Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_52/2016 KI-generiert

Appeal Against Denial of Advance Cost Exemption in Expulsion Case Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 2D_52/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual received a notice from the migration office stating they had no right to stay in the country and must leave immediately. Following this, the individual attempted to appeal the decision, but the appeal was deemed late, leading to rejection. The individual subsequently sought legal aid to cover the costs of the appeal process, citing financial hardship. However, this request was denied by the administrative court, which found the appeal to be without merit. The individual then brought a constitutional complaint to the federal court, seeking to overturn the administrative court's decision and be exempted from the cost obligation. The complaint was found to lack sufficient grounds, leading to it being dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Advance Cost Exemption in Expulsion Case Dismissed for Insufficient Reasoning: Following this, the individual attempted to appeal the decision, but the appeal was deemed late, leading to rejection. The individual subsequently sought legal aid to cover the costs of the appeal process, citing financial hardship. However, this request was denied by the administrative court, which found the appeal to be without merit. The individual then brought a constitutional complaint to the federal court, seeking to overturn the administrative court's decision and be exempted from the cost obligation. The complaint was found to lack sufficient grounds, leading to it being dismissed.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Kostenvorschuss Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Recht auf einen Verteidiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rückzug des Rechtsbegehrens Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained by the President of the Chamber as a single judge in simplified proceedings due to lack of proper reasoning.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_52/2016

Urteil vom 7. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 1. November 2016.

Erwägungen:

1. Das Migrationsamt des Kantons Zürich teilte dem anwaltlich vertretenen A.________ mit Schreiben vom 15. Februar 2016, das am 17. Februar 2016 beim Rechtsvertreter des Betroffenen einging, mit, dass er keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz habe und deshalb das Land sofort zu verlassen habe. Am 18. Februar 2016 teilte das Migrationsamt dem Vertreter zudem mit, dass gegen "unseren Entscheid vom 15. Februar 2016... innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet," Rekurs erhoben werden könne. Der diesbezügliche Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ist mit dem Datum des 18. März 2016 versehen, wurde aber erst am 21. März 2016 der schweizerischen Post übergeben. Die Sicherheitsdirektion trat mit Entscheid vom 27. Juli 2016 auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde der Betroffene am 18. September 2016 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'060.-- innert 20 Tagen aufgefordert, worauf dieser unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Mit Verfügung des Präsidenten der zuständigen Abteilung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte im Sinn einer letztmaligen Fristerstreckung zur Bezahlung der Kaution eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. Dezember 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn von der Kostenvorschusspflicht zu befreien.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf § 16 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion abgewiesen. Es hat dazu erwogen, dass es sich beim Bescheid des Migrationsamtes vom 15. Februar 2016 für eine anwaltlich vertretene Partei erkennbar um eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG handle, woran die vorerst fehlende Rechtsmittelbelehrung, die (unter Hinweis auf den Beginn des Fristenlaufs) nachgeliefert worden sei, nichts ändere; der beigezogene Rechtsanwalt hätte daher innert 30 Tagen seit Eröffnung der Anordnung des Migrationsamtes Rekurs erheben müssen (§ 22 Abs. 1 erster Satz VRG), was er nicht getan habe. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Treu und Glauben, überspitzter Formalismus); er will geglaubt haben, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Eröffnung der Rechtsmittelbelehrung zu laufen begonnen habe. Dies genügt nicht um darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der vorstehend wiedergegebenen Begründung, namentlich angesichts des in seiner Verfügung wiedergegebenen Wortlauts der nachgelieferten Rechtsmittelbelehrung des Migrationsamts, Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) genügende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller