Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_49/2010 KI-generiert

Afghan National's Constitutional Complaint on Residence Permit Denial Dismissed for Lack of Legal Standing

Geschäftsnummer 2D_49/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an Afghan national who applied for asylum in Switzerland in 2001, which was denied. He received a temporary suspension of his deportation based on a decision by the Swiss Asylum Appeals Commission. In 2008, his wife and children joined him in Switzerland, but their asylum application was also rejected, although they were granted temporary protection. The father later sought an ordinary residence permit, which was denied, and subsequent appeals were dismissed by the Cantonal Department of Justice and the Administrative Court. The family then filed a constitutional appeal against the Administrative Court’s decision, seeking the issuance of a residence permit, but their appeal was found to be inadmissible due to lack of standing.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 8 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Afghan National's Constitutional Complaint on Residence Permit Denial Dismissed for Lack of Legal Standing: He received a temporary suspension of his deportation based on a decision by the Swiss Asylum Appeals Commission. In 2008, his wife and children joined him in Switzerland, but their asylum application was also rejected, although they were granted temporary protection. The father later sought an ordinary residence permit, which was denied, and subsequent appeals were dismissed by the Cantonal Department of Justice and the Administrative Court. The family then filed a constitutional appeal against the Administrative Court’s decision, seeking the issuance of a residence permit, but their appeal was found to be inadmissible due to lack of standing.

Schlagwörter

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Asyl für afghanische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Beschwerdelegitimation Verfassungsbeschwerde im Ausland Willkürverbot verfassungsmässige Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to the lack of standing (legitimation) for the constitutional complaint.

Art. 65 BGG

Cited concerning the obligation of the appellants to bear the court costs following the outcome of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG

Basis for ordering the appellants to bear the court costs in the specified manner.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_49/2010

Urteil vom 22. September 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

3. V.________,

4. W.________,

Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsberater und Treuhänder Dr. Reza Shahrdar,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 4168, 6002 Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 12. August 2010 des Verwaltungsgerichts des

Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1. Der 1977 geborene afghanische Staatsangehörige X.________ stellte im September 2001 ein Asylgesuch, welches abgewiesen wurde. In Ausführung eines Entscheids der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 13. Dezember 2004 verfügte das Bundesamt für Migration am 14. Januar 2005, dass die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit vorläufig nicht vollzogen werde; ihr Vollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 18. April 2008 reiste die Ehefrau von X.________, Y.________, zusammen mit den beiden Kindern V.________ (geboren 1999) und W.________ (geboren 2001) in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration wies ihr Asylgesuch am 30. Oktober 2008 ab, verfügte aber zugleich auch für sie die vorläufige Aufnahme.

Am 24. November 2008 stellte X.________ beim Amt für Migration des Kantons Luzern erfolglos ein Gesuch um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung. Die gegen dessen Verfügung vom 18. Dezember 2008 erhobene Beschwerde lehnte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 25. März 2009 ab. Die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 12. August 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. September 2010 beantragen X.________, Y.________ sowie die Kinder V.________ und W.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihnen, eventuell allein X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Die Beschwerdeführer erheben zu Recht das gegenüber der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiäre Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ); Erstere ist nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig, da kein Rechtsanspruch auf die nachgesuchte ausländerrechtliche Bewilligung besteht.

Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ist eine ausländerrechtliche Bewilligung Streitgegenstand, auf deren Erteilung oder Erneuerung der darum ersuchende Ausländer keinen Rechtsanspruch hat, ist dieser durch die Bewilligungsverweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen im Sinne von Art. 115 lit. b BGG betroffen, und es fehlt ihm weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde. Namentlich kann er sich nicht auf das Willkürverbot berufen ( BGE 133 I 185 ). Ebenso wenig ist er mit der Rüge zu hören, der negative Bewilligungsentscheid verletze das durch Art. 8 Abs. 1 BGG gewährleistete allgemeine Rechtsgleichheitsgebot, da dieses für sich allein im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen keine rechtlich geschützte Stellung verschafft (Urteile 2D_8/2010 vom 29. März 2010 E. 2.1 bzw. 2.2. und 2C_738/2009 vom 10. November 2009; je mit Hinweisen). Ohnehin fehlte es einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Substantiierung des Rechtsgleichheitsvorwurfs.

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde erweist sich mangels Legitimation der Beschwerdeführer zu diesem Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführern 1 und 2 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller