Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_54/2012 KI-generiert

Tax Remission Denial and Procedural Appeal Dismissal Upheld

Geschäftsnummer 2D_54/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who applied for a tax waiver regarding cantonal and federal taxes for the years 2005-2008, which was initially denied by the tax administration due to a lack of proof of hardship. Following this denial, the individual submitted a revision request, which was also rejected on the grounds that the appeal against the original decision was not filed within the legal deadline. The individual subsequently appealed to the administrative court, which upheld the tax administration's decision. The individual then sought to challenge the court's ruling in the Federal Tribunal, claiming unfair treatment during the process. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and dismissed it, while also denying a request for free legal representation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. m BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Tax Remission Denial and Procedural Appeal Dismissal Upheld: Following this denial, the individual submitted a revision request, which was also rejected on the grounds that the appeal against the original decision was not filed within the legal deadline. The individual subsequently appealed to the administrative court, which upheld the tax administration's decision. The individual then sought to challenge the court's ruling in the Federal Tribunal, claiming unfair treatment during the process. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and dismissed it, while also denying a request for free legal representation.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuererlass administrative Entlassung Steuerverfahren prozessuale Revision Steuerbusse Steuerjustizbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient substantiation, following the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 65 BGG

The procedural order imposing court fees implicitly refers to this article concerning the fixing of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_54/2012

Urteil vom 24. September 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.

Gegenstand

Steuererlass für Kantonssteuern und direkte Bundessteuer 2005-2008 (Revision),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, vom 8. August 2012.

Erwägungen:

1. Am 19. Juli 2010 wies die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mangels Nachweises der Notlage das Gesuch von X.________ um Erlass der Kantonssteuern und der direkten Bundessteuer 2005-2008 ab.

Am 26. Januar 2012 sprach X.________ bei der kantonalen Steuerverwaltung vor und deponierte ein auf den negativen Erlassentscheid bezogenes, mit dem Datum 13. August 2010 versehenes Revisionsgesuch. Die Steuerverwaltung wies dieses mit Entscheid vom 12. März 2012 ab, weil nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 19. Juli 2010 erhoben worden sei. Dagegen gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil A 12 22 vom 8. August 2012 abwies. Mit Rechtsschrift vom 19. September 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei einschliesslich Kosten vollumfänglich aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gegenstand der Beschwerde ist ein Entscheid über den Erlass von Abgaben, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist ( Art. 83 lit. m BGG ); das Rechtsmittel kann höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden ( Art. 113 BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann - bloss - die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dabei muss die Begründung sachbezogen sein; die Rügen müssen auf den Verfahrensgegenstand beschränkt sein, und der Beschwerdeführer muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Das Verwaltungsgericht hat bloss geprüft, ob das an die kantonale Steuerverwaltung gerichtete Revisionsgesuch mit der Begründung abgewiesen werden durfte, das dort Vorgetragene hätte rechtzeitig mit Beschwerde geltend gemacht werden können. Es bejahte dies; es hielt dafür, es sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die mit dem Datum 13. August 2010 versehene Rechtsschrift vor Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen zur Anfechtung des Entscheids vom 19. Juli 2010 der Steuerverwaltung vorgelegt habe; die Beschwerdefrist sei - verschuldet - verpasst worden. Zu diesem - richtigerweise - beschränkten Verfahrensthema lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer macht zum Verfahren insgesamt geltend, er sei an der Wahrnehmung seiner Rechte in einem unfair verlaufenen Verfahren gehindert worden und das Verwaltungsgericht sei befangen. Seine pauschalen Ausführungen, womit er seiner Unzufriedenheit über das behördliche Handeln und über die (nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende) Verweigerung des beantragten Steuererlasses Ausdruck gibt, lassen nicht erkennen, worin die Befangenheit des Verwaltungsgerichts liegen bzw. welche Verfahrensrechte konkret missachtet worden wären. Dies gilt hinsichtlich des Erlassverfahrens als solchem als auch hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und eine Erstreckung zwecks Nachreichung einer korrekten Rechtsschrift nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG ), bliebe auch die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren wirkungslos (s. zudem nachfolgend E. 2.3). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.2 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.3 Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller