Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_51/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Waive Procedural Costs in Tax Remission Case Inadmissible

Geschäftsnummer 2D_51/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves two individuals who were ordered to pay court costs amounting to 500 CHF by the administrative court in the context of a tax claim procedure. They subsequently requested a waiver of these costs, but their application was rejected by the court's secretariat. In response, the individuals filed a constitutional complaint to the Federal Tribunal to challenge the decision. However, their complaint was deemed insufficiently justified, with the Tribunal observing that it was inadmissible due to the nature of the judicial costs and the lack of a legally protected interest to warrant the review of the decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 117 i.V.m, Art. 83 lit. m BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 9 BV; Appeal Regarding Refusal to Waive Procedural Costs in Tax Remission Case Inadmissible: They subsequently requested a waiver of these costs, but their application was rejected by the court's secretariat. In response, the individuals filed a constitutional complaint to the Federal Tribunal to challenge the decision. However, their complaint was deemed insufficiently justified, with the Tribunal observing that it was inadmissible due to the nature of the judicial costs and the lack of a legally protected interest to warrant the review of the decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Erlass von Verfahrenskosten Rechtsverzicht rechtlich geschütztes Interesse fehlende Anspruchsberechtigung Beschwerdelegitimation Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG to justify the decision to refuse to enter upon the appeal by simplified procedure.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the procedure under which the decision was rendered (simplified procedure).

Art. 65 BGG

Cited to confirm that court costs are due.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the Beschwerdeführer to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_51/2015

Urteil vom 15. September 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

Gegenstand

Erlass der Verfahrenskosten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2015.

Erwägungen:

1. Am 27. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Verfahren um Erlass von Steuerforderungen 2011 der B.A.________ und des A.A.________ (Verfahren 100.14.90/91) diese zur Tragung von Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verpflichtet. B.A.________ und A.A.________ haben in der Folge ein Gesuch um deren Erlass gestellt. Das Generalsekretariat des Verwaltungsgerichts hat mit Entscheid vom 1. September 2015 dieses Gesuch abgewiesen.

Vor Bundesgericht beantragen B.A.________ und A.A.________ implizit die Aufhebung des Entscheids des Generalsekretariats des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2015 und die Gutheissung ihres Gesuchs.

2. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG ) entscheidet.

2.1. Nach Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide u.a. über den Erlass von Abgaben. Gerichtsverfahrenskosten fallen unter den Begriff der Abgabe (vgl. Urteil 2C_261/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3.1). Insofern ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich (vgl. Art. 113 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - mit Einschluss des Willkürverbots - nur, soweit eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist (sog. Rügeprinzip; Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400).

Die Beschwerdeführer bringen lediglich vor, dass "die Ablehnung des Erlassgesuches [...] unkorrekt [sei], das Verwaltungsgericht [sei] beim Entscheid durch die Steuerjustiz befangen [gewesen]". Sie führen allerdings nicht näher aus, was der Grund ist, weshalb das Verwaltungsgericht oder richtigerweise dessen Generalsekretariat befangen gewesen sein soll. Die auf den zitierten Passus folgenden Ausführungen führen lediglich aus, dass die Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen erhalten, nach Auskunft der Gemeindeverwaltung keine Steuern bezahlen müssten und "krankheitsbehindert" seien. Insofern ist die Beschwerde ungenügend begründet.

2.3. Selbst wenn die Beschwerde genügend begründet wäre, wäre mangels Legitimation nicht darauf einzutreten. Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht, sofern sie auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt, oder durch bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235 ; 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.). Das Willkürverbot nach Art. 9 BV verschafft für sich allein das erforderliche rechtlich geschützte Interesse jedoch nicht (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235 ; 133 I 185 E. 5 und 6 S. 193 ff.). Zur Willkürrüge ist eine beschwerdeführende Person deshalb nur legitimiert, wenn die gesetzliche Bestimmung, deren willkürliche Anwendung sie geltend macht, ihr einen Rechtsanspruch einräumt ( BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308).

Nach Art. 10 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; SR BE 161.12)

können die auferlegten Verfahrenskosten von der jeweils zuständigen Gerichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, sofern die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist. Angesichts der Kann-Vorschrift besteht kein Rechtsanspruch und insofern liegt kein rechtlich geschütztes Interesse vor.

3. Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass