Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_53/2011 KI-generiert

Challenge to Refusal of Court Cost Waiver Inadmissible

Geschäftsnummer 2D_53/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision made by the Department for Finance and Social Affairs of the Canton of Thurgau regarding the waiver of court costs. The individual had previously faced a negative decision regarding a residence permit and was subsequently charged procedural fees. Following the rejection of a request for the waiver of these fees by the Department, the individual appealed to the Administrative Court of Thurgau, which also dismissed the appeal. The individual then filed a further complaint to the Federal Court, challenging the ruling on the grounds of not recognizing the decision. However, the Federal Court found that the complaint did not meet the necessary legal requirements and that it did not address potential violations of constitutional rights related to the cost waiver. Consequently, the court declined to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Challenge to Refusal of Court Cost Waiver Inadmissible: The individual had previously faced a negative decision regarding a residence permit and was subsequently charged procedural fees. Following the rejection of a request for the waiver of these fees by the Department, the individual appealed to the Administrative Court of Thurgau, which also dismissed the appeal. The individual then filed a further complaint to the Federal Court, challenging the ruling on the grounds of not recognizing the decision. However, the Federal Court found that the complaint did not meet the necessary legal requirements and that it did not address potential violations of constitutional rights related to the cost waiver. Consequently, the court declined to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Rechtsverzicht Verwaltungsgebühren Steuerrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Verletzung von Bewilligungsauflagen Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into proceedings based on the rules for simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Federal Tribunal decided not to charge court fees in this case, citing the second sentence of Art. 66 para. 1 LTF.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_53/2011

Urteil vom 21. Oktober 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Erlass von Gerichtskosten,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2011.

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies am 9. März 2011 eine Beschwerde von X.________ betreffend Niederlassungsbewilligung ab, wobei es die Verfahrensgebühr diesem auferlegte. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_314/2011 vom 14. April 2011 nicht ein. Ein Gesuch um Erlass der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten wies das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau am 21. Juni 2011 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid VG.2011.96/E vom 14. September 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Am 20. Oktober 2011 gelangte X.________ mit einer als "Rekurs gegen das Verwaltungsgericht des Kt. Thurgau vom 14. Sep. 11, VG.2011.96/E" betitelten Rechtsschrift an das Bundesgericht; er erklärte, diesen Entscheid formell und inhaltlich nicht zu anerkennen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin zum Rechten zu schauen hat. Es befasst sich grundsätzlich nur mit Beschwerden, die in Beachtung der im Bundesgerichtsgesetz (BGG) enthaltenen Regeln und Formen erhoben werden. Die Beschwerde kann einzig diejenigen Fragen beschlagen, die Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, gegen welchen sich das Rechtsmittel vom 20. Oktober 2011 richtet, betrifft den Erlass von Gerichtskosten. Gerichtsgebühren sind Abgaben, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hier unzulässig ist ( Art. 83 lit. m BGG ). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts könnte bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden ( Art. 113 BGG ). Mit diesem ausserordentlichen Rechtsmittel lässt sich nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen ( Art. 116 BGG ), wobei solche Rügen speziell zu erheben und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht erkennen, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid ihm zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein könnten; namentlich haben sie keinen Bezug zur allein Verfahrensgegenstand bildenden Frage des Kostenerlasses.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es besteht namentlich kein Anlass, auf die allgemeinen Darlegungen des Beschwerdeführers über seine Situation und diesbezügliche Begehren näher einzugehen.

Unter den gegebenen Umständen wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller