder wenn sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt (lit. e).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, das Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls werde von keiner Seite angezweifelt. Anders als die Unterinstanz kommt die Vorinstanz aber zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 240c Abs. 1 lit. a StG /BE (ernstliche Verletzung der Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren) fehlten. Sie begründet dies damit, dass die Steuerpflichtigen zwar auf eine Stellungnahme zur drohenden Aufrechnung verzichtet hätten, dass dieses Stillschweigen aber nicht als (ernstliche) Pflichtverletzung gewertet werden dürfe.

2.2.2. Hingegen sei, so die Vorinstanz, der Ausschlussgrund von Art. 240c Abs. 1 lit. e StG /BE gegeben: Die Steuerpflichtigen hätten gemäss rechtskräftiger Veranlagungsverfügung, die im Erlassverfahren nicht überprüft werden könne, im Jahr 2009 Einnahmen von Fr. 98'155.-- erzielt. Dem stehe ein betreibungsrechtlicher Existenzbedarf von Fr. 58'960.-- gegenüber. Mit dem Differenzbetrag, der frei verfügbaren Einkommensquote von Fr. 39'195.--, hätten sie die geschuldete Steuer ohne weiteres bezahlen oder dafür Rückstellungen machen können, so die Vorinstanz.

2.3.

2.3.1. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 240c Abs. 1 lit. a StG /BE hat das Bundesgericht mangels Vorliegens einer Rüge nicht zu prüfen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; vorne E. 1.2).

2.3.2. Die Steuerpflichtigen werfen der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von Art. 240c Abs. 1 lit. e StG /BE vor. Dieser Norm zufolge kann von einem Steuererlass ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person "zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt".

2.3.3. Diese Rüge ist begründet: Die Veranlagungsperiode 2009 war Ende des Jahres 2009 (Jahr "n") abgeschlossen ( Art. 67 StG /BE). Ihr liegen die finanziellen Verhältnisse zugrunde, wie sie im Verlauf des Jahres "n" (Einkommen) bzw. am Ende desselben (Vermögen) herrschten. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 240c Abs. 1 lit. e StG /BE wird der Rechtsanspruch auf Erlass allerdings (nur) zurückgedrängt, wenn die steuerpflichtige Person "zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung" weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt, obwohl sie hierzu in der Lage wäre. Es fragt sich damit, in welchem Zeitpunkt ein veranlagter Ermessenszuschlag fällig wird. Gemäss Art. 231 Abs. 4 StG /BE wird der ganze Steuerbetrag mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung fällig, "soweit er nicht bereits mit früheren Rechnungen fällig geworden ist". Eine etwaige Bestreitung des Steueranspruchs lässt die Fälligkeit unberührt ( Art. 231 Abs. 6 StG /BE). Im vorliegenden Fall ist zwar anzunehmen, dass drei Ratenrechnungen ( Art. 231 Abs. 1 StG /BE) ergangen sind, die jeweils und noch im Jahr "n" zur Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrags geführt haben ( Art. 231 Abs. 5 StG /BE). Anders verhält es sich mit dem Ermessenszuschlag. Er wurde erstmals mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung 2009 wirksam und konnte begrifflich erst mit der Eröffnung im betreffenden Jahr (hier: "n+1") fällig werden ( Art. 231 Abs. 4 StG /BE).

2.3.4. Während somit für das Veranlagungsverfahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Jahres "n" massgebend sind, stellt sich die Frage im Erlassverfahren anders. Hier geht es zwar nach wie vor um die (rechtskräftig veranlagten) finanziellen Verhältnisse des Jahres "n". Die Frage nach dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes ( Art. 240c Abs. 1 lit. e StG /BE) geht aber dahin, in welchen finanziellen Verhältnissen sich die steuerpflichtige Person bei Fälligkeit der Steuerrechnung befunden hat. Geht es um einen Ermessenszuschlag, der als solcher erstmals in der Veranlagungsverfügung erscheinen kann, sind die Umstände bei der Eröffnung derselben (bzw. eines Einsprache- oder Rechtsmittelentscheides; Art. 231 Abs. 4 StG /BE) massgebend.

2.3.5. Aus den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ( Art. 118 Abs. 1 BGG ) und den Akten ( Art. 118 Abs. 1 BGG ) ergibt sich, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2009 rechtskräftig mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 51'000.-- (Kanton) bzw. Fr. 68'400.-- (Bund) veranlagt hat, dies bei einem Vermögen von null Franken. Praxisgemäss ergibt sich sodann, dass nur die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive) in Rechtskraft treten kann ( BGE 140 I 114 E. 2.4.2 S. 120). Im Steuerrecht bedeutet dies, dass (nur) die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teilhaben ( BGE 140 I 114 E. 2.4.3 S. 120). Dasselbe ergibt sich aus dem deklaratorisch gehaltenen Art. 240a Abs. 5 StG /BE, wonach eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung im Rahmen des Erlassverfahrens nicht (mehr) überprüft werden kann. Auch im vorliegenden Fall stehen die rechtskräftig festgesetzten Faktoren und die sich daraus ergebende Steuer (hier: Fr. 8'518.10 und Fr. 757.--; vorne lit. A) damit nicht zur Diskussion. Hierzu hätte es einer Einsprache oder eines Rechtsmittels, gegebenenfalls eines ausserordentlichen, gegen die Veranlagungsverfügung bedurft. Dies ist aber unterblieben.

2.3.6. Die Steuerpflichtigen haben indes bereits im Erlassgesuch vom 2. Dezember 2010 und danach wiederholt im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht, sie seien im Jahr 2009 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Diese Aussage bezieht sich auf das Jahr "n". Mit Blick auf den fraglichen Zeitpunkt (3. November 2010) ist dies aber zumindest als starkes Indiz dafür zu werten, dass die Sozialhilfeabhängigkeit (auch) im Jahr "n+1" bestand. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedenfalls nichts entnehmen, was hinsichtlich des Jahrs 2010 auf eine finanzielle Gesundung schliessen liesse. Die Steuerpflichtigen haben zum Beweis ihrer Sozialhilfeabhängigkeit verschiedene Schriftstücke vorgelegt und überdies Abklärungen beim Sozialdienst ihrer Wohnortgemeinde beantragt. Unter diesen Umständen und mit Blick auf den gemäss Art. 240c Abs. 1 lit. e StG /BE massgebenden Zeitpunkt durfte die Vorinstanz nicht unbesehen auf das in der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung ausgewiesene (Vorjahres-) Einkommen abstellen. Ihre Aufgabe hätte vielmehr darin bestanden, die per Anfang November 2010 herrschenden finanziellen Gegebenheiten in Erfahrung zu bringen und anhand dieser Sachlage zu beurteilen, ob sich mit Recht sagen lässt, die Steuerpflichtigen hätten "trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen geleistet noch Rückstellungen vorgenommen".

2.4. Da dies unterblieben ist, stellt sich die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von Art. 240c Abs. 1 lit. e StG /BE bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung als unhaltbar dar.

3.

3.1. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet; die Sache ist zu neuer Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2.

3.2.1. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem Kanton Bern auferlegt, um dessen Vermögensinteressen es geht ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

3.2.2. Der Kanton Bern hat den Steuerpflichtigen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Bei deren Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass der Vertreter der Steuerpflichtigen nicht als Rechtsanwalt tätig ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Kanton Bern auferlegt.

3. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher