Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_47/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Failure to Meet Constitutional Complaint Formal Requirements

Geschäftsnummer 2D_47/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person requested the cancellation of state taxes and direct federal taxes for the years 2003 and 2004, amounting to nearly 1,500 francs, from the tax authorities in Solothurn, but their request was denied. Subsequently, they appealed the unfavorable decision at the Cantonal Tax Court of Solothurn, which also rejected the appeal regarding state taxes and declined to address the federal tax matter. Seeking further recourse, the individual filed a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the Cantonal Tax Court's ruling. However, the complaint was dismissed because it did not adequately demonstrate any constitutional violations or meet the required legal standards for submission.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG; Appeal Dismissed Due to Failure to Meet Constitutional Complaint Formal Requirements: Subsequently, they appealed the unfavorable decision at the Cantonal Tax Court of Solothurn, which also rejected the appeal regarding state taxes and declined to address the federal tax matter. Seeking further recourse, the individual filed a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the Cantonal Tax Court's ruling. However, the complaint was dismissed because it did not adequately demonstrate any constitutional violations or meet the required legal standards for submission.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Steuerverfahren Rüge verfassungsmässiger Rechte Steuerabzug vereinfachtes Verfahren ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the procedural requirements for the subsidiary constitutional appeal.

Art. 65 f. BGG

The appellant was ordered to bear the costs because the appeal was not successful.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant, taking into account their financial situation when setting the amount.

Art. 68 BGG

The court ruled that no party compensation would be awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_47/2007 /leb

Urteil vom 15. Juni 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Paul Bühler,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn,

Rathaus, 4509 Solothurn,

Kantonales Steuergericht Solothurn,

Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Erlass der Staatssteuer 2003 und 2004,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 19. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 3. Mai 2005 ersuchte X.________ um Erlass der Staatssteuern und der direkten Bundessteuer der Jahre 2003 und 2004, insgesamt einen Betrag von knapp 1'500 Franken ausmachend. Den abschlägigen Entscheid des Finanzdepartements des Kantons Solothurn focht X.________ erfolglos beim Kantonalen Steuergericht Solothurn an: Betreffend der Staatssteuern wies dieses die Beschwerde ab und betreffend die direkte Bundessteuer trat es nicht darauf ein (Urteil vom 19. März 2007).

2. Am 13. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn aufzuheben und das Steuererlassgesuch "zu bestätigen".

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

2.2 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (vgl. Art. 116 BGG ), wobei eine entsprechende Überprüfung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids eine ausdrückliche dahingehende Rüge voraussetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Vorliegend enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen darüber, inwiefern der angefochtene Entscheid Verfassungsrecht verletzen könnte. Die Beschwerdeführerin hält sich bloss in allgemeiner Form über den angefochtenen Entscheid und das Vorgehen der Vorinstanz auf, ohne die Verfassung auch nur mit einem Wort anzurufen. Mithin fehlt der subsidiären Verfassungsbeschwerde die erforderliche Verfassungsrüge und mithin eine rechtsgenügliche Begründung. Weil die Beschwerdeschrift den geschilderten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei im Rahmen der Festsetzung der Gerichtsgebühr ihrer offenbar schwierigen finanziellen Situation Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: