Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_6/2016 KI-generiert

Tax Remission Appeal Dismissed for Procedural and Standing Defects

Geschäftsnummer 2D_6/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for a tax waiver by an individual for outstanding state and municipal taxes for the year 2013. The tax authority of a city initially denied this request in April 2015, followed by the financial department of the canton, which upheld the denial in September 2015. Subsequent appeals to the administrative court also resulted in a dismissal in December 2015. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal in February 2016, seeking a one-time waiver of the tax amounting to 7,097 CHF or, alternatively, a deferral of the payment. However, due to the legal framework surrounding tax waivers and the lack of specified constitutional rights claims in her appeal, the Tribunal determined that it could not entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 resp, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 115 lit. b BGG; Tax Remission Appeal Dismissed for Procedural and Standing Defects: The tax authority of a city initially denied this request in April 2015, followed by the financial department of the canton, which upheld the denial in September 2015. Subsequent appeals to the administrative court also resulted in a dismissal in December 2015. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal in February 2016, seeking a one-time waiver of the tax amounting to 7,097 CHF or, alternatively, a deferral of the payment. However, due to the legal framework surrounding tax waivers and the lack of specified constitutional rights claims in her appeal, the Tribunal determined that it could not entertain the complaint.

Schlagwörter

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Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2013) Steuererlass Beschwerdelegitimation Verfahrensmangel Steueraufschub Gemeindesteuern Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the President as a single judge in a simplified procedure based on this article due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_6/2016

Urteil vom 4. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,

Finanzdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2013),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,

vom 21. Dezember 2015.

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 10. April 2015 wies das Steueramt der Stadt Zürich das Gesuch von A.________ um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2013 ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 2. September 2015 ab. Die gegen den Rekursentscheid der Finanzdirektion erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seinerseits mit Urteil des Einzelrichters vom 21. Dezember 2015 ab. Dagegen ist A.________ am 3. Februar 2016 mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangt; sie stellt den Antrag um einmaligen Steuererlass für das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 7'097.--; eventualiter ersucht sie darum, die Steuerschuld des Jahres 2013 im Betrag von Fr. 7'097.-- bis auf Weiteres zu stoppen, d.h. zu stunden.

Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die vorliegende Beschwerde, mit welcher Erlass bzw. Stundung von Steuern beantragt wird, kann daher einzig als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden ( Art. 113 ff. BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann gemäss Art. 116 BGG (ausschliesslich) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 42 Abs. 2 resp. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht und legt erst recht nicht dar, inwiefern ein solches durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein soll. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). In Übrigen fehlte der Beschwerdeführerin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde, räumt doch das kantonalzürcherische Recht keinen Anspruch auf Steuererlass ein, sodass sie durch dessen Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist ( Art. 115 lit. b BGG , s. Urteil 2C_13/2014 vom 13. April 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter in vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller