Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_60/2011 KI-generiert

Appeal Regarding Waiver of Court Costs Inadmissible

Geschäftsnummer 2D_60/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party that had previously requested and been denied free legal aid in two separate proceedings. Subsequently, the party applied for a waiver of the court fees that had been imposed following these denials. The administrative court of the relevant canton rejected this request based on local legislation regarding court costs. The party then filed a constitutional complaint to the federal court, seeking to overturn the administrative court's decision and to grant the fee waiver. However, the federal court determined that the matter could not be pursued under the public law complaint and also found that the constitutional complaint lacked sufficient legal grounding, dismissing it without imposing any court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 10 VKD; Appeal Regarding Waiver of Court Costs Inadmissible: Subsequently, the party applied for a waiver of the court fees that had been imposed following these denials. The administrative court of the relevant canton rejected this request based on local legislation regarding court costs. The party then filed a constitutional complaint to the federal court, seeking to overturn the administrative court's decision and to grant the fee waiver. However, the federal court determined that the matter could not be pursued under the public law complaint and also found that the constitutional complaint lacked sufficient legal grounding, dismissing it without imposing any court fees.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Rechtsverzicht rechtlich geschütztes Interesse unentgeltliche Rechtspflege Steuerrecht Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied because the appeal brief lacked sufficient substantiation, leading to the decision not to enter upon the merits.

Art. 108 BGG

The simplified procedure under which the President decided not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited as the basis for dispensing with the collection of court fees due to the circumstances.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

100 2025 57 (2025-09-10) · be
Claimant v. Seeland District Authority (Procedural Cost Remission)
«…m 15.5.2017; ferner für den Erlass nach den Vor- schriften des VKD etwa VGE 2019/164 vom 15.4.2020 E. 2.1; BGer 2D_60/2011 vom 21.10.2011 E. 2). Solange sie ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein e…»
BZ 2024 87 (2024-11-22) · zg
Appellant's Challenge to Denial of Procedural Cost Waiver Upheld Due to Failure to Cooperate
«…skosten besteht im Rahmen eines diesbezüglichen Ermessensentscheids nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_60/2011 vom 21. Oktober 2011 E. 2). 5. Wie dargelegt, trifft die Gesuchstellerin eine Begründungs- und Mitwirkungspflicht.…»
29069 (2022-06-28) · nw
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«…ass von Verfahrenskosten besteht im Rah- men eines diesbezüglichen Ermessensentscheids nicht (Urteil des Bundesgerichts 2D_60/2011 vom 21. Oktober 2011 E. 2). Potentielle Rechtsfolgen von Art. 425 StPO sind die Stundung, die Reduktion oder der Erlass…»
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Procedural Costs Remission Denial in Traffic Violation Case
«…ge- ben sein. Ein Rechtsanspruch auf Erlass der Verfahrenskosten besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 2D_60/2011 vom 21. Oktober 2011). 4.2. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Regionalgerichts Bern-Mi…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_60/2011

Urteil vom 21. Oktober 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Oktober 2011.

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte X.________, nach jeweiliger vorgängiger Abweisung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, in zwei Verfahren (100.2010.5 bzw. 100.2010.140/141) Kosten auferlegt. X.________ ersuchte das Verwaltungsgericht am 16. März 2011 um Erlass der ihm ?m 17. März 2010 bzw. am 31. Januar 2011 fakturierten entsprechenden Gerichtskosten. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 wies der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern das Erlassgesuch in Anwendung des Dekrets des Grossen Rats des Kantons Bern vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) ab. Dagegen gelangte X.________ am 14. Oktober 2011 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht; er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei seinem Erlassgesuch zu entsprechen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Der angefochtene Entscheid hat den Erlass von Gerichtsgebühren zum Gegenstand. Gerichtsgebühren sind Abgaben, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hier unzulässig ist ( Art. 83 lit. m BGG ). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann, wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat, bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden ( Art. 113 BGG ). Mit diesem ausserordentlichen Rechtsmittel kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei solche Rügen speziell zu erheben und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer macht geltend, es werde gegen den Grundsatz des Armenrechts verstossen. Zwar nimmt er damit Bezug auf ein verfassungsmässiges Recht ( Art. 29 Abs. 3 BV ), ohne allerdings aufzuzeigen, inwiefern dieses durch den angefochtenen Entscheid verletzt werde. Tatsächlich hat dieser nicht die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand, sondern den Erlass von Gerichtskosten, die nach - rechtskräftiger - Abweisung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege erhoben wurden, wobei die Kostenauflagen ihrerseits rechtskräftig sind. Weiter erwähnt der Beschwerdeführer einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. August 2011, welches ihm die Kosten von Fr. 400.-- gemäss einem Entscheid seiner 2. Zivilkammer vom 7. Dezember 2010 erlassen hat. Soweit damit uneinheitliche Anwendung von Art. 10 VKD gerügt werden soll (wobei allerdings die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes nicht spezifiziert wird), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese Dekretsbestimmung keinen Rechtsanspruch auf Kostenerlass einräumt; es fehlt ihm mithin an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG , um den negativen Erlassentscheid in materiell-rechtlicher Hinsicht, d.h. bezüglich der Anwendung von Art. 10 VKD, anzufechten.

Soweit der Beschwerdeführer überhaupt zur Verfassungsbeschwerde legitimiert sein könnte, entbehrt seine Rechtsschrift offensichtlich einer hinreichenden Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG)

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller