Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_58/2014 KI-generiert

Brazilian National v. Switzerland (Family Reunification of Adult Son)

Geschäftsnummer 2D_58/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Brazilian national who, after relocating to Switzerland with her two daughters, sought to bring her son from Brazil to join her through a family reunification application. The migration office denied this request, and subsequent appeals were unsuccessful, leading to a court ruling that upheld the denial. The mother challenged this decision, arguing that it violated her and her son's rights under federal and international law. However, the son's legal status changed when he turned 18, complicating the basis for the reunification claim as his mother's rights were not sufficient to warrant reuniting him with her in Switzerland. Ultimately, the court found that the conditions for accepting the appeal had not been met.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 44 AuG, Art. 8 EMRK, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG; Brazilian National v. Switzerland (Family Reunification of Adult Son): The migration office denied this request, and subsequent appeals were unsuccessful, leading to a court ruling that upheld the denial. The mother challenged this decision, arguing that it violated her and her son's rights under federal and international law. However, the son's legal status changed when he turned 18, complicating the basis for the reunification claim as his mother's rights were not sufficient to warrant reuniting him with her in Switzerland. Ultimately, the court found that the conditions for accepting the appeal had not been met.

Schlagwörter

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Familiennachzug Aufenthaltsbewilligungen Grundrechte Ehefreiheit Einbürgerung rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 113 BGG
Diese ist nur zulässig, wenn das ordentliche Rechtsmittel, vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unzulässig ist ( Art. 113 BGG ).
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.
Art. 44 AuG
Die Beschwerdeführerin hat bloss eine Aufenthaltsbewilligung; gesetzliche Grundlage für das Familiennachzugsgesuch ist mithin Art. 44 AuG; diese Bestimmung selber räumt jedoch dem Sohn der Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ein ( BGE 137 I 284 E.
Art. 8 EMRK
Indessen verfügt die Beschwerdeführerin insofern über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, als ihre 2003 geborene Tochter Schweizer Bürgerin ist, wodurch ihr gestützt auf Art. 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht.
Art. 116 BGG
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art.
Art. 117 BGG
2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).
Art. 115 lit. b BGG
Cited in the reasoning concerning the lack of standing for the constitutional appeal, although not directly leading to the final order, relates to the procedural admission prerequisites implicitly handled by Art. 108 BGG.
Art. 108 BGG
The appeal was dismissed by the single judge in simplified proceedings under this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in simplified proceedings under this article.

Art. 115 lit. b BGG

Cited in the reasoning concerning the lack of standing for the constitutional appeal, although not directly leading to the final order, relates to the procedural admission prerequisites implicitly handled by Art. 108 BGG.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied based on this article due to the hopelessness of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 145 I 227
Federal Supreme Court on Inadmissibility of Family Reunification Appeal Due to Adult Age of Child
«…cevable, sans autres considérations (cf., pour des cas comparables, arrêts 2C_969/2017 du 2 juillet 2018 consid. 1.1.2; 2D_58/2014 du 15 août 2014 consid. 2.1; 2C_462/2009 du 10 septembre 2009 consid. 2.2). 3.3 Cela étant dit, la Cour de céans ne peu…»
2C_920/2018 (2019-05-28)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Rejection of Adult Child's Family Reunification Visa Based on Missed Deadlines and Age Limits
«…cevable, sans autres considérations (cf., pour des cas comparables, arrêts 2C_969/2017 du 2 juillet 2018 consid. 1.1.2; 2D_58/2014 du 15 août 2014 consid. 2.1; 2C_462/2009 du 10 septembre 2009 consid. 2.2). 3.3. Cela étant dit, la Cour de céans ne p…»
2C_60/2017 (2017-01-30)
Refusal of Temporary Stay Pending Family Reunification Appeal for Adult Son Lacking Probability of Art. 8 ECHR Protection
«…bzw. zum Zeitpunkt des Endurteils des Bundesgerichts noch nicht volljährig sein ( BGE 136 II 497 E. 3.2 S. 500; Urteil 2D_58/2014 vom 15. August 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist vor bald einem Jahr, am 25. März 2016, volljährig g…»
2C_1014/2014 (2016-01-21)
Family Reunification Rights of Minor Children with Overstay and Varying Age-Based Deadlines
«…das Alter des Kindes im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils massgeblich ( BGE 136 II 497 E. 3.2 S. 500; Urteil 2D_58/2014 vom 15. August 2014 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 15. Juni 2015 volljährig, weshalb die materielle Prüfung…»
2C_1015/2014 (2015-08-06)
Refusal to Renew Residence Permit Based on Public Order Violations
«…Kind zum Zeitpunkt, da das Bundesgericht entscheidet, noch nicht volljährig ist ( BGE 136 II 497 E. 3.2 S. 500; Urteil 2D_58/2014 vom 15. August 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Sohn des Beschwerdeführers hat am 3. Juli 2015 sein 18. Lebensjahr voll…»
2C_291/2015 (2015-04-09)
Serbian National v. Switzerland: Non-renewal of Residence Permit
«…, ist entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, vgl. BGE 136 II 497 E. 3.2 S. 500; Urteil 2D_58/2014 vom 15. August 2014 E. 2.1; mit Hinweisen) und es unter den gegebenen Umständen an einem eigentlichen Abhängigkeitsverh…»
C-4615/2012 (2014-12-09)
Father's Right to Reunite with Adult Daughter in Switzerland Upheld
«…te norme conventionnelle est l'âge atteint au moment où le Tribunal statue (cf. ATF 136 II 497 consid. 3.2; arrêt du TF 2D_58/2014 du 15 août 2014 consid. 2.1, et la jurisprudence citée), et non pas - comme c'est le cas en droit interne…»
2C_29/2014 (2014-11-10)
Father's Late Family Reunification Application for Adult Son Denied
«…ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wird ( BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; 130 II 137 E. 2.1 S. 141; Urteil 2D_58/2014 vom 15. August 2014 E. 2.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_58/2014

Urteil vom 15. August 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau .

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Juni 2014.

Erwägungen:

1. Die brasilianische Staatsangehörige A.________ reiste im November 2002 mit einer 2000 geborenen Tochter in die Schweiz ein. Am XX.XX.2003 gebar sie eine zweite Tochter, deren Vater Schweizer Bürger ist und den sie am XX.XX.2003 heiratete, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehegatten trennten sich im Oktober 2006, die Ehe wurde am XX.XX.2008 geschieden.

2011 holte sie den am XX.XX.1996 geborenen, aus einer früheren Ehe stammenden Sohn B.________ aus Brasilien in die Schweiz und stellte für ihn am 4. August 2011 (an seinem 15. Geburtstag) ein Familiennachzugsgesuch. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wies dieses am 20. April 2012 ab und verfügte die Wegweisung des Sohns. Der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache war kein Erfolg beschieden. Mit Urteil vom 30. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2012 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. August 2014 erklärt A.________, dass die Verweigerung des Familiennachzugs Bundes- und Völkerrecht verletze; sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Sohn.

Innert der ihr hierfür angesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil nachgereicht.

Ein Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihr Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese ist nur zulässig, wenn das ordentliche Rechtsmittel, vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unzulässig ist ( Art. 113 BGG ). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.

Die Beschwerdeführerin hat bloss eine Aufenthaltsbewilligung; gesetzliche Grundlage für das Familiennachzugsgesuch ist mithin Art. 44 AuG; diese Bestimmung selber räumt jedoch dem Sohn der Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ein ( BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287). Indessen verfügt die Beschwerdeführerin insofern über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, als ihre 2003 geborene Tochter Schweizer Bürgerin ist, wodurch ihr gestützt auf Art. 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht. Einzig dieses gefestigte Anwesenheitsrecht könnte unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK seinerseits als Anspruchsgrundlage für den Nachzug des Sohns gelten, solange dieser minderjährig ist.

Anders als bei Gesuchen um Nachzug der minderjährigen Kinder nach den gesetzlichen Anspruchsnormen von Art. 42 und 43 AuG, wo es genügt, dass das Kind zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig ist ( BGE 136 II 497 E. 3.4 - 3.9 S. 502 ff.), besteht bei einem ausschliesslich auf Art. 8 EMRK gestützten Nachzugsgesuch nur dann ein den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnender Bewilligungsanspruch, wenn das Kind zum Zeitpunkt, da das Bundesgericht entscheidet, noch nicht volljährig ist (Urteile 2C_900/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.2; 2C_1047/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2 und 2C_256/2012 vom 23. März 2012 E. 3.3; s. auch BGE 136 II 497 E. 3.2 S. 500). Der Sohn der Beschwerdeführerin hat am 4. August 2014 sein 18. Lebensjahr vollendet und ist seither volljährig. Die Beschwerdeführerin kann mithin das ihn betreffende Nachzugsgesuch nicht mehr auf Art. 8 EMRK stützen. Da kein anderer Anspruchstatbestand gegeben ist, erweist sich vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig und steht als bundesrechtliches Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Tat allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen.

2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass "wesentliche Basisrechte zu Bundes und Völkerrecht verletzt" wurden. Welches verfassungsmässige Recht und inwiefern es verletzt worden sei, zeigt sie allerdings nicht auf. Ohnehin fehlte ihr weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde, ist sie doch durch die Verweigerung des Familiennachzugs mangels Rechtsanspruchs nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 115 lit. b BGG ; dazu BGE 133 I 185 ).

2.3. Auf die Verfassungsbeschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller