Turkish National v. Switzerland: Rejection of Residence Permit Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Turkish national entered Switzerland illegally in July 2008 and married a fellow countrywoman residing in Zurich shortly afterward. However, the marriage ended in separation within a year and was officially divorced by February 2010. Following his application for a residence permit being denied by the cantonal migration office in December 2009, and subsequent rejections of his appeals, the individual sought to challenge the decision through a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal. The court found the complaint lacked sufficient justification and chose not to consider it, leading to the imposition of court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Turkish National v. Switzerland: Rejection of Residence Permit Appeal: However, the marriage ended in separation within a year and was officially divorced by February 2010. Following his application for a residence permit being denied by the cantonal migration office in December 2009, and subsequent rejections of his appeals, the individual sought to challenge the decision through a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal. The court found the complaint lacked sufficient justification and chose not to consider it, leading to the imposition of court costs on the individual.
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KI-generiertThe appeal was not entertained because it obviously lacked sufficient grounds, as decided by the single judge in the simplified procedure.
Cited in relation to the imposition of court costs.
The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_58/2010
Urteil vom 9. November 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Demetrios Contoyannis,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 1. September 2010.
Erwägungen:
Der 1979 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste im Juli 2008 illegal in die Schweiz ein und heiratete am 18. August 2008 eine im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau. Er gab die eheliche Gemeinschaft bereits im Juli 2009 auf, und die Ehe ist seit dem 2. Februar 2010 geschieden. Am 22. Dezember 2009 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. April 2010 ab; sodann wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde am 1. September 2010 ab.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. Oktober (Postaufgabe 19. Oktober) 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei im Sinne der Erwägungen zu kassieren. Selbst wenn das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen wäre (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) und nicht den strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG Genüge getan werden müsste, wäre darauf mangels formgültiger Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (Darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze) nicht einzutreten:
Das Verwaltungsgericht hat zuerst unter Wiedergabe der massgeblichen Erwägungen des Regierungsrats festgehalten, dass die gegenüber dem Migrationsamt und dem Regierungsrat erhobenen formellen Rügen (Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ) offensichtlich unbegründet seien. Mit dem pauschalen Vorwurf, es seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, lässt sich diese Erwägung nicht rechtsgültig anfechten. Was den direkt gegenüber dem Verwaltungsgericht erhobenen Vorwurf der unvollständigen Begründung betrifft, sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet zu zeigen, welche diesbezügliche Unterlassung sich dem Verwaltungsgericht vorwerfen liesse; unerfindlich bleibt namentlich, wie die Ausführungen des Beschwerdeführers zum (im angefochtenen Entscheid nicht erwähnten) angeblich ausgehebelten § 43 Abs. 1 lit. h VRG/ZH zu verstehen sind. Materiell-rechtlich hat das Verwaltungsgericht - unwidersprochen - erkannt, dass (angesichts der nach nur eineinhalb Jahren ausgesprochenen Scheidung) kein Bewilligungsanspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG mehr bestehe, um dann im Einzelnen anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erläutern, dass die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht erfüllt seien. Soweit der Beschwerdeführer sich dazu äussert, begnügt er sich mit dem nicht näher substantiierten Vorwurf, die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten, so etwa sein Aufenthalt in Deutschland, seien nicht bzw. nicht nachhaltig berücksichtigt worden; abgesehen davon, dass er dabei den angefochtenen Entscheid wohl nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat, lässt sich seinen Vorbringen auch nicht ansatzweise etwas entnehmen, was als wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG in Betracht gezogen werden könnte. Nicht zum Gegenstand des bundesrechtlichen Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer seine angeblichen Heiratsvorbereitungen (E. 3.4 des angefochtenen Entscheids).
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller