Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_45/2008 KI-generiert

Turkish National Residence Permit Reconsideration Denied

Geschäftsnummer 2D_45/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national who first moved to Switzerland in 1989 and has experienced multiple changes in his residency status due to his marriages and the resulting legal battles over his right to remain in the country. After the failure to extend his residency permit and an unsuccessful appeal to the cantonal authorities, he sought to reopen the case based on the naturalization of his daughter, who had recently become a Swiss citizen. The administrative court ruled against him, stating that his situation had not materially changed from the earlier decisions. He subsequently submitted a complaint to the Federal Tribunal, contesting the administrative court's refusal to reconsider his residency permit application based on his daughter's new status.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ANAG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 8 EMRK, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG; Turkish National Residence Permit Reconsideration Denied: After the failure to extend his residency permit and an unsuccessful appeal to the cantonal authorities, he sought to reopen the case based on the naturalization of his daughter, who had recently become a Swiss citizen. The administrative court ruled against him, stating that his situation had not materially changed from the earlier decisions. He subsequently submitted a complaint to the Federal Tribunal, contesting the administrative court's refusal to reconsider his residency permit application based on his daughter's new status.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen Wiedererwägung veränderte Verhältnisse Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Neuprüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 ANAG
Februar 2001) war das Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf Art. 7 ANAG abgelehnt worden.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
März 2005 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein; dieses Rechtsmittel war wegen fehlenden Bewilligungsanspruchs im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig.
Art. 8 EMRK
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
Used to dismiss the appeal as clearly unfounded (offensichtlich unbegründet).
Art. 64 BGG
Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.
Art. 65 BGG
Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art.
Art. 66 Abs. 1 Satz
65 BGG ), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
Used to impose court costs on the losing party.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal as clearly unfounded (offensichtlich unbegründet).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the losing party.

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«…n Voraussetzungen geknüpft, wie sie bezüglich eines Revisionsgrundes gel- ten (vgl. BGE 127 I 133 E. 6; Urteil des BGer 2D_45/2008 vom 8. Mai 2008 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.4.3, A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3;…»
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«…n Voraussetzungen geknüpft, wie sie bezüglich eines Revi- sionsgrundes gelten (vgl. BGE 127 I 133 E. 6; Urteil des BGer 2D_45/2008 vom 8. Mai 2008 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.4.3; A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3)…»
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«…er auparavant, dans le cadre de la première procédure (cf. ATF 127 I 133 consid. 6 et 124 II 1 consid. 3a ; arrêt du TF 2D_45/2008 du 8 mai 2008 consid. 2.1.2 ; arrêts du TAF A-2391/2008 du 22 mars 2010 consid. 2.5 et A-1791/2009 du 28 septembre 2009…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_45/2008/ble

Urteil vom 8. Mai 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 27. Februar 2008.

Erwägungen:

1.

1.1 Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1963, reiste 1989 zu seiner Ehefrau, einer Landsfrau, in die Schweiz ein. Am 5. Januar 1991 wurde die gemeinsame Tochter R.________ geboren, welche eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nach der Scheidung von der ersten Ehefrau (1993) wurde X.________ der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich verweigert. Nachdem er anfangs 1995 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, erhielt er vorerst im Kanton Thurgau, anschliessend im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Auch die zweite Ehe wurde (2004) geschieden. Bereits zuvor (am 16. Februar 2001) war das Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf Art. 7 ANAG abgelehnt worden. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich und anschliessend eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos. Mit Urteil 2A.271/2005 vom 12. August 2005 trat das Bundesgericht auf die gegen den Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2005 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein; dieses Rechtsmittel war wegen fehlenden Bewilligungsanspruchs im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig. Insbesondere ergab sich aus der Beziehung von X.________ zu seiner aus erster Ehe stammenden Tochter kein solcher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK , weil für das Bundesgericht verbindlich feststand, dass die Tochter kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hatte; die Tatsache, dass sie anfangs 2005 eingebürgert worden war, hatte X.________ dem Verwaltungsgericht im hängigen Beschwerdeverfahren nicht mitgeteilt.

1.2 Am 5. Oktober 2005 stellte X.________ bei der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich ein Wiederwägungsgesuch. Er machte geltend, seine enge Beziehung zur Tochter, die nun Schweizer Bürgerin sei, begründe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch blieb erfolglos, ebenso der gegen die Verfügung der Direktion erhobene Rekurs an den Regierungsrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 27. Februar 2008 ab.

Mit Beschwerde vom 28. April 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete einzig die Frage, ob das Migrationsamt neu über die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers hätte befinden und insofern auf seinen ursprünglichen negativen Bewilligungsentscheid hätte zurückkommen müssen.

2.1.1 Das Verwaltungsgericht stellt dazu fest, es müsse aufgrund der aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV abgeleiteten Grundsätze entschieden werden, ob auf ein entsprechendes Begehren einzutreten sei; erforderlich sei, dass sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert hätten. Auch der Beschwerdeführer geht grundsätzlich - zu Recht - von dieser Prämisse aus.

2.1.2 Der Beschwerdeführer erblickt einen Wiedererwägungsgrund darin, dass sich die Situation durch die Einbürgerung seiner Tochter in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erheblich und entscheidend verändert habe, sei doch im ursprünglichen Verfahren, gestützt auf die Annahme, sie habe nur eine Aufenthaltsbewilligung, noch erkannt worden, er habe keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung; ein solcher bestehe nun aber. Das Verwaltungsgericht hält dem entgegen, dass die Einbürgerung noch während der Hängigkeit der Beschwerde gegen die ursprüngliche Bewilligungsverweigerung erfolgt sei; es handle sich bei der Naturalisierung nicht um einen im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Beurteilung neuen Umstand. Im Urteil 2A.271/2005 vom 12. August 2005 hatte das Bundesgericht diesbezüglich erwogen, angesichts der im Verwaltungsverfahren geltenden Mitwirkungspflicht wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die bevorstehende bzw. erfolgte Einbürgerung der Tochter hinzuweisen (E. 2.3). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nun das Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die die Partei seinerzeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte. Diese Auffassung ist mit Sinn und Zweck des Wiedererwägungsverfahrens vereinbar (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.; 124 II 1 E. 3a S. 6) und widerspricht in keinerlei Hinsicht Bundesrecht. Die Einbürgerung der Tochter des Beschwerdeführers musste von den kantonalen Behörden nicht als Anspruch auf eine Wiedererwägung gebende Tatsache betrachtet werden.

2.1.3 Das Verwaltungsgericht befasst sich auch mit der Frage der Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter, und dieser nimmt dazu Stellung. Angesichts des beschränkten Verfahrensgegenstands geht es auch bei diesem Thema allein darum, ob in dieser familiären Beziehung im Vergleich zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens eine wesentliche Veränderung eingetreten ist (so richtig der angefochtene Entscheid E. 4.2 S. 6). Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Beziehung zur Tochter als affektiv intensiv sowie alters- und situationsadäquat. Was er ausführt, ist nicht geeignet, eine entscheidende Intensivierung der Beziehung im Vergleich zum Zeitpunkt anfangs 2005 dazutun; bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Mai 2005 wurde nämlich "ständige(r) und intensive(r) Kontakt zu seiner Tochter" geltend gemacht (dort Ziff. II/2.3 S. 5). Wenn Kontakte später (beim Eintritt der Tochter ins Gymnasium) etwas rarer geworden sind und ab 2007 wieder häufiger stattfinden mögen, liegen keine veränderten Umstände vor.

2.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ) und im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ).

Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller