Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_48/2007 KI-generiert

Sri Lankan Asylum Seeker Denied Residency Permit Over Debt Issues

Geschäftsnummer 2D_48/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a resident who entered Switzerland as an asylum seeker in 1992 and whose asylum application was denied in 2000, although he was allowed temporary residence. In 2005, he applied for a hardship residence permit, which was rejected in 2007 due to his history of legal issues, including multiple debt enforcement actions against him. The individual appealed this decision to the cantonal justice department, but the appeal was dismissed. Subsequently, he filed a subsidiary constitutional complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the department's decision and secure his residency. However, the Tribunal stated that he lacked a legal claim to the residence permit and found the arguments presented in his complaint unsubstantiated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 8 BV, Art. 29 Abs. 1 BV; Sri Lankan Asylum Seeker Denied Residency Permit Over Debt Issues: In 2005, he applied for a hardship residence permit, which was rejected in 2007 due to his history of legal issues, including multiple debt enforcement actions against him. The individual appealed this decision to the cantonal justice department, but the appeal was dismissed. Subsequently, he filed a subsidiary constitutional complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the department's decision and secure his residency. However, the Tribunal stated that he lacked a legal claim to the residence permit and found the arguments presented in his complaint unsubstantiated.

Schlagwörter

KI-generiert
Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka verspätetes Asylgesuch vorläufige Aufnahme verfahrensrechtliche Fragen Beschwerdelegitimation schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 1 BV

The appellant invoked this constitutional provision, but his arguments related to it were deemed inadmissible as they aimed at a substantive review of the permit decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was rejected because the only admissible ground for appeal (delay in proceedings) was manifestly ill-founded according to this article.

Art. 109 BGG

The entire procedure was conducted under this article concerning the simplified procedure for manifestly ill-founded complaints.

Art. 113 BGG

Cited to confirm that the subsidiary constitutional complaint was the appropriate procedural route when appeal on public law matters was excluded.

Art. 115 lit. b BGG

Cited in relation to the standing (legitimation) of the appellant to file the subsidiary constitutional complaint, though ultimately his substantive review claims were rejected based on this.

Art. 65 BGG

Cited as the legal basis for the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the federal court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited to establish that the standard appeal in public law matters was inadmissible because there was no legal entitlement to the residence permit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_48/2007 /ble

Urteil vom 22. Juni 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Postfach 4168, 6002 Luzern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

des Kantons Luzern vom 15. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________, geboren 1961, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 13. August 1992 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 22. September 2000 abgewiesen, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. X.________ musste indessen nicht ausreisen; er wurde vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wurde regelmässig erneuert, vorläufig ist sie bis zum 12. September 2007 gültig.

Am 10. Februar 2005 ersuchte X.________ das Amt für Migration des Kantons Luzern um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung nach Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; SR 823.21] ). Das Gesuch wurde am 5. Februar 2007 mit der Begründung abgewiesen, dass der Ausländer sich nicht klaglos verhalten habe und gegen ihn mehrmals Betreibungen hätten eingeleitet werden müssen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies am 15. Mai 2007 die gegen die Verfügung des Amtes für Migration erhobene Beschwerde ab.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. Juni 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 15. Mai 2007 aufzuheben und ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell das Verfahren zur Neubeurteilung an den Kanton Luzern zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; s. auch BGE 131 II 352 E. 1 S. 353 ; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 509 E. 8.1 S. 510).

2.1 Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 BGG zulässig ist. Angefochten ist vorliegend der Entscheid über eine ausländerrechtliche Bewilligung. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.

Der Beschwerdeführer hat unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung; er macht dies auch nicht geltend. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin ausgeschlossen, und als bundesrechtliches Rechtsmittel fällt in der Tat allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht.

2.2 Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das Willkürverbot verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ; zur Willkürrüge ist eine Partei bloss dann legitimiert, wenn sie sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihr im Bereich ihrer betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder deren Schutz bezweckt (BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, zur Publikation bestimmt).

Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hat, ist er zur Willkürrüge nicht legitimiert. Nichts anderes gilt hinsichtlich des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 BV , das der Beschwerdeführer am Rande mit anruft. Er verknüpft die Rechtsgleichheitsrüge aber vorab mit Art. 29 Abs. 1 BV . Hierzu ist auf die nachfolgende E. 2.3.1 zu verweisen.

2.3 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selber ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007 E. 6.2); insofern ist bei der Anwendung von Art. 115 lit. b BGG auf die Rechtsprechung zu Art. 88 OG abzustellen (Urteil 2D_13/2007 vom 14. Mai 2007 E. 2.3.1). Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen.

2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV in Form einer Rechtsverweigerung vor, weil das Departement sich mit seinen Argumenten über das Vorliegen eines Härtefalls nicht auseinandergesetzt habe, ist er nicht zu hören. Das Departement hat die Härtefallvoraussetzungen mit der Begründung nicht näher geprüft, dass eine Bewilligungserteilung bereits aus anderen Gründen (Straffälligkeit; Vorliegen von 35 Betreibungen in der Zeitspanne von Dezember 1997 bis und mit September 2006, wozu sich der Beschwerdeführer übrigens nicht äussert) abgelehnt werden dürfe. Die Zulässigkeit des Verzichts auf die Überprüfung weiterer Härtefallkriterien hängt davon ab, ob diese Auffassung vor dem Willkürverbot standhält. Zur Erhebung der Willkürrüge ist der Beschwerdeführer aber nicht legitimiert, und seine Rechtsverweigerungsrüge zielt insofern auf eine unzulässige materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids ab.

2.3.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig zulässig ist die Rüge der Rechtsverzögerung. Das Departement hat dazu erwogen, das Verfahren vor dem Amt für Migration für die Behandlung des am 14. Februar 2005 bei diesem eingegangenen Gesuchs habe an sich zu lange gedauert. Es weist aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2005 ein Gesuch um Kantonswechsel eingereicht habe; das Migrationsamt habe sinnvollerweise zuerst den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet, weil im Falle einer Zustimmung zum Kantonswechsel neu der Migrationsdienst des Kantons Bern für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bezeichnet diesen Hinweis auf den erwogenen Kantonswechsel als Verlegenheitsargument, ohne sich näher zu dieser Gegebenheit (wie beispielsweise zur diesbezüglichen Verfahrensdauer) zu äussern. Es wird sodann nicht etwa geltend gemacht, beim Amt für Migration sei je einmal nach dem Stand des Verfahrens gefragt oder um baldigen Entscheid ersucht worden. Wird schliesslich berücksichtigt, dass der Ausgang des Gesuchsverfahrens nicht unmittelbar ausschlaggebend für eine vorläufige weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz war, erscheint der Rechtsverzögerungsvorwurf unter Berücksichtigung aller Umstände als unbegründet. Aus der langen Verfahrensdauer sind daher keine rechtlichen Konsequenzen zu ziehen, auch nicht in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine speditivere Abwicklung des Gesuchsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers hätte auswirken können, wie das Departement zutreffend festhält.

2.4 Die einzige zulässige Rüge erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: