Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_55/2018 KI-generiert

Czech National v. Switzerland (Refusal to Hear Constitutional Appeal on Deportation Due to Formal Defects)

Geschäftsnummer 2D_55/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Czech national, born in 1950, was ordered to leave Switzerland due to unauthorized stay by the local authorities of Bern. This decision was upheld by the Police and Military Directorate of the Canton of Bern, despite an appeal by the individual. The subsequent appeal to the Bern Administrative Court was dismissed because the appellant failed to provide a specific application or relevant reasoning that met the legal requirements. The individual then filed a constitutional complaint to the Federal Administrative Court, which was transferred to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the Bern court's decision and requesting a new hearing. Additionally, she questioned the legality of a summons issued to her daughter by the Bern State Prosecutor and contested penalties imposed by the Bern police and State Prosecutor. The Federal Tribunal considered whether the Administrative Court's decision not to enter into the appeals process was based on a violation of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 2 VRPG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG; Czech National v. Switzerland (Refusal to Hear Constitutional Appeal on Deportation Due to Formal Defects): This decision was upheld by the Police and Military Directorate of the Canton of Bern, despite an appeal by the individual. The subsequent appeal to the Bern Administrative Court was dismissed because the appellant failed to provide a specific application or relevant reasoning that met the legal requirements. The individual then filed a constitutional complaint to the Federal Administrative Court, which was transferred to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the Bern court's decision and requesting a new hearing. Additionally, she questioned the legality of a summons issued to her daughter by the Bern State Prosecutor and contested penalties imposed by the Bern police and State Prosecutor. The Federal Tribunal considered whether the Administrative Court's decision not to enter into the appeals process was based on a violation of constitutional rights.

Schlagwörter

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Wegweisung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verfassungsmässige Anforderung Hausfriedensbruch Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as part of the justification for non-admission due to failure to meet the reasoning requirements (Art. 42 para. 2 BGG).

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural ground for declaring the appeal inadmissible regarding issues not covered by the challenged decision.

Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the single judge in simplified procedure according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant, corresponding to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2D_55/2018

Urteil vom 14. Februar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.________,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Einzelrichter) vom 20. November 2018 (100.2018.324).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. April 2018 wies die Einwohnergemeinde Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei) A.________ (geb. 1950), tschechische Staatsangehörige, wegen unberechtigten Aufenthalts in der Schweiz weg. Eine Verwaltungsbeschwerde der Betroffenen wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 28. September 2018 ab. Nach ausführlicher Verfahrensinstruktion und Belehrung über die Begründungspflicht einer kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Verwaltungsgericht auf die von A.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2018 nicht ein; im Wesentlichen erwog es, ihre Beschwerde genüge mangels eines Antrages und einer sachbezogenen Begründungen den Anforderungen nicht.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht, die von diesem an das Bundesgericht überwiesen wurde, sowie vom 17. Dezember 2018 an das Bundesgericht Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das genannte Urteil aufzuheben und eine neue Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzuordnen. Ferner bestünde sie auf "Antrag Ihrer Asylbehandlung (...) vor dem Bundesverwaltungsgericht St. Gallen"; ausserdem fragt sie an, ob die Vorladung der C.________ (Tochter der Beschwerdeführerin) durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern rechtskonform sei; sie halten dafür, in dieser Sache müssten sie vom zuständigen Richter angehört und befragt werden. Ferner sei die "gesamte Strafe durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern" aufzuheben und die von der Berner Polizei ausgesprochene Busse nichtig zu erklären.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).

4. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der Streitgegenstand kann im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt (

minus ), nicht aber ausgeweitet (

plus ) oder geändert (

aliud ) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Im vorliegenden Verfahren kann es daher einzig darum gehen, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar erkannt habe, die Anforderungen an eine formgültige kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wie sie sich aus Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 VRPG ergeben, seien nicht erfüllt. Folglich hätte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen gehabt, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts verfassungsrechtlich unhaltbar zu einem Nichteintretensentscheid gelangt sei (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Sie trägt dazu jedoch nichts vor und kommt damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Soweit die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid der Polizei- und Militärdirektion, die Anordnung der Ausschaffungshaft, eine Vorladung oder die Anordnung von Strafen durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei des Kantons Bern erhebt, hat dies mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts nichts zu tun. Da das Bundesgericht nur für Beschwerden gegen

letztinstanzliche kantonale Entscheide zuständig ist ( Art. 113 BGG ), ist eine Beschwerde gegen Entscheide dieser Behörden offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Eine Überweisung an eine allenfalls zuständige andere Instanz ( Art. 30 Abs. 2 BGG ) erübrigt sich schon deshalb, weil diese angeblich angefochtenen Entscheide, soweit sie überhaupt der Beschwerde beigelegt sind, nicht substantiiert angefochten werden bzw. eine Beschwerde dagegen ohnehin verspätet wäre. Gegen aslyrechtliche Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wäre die Verfassungsbeschwerde ohnehin unzulässig.

6. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

7. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Einzelrichter) und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein