Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_53/2016 KI-generiert

Taxpayer's Appeal for Tax Remission Denied Due to Liquid Assets (Company Shares)

Geschäftsnummer 2D_53/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a taxpayer residing in a specific location in Switzerland, who holds a 50% stake in a company and sought tax relief from the canton of Solothurn for state, municipal, and federal taxes from the years 2013 and 2014 due to financial difficulties. Despite having an outstanding debt and a negative cash flow, the government's financial department denied the requests, arguing that the taxpayer's shareholding in the company, valued at CHF 50,000, indicated the ability to meet tax obligations either through the sale or pledge of shares. The canton’s tax court supported this decision, asserting that the existence of the taxpayer's stock did not prevent earning income from employment. Subsequently, the taxpayer appealed to the Swiss Federal Tribunal, aiming to overturn the earlier rulings and seeking free legal aid in the process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 115 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG; Taxpayer's Appeal for Tax Remission Denied Due to Liquid Assets (Company Shares): Despite having an outstanding debt and a negative cash flow, the government's financial department denied the requests, arguing that the taxpayer's shareholding in the company, valued at CHF 50,000, indicated the ability to meet tax obligations either through the sale or pledge of shares. The canton’s tax court supported this decision, asserting that the existence of the taxpayer's stock did not prevent earning income from employment. Subsequently, the taxpayer appealed to the Swiss Federal Tribunal, aiming to overturn the earlier rulings and seeking free legal aid in the process.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuererlass Steuer vom Einkommen flüssige Mittel Aktienverkauf Unternehmen in Schwierigkeiten Gemeindesteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2D_54/2016
Die Verfahren 2D_53/2016 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerjahre 2013 und 2014, Erlass) sowie 2D_54/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2013, Erlass) werden vereinigt.
BGE 140 V 136
Orphan's Pension Payment Abroad Challenged Over Foreign Guardianship Decree and Swiss Ordre Public
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited for declaring the appeal inadmissible due to insufficient justification.

Art. 32 Abs. 1 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG regarding the decision not to enter upon the request for legal aid.

Art. 64 BGG

Cited in relation to the appellant's request for legal aid, to which no entry was made.

Art. 65 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 to establish the general rule for imposing procedural costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing procedural costs on the unsuccessful party, although waived in the final order.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited to justify the decision not to impose court costs despite the appellant's defeat.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_53/2016 / 2D_54/2016

Urteil vom 15. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand

2D_53/2016

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerjahre 2013 und 2014, Erlass,

2D_54/2016

direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2013, Erlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12. September 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BE. Er hält einen Anteil von 50 Prozent an der X.________ AG, deren Sitz sich in V.________/BE befindet, deren Aktienkapital Fr. 100'000.-- beträgt und für die er als Arbeitnehmer tätig ist. Am 22. März 2016 und am 25. April 2016 ersuchte der Steuerpflichtige das Finanzdepartement des Kantons Solothurn um Erlass der dort geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Fr. 2'785.20) bzw. der direkten Bundessteuer 2013 (Fr. 384.05), ferner der Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn 2014 von Fr. 2'149.40. Die Steuern des Jahres 2013 waren zu diesem Zeitpunkt bereits gestundet. Der Steuerpflichtige begründete seine Erlassgesuche mit finanziellen Schwierigkeiten (weiterhin nicht verbessertes Einkommen aus Erwerbstätigkeit).

1.2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wies das Finanzdepartement des Kantons Solothurn die Gesuche ab. Es erwog, zwar bestehe ein monatlicher Ausgabenüberschuss von Fr. 511.--, doch halte der Steuerpflichtige ein Aktienpaket von Fr. 50'000.--, weshalb kein Erlassgrund vorliege. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies den dagegen gerichteten Rekurs und die Beschwerde mit Entscheid SGSEK.2016.19 vom 12. September 2016 ab. In Übereinstimmung mit dem Finanzdepartement vertrat es die Auffassung, angesichts des "objektiven Werts" der Aktien sei es dem Steuerpflichtigen zumutbar, ein Teilpaket zu veräussern. Dafür dürfte, so das Steuergericht, durchaus ein Markt bestehen. Denkbar sei auch eine Verpfändung. Das Eigentum an den Aktien sei "nicht Voraussetzung dafür, für die Unternehmung tätig zu sein und ein Einkommen daraus generieren zu können".

1.3. Der Abgabepflichtige erhebt mit Eingabe beim Bundesgericht vom 5. Dezember 2016 subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Erlass der streitbetroffenen Steuern auszusprechen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Die Eingabe ist antragsgemäss als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG (SR 173.110) entgegenzunehmen, was sich aus Art. 83 lit. m BGG ergibt. Zu einer solchen ist (nur) berechtigt, wer erstens vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und zweitens ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat ( Art. 115 BGG ). Als Beschwerdegrund kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ), was bedeutet, dass die Beschwerde der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerde darlegen, dass und inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht ( Art. 118 Abs. 2 BGG ).

2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass das laufende Einkommen des Beschwerdeführers zu gering ausfällt, um die Steuer zu bezahlen, dass er aber über Aktien seiner Arbeitgeberin verfügt mit einem objektiven Wert von Fr. 50'000.-; es sei ihm zuzumuten, einen Teil dieser Aktien zu verkaufen oder zu verpfänden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er diese Aktien besitzt, und dass diese den genannten Wert haben. Er bringt nur vor, die Philosophie und Tätigkeit der Firma sei auf den Aktienbesitz der beiden Gründer abgestimmt; das Bestehen der Firma wäre bei einem (teilweisen) Besitzerwechsel gefährdet, was mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren sei. Mit dieser Kritik ist aber nicht dargelegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Grundrechte verletzt. Auch wenn bei Laienbeschwerden geringere Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gestellt werden und nicht unbedingt die Angabe von Gesetzesartikeln verlangt wird, so müsste doch aus der Beschwerde hervorgehen, weshalb der Verkauf oder die Verpfändung eines Teils der Aktien das Bestehen der Firma und den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gefährden sollte. Der Beschwerdeführer begründet diese Behauptungen jedoch in keiner Weise. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine genügende Begründung, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Steuerpflichtige lässt sein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ( Art. 64 BGG ) unbegründet. Auch im Bereich der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG , der insoweit hier anwendbar ist) muss aber eine (zumindest minimale) Begründung verlangt werden ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138). Folglich ist auch auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten, was sich ebenso aus Art. 32 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ergibt. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen.

4. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die Umstände kann auf die Kostenverlegung verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 2D_53/2016 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerjahre 2013 und 2014, Erlass) sowie 2D_54/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2013, Erlass) werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde im Verfahren 2D_54/2016 wird nicht eingetreten.

3. Auf die Beschwerde im Verfahren 2D_53/2016 wird nicht eingetreten.

4. Auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher