Turkish National's Residency Permit Denial Upheld After Failed Marriages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a Turkish national who entered Switzerland illegally in 2003 and subsequently married a Swiss citizen, which initially granted him residency. After separating from his first spouse and under legal obligations following a second marriage, he faced an order from the migration authorities denying his request to extend his residency permit and mandating his removal from the country. His appeals to the cantonal authorities were unsuccessful, leading him to file a constitutional complaint against the cantonal administrative court's dismissal of his appeals, seeking to have his residency permit extended or renewed. The matter became further complicated by issues surrounding the legitimacy of his marriages and the legal interpretation of his residency rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV; Turkish National's Residency Permit Denial Upheld After Failed Marriages: After separating from his first spouse and under legal obligations following a second marriage, he faced an order from the migration authorities denying his request to extend his residency permit and mandating his removal from the country. His appeals to the cantonal authorities were unsuccessful, leading him to file a constitutional complaint against the cantonal administrative court's dismissal of his appeals, seeking to have his residency permit extended or renewed. The matter became further complicated by issues surrounding the legitimacy of his marriages and the legal interpretation of his residency rights.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it manifestly lacked sufficient justification.
The decision not to enter into the merits was made by a single judge in a simplified procedure, as provided by this article.
The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_51/2013
Urteil vom 8. Oktober 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich , Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich , Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. August 2013.
Erwägungen:
1. Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste 2003 illegal in die Schweiz ein und heiratete am 14. Juli 2003 eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 1. August 2004 zog er aus der gemeinsamen Wohnung aus; die Ehe wurde am 4. September 2009 geschieden. Am 11. August 2010 heiratete X.________ eine hier niedergelassene Landsfrau; gemäss gerichtlicher Anordnung vom 31. Mai 2011 hatte er die eheliche Wohnung bis spätestens Ende Juli 2011 zu verlassen. Mit Verfügung vom 26. September 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung an. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 30. August 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 30. April 2013 erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist setzte es neu auf Ende November 2013 fest.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. Oktober 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine neue Bewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer erwähnt, dass ihm gestützt auf Art. 42 ff. AuG ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zustehe. Insofern stünde (auch für die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ) und wäre die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Art 113 BGG ). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Besonderer Geltendmachung und Begründung bedürfen Rügen, Grundrechte seien verletzt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.3. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer keine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 42 bzw. 43 sowie 49 AuG beanspruchen könne; es fehle dazu an der Voraussetzung des ehelichen Zusammenlebens von mindestens drei Jahren bzw. an wichtigen Gründen für das Getrennleben; mit der ersten Ehefrau habe er nur gut ein Jahr, mit der zweiten weniger als ein Jahr zusammengelebt; die Frage, ob eine Scheinehe oder sonst wie missbräuchliche Berufung auf eine Ehe vorliege, könne damit offenblieben. Das Verwaltungsgericht erläutert zudem, dass und warum es an für eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG erforderlichen wichtigen persönlichen Gründen fehle. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobenen Rügen gehen an der Sache vorbei und entbehren einer nachvollziehbaren Begründung:
Die Rüge, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden ( Art. 29 Abs. 2 BV ), beruht auf der, wie die vorstehend wiedergegebene Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen zeigt, offensichtlich unrichtigen Annahme, das Verwaltungsgericht sei ohne Prüfung der diesbezüglichen Einwendungen von einer Scheinehe ausgegangen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge, der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht sei verletzt ( Art. 30 Abs. 1 BV ); diesbezüglich macht der Beschwerdeführer implizit geltend, er könne mehr als drei Jahre Ehegemeinschaft aufweisen, wobei er aber jegliche Auseinandersetzung mit den dabei massgeblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 49 AuG vermissen lässt.
2.4. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.5. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller