Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_43/2011 KI-generiert

Citizen's Expulsion Upheld Over Late Permit Application

Geschäftsnummer 2D_43/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a foreign national who initially entered Switzerland in 1998 on a short-term residency permit for an internship and subsequently received annual permits until December 2008. After failing to apply for an extension in a timely manner, he applied for a permanent residency permit in November 2009. However, his application was denied by the local migration office, which also set a deadline for his departure from Switzerland. Subsequent appeals against this decision were rejected by the relevant authorities and a higher court. The individual subsequently filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, challenging the decisions made by the lower courts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG; Citizen's Expulsion Upheld Over Late Permit Application: After failing to apply for an extension in a timely manner, he applied for a permanent residency permit in November 2009. However, his application was denied by the local migration office, which also set a deadline for his departure from Switzerland. Subsequent appeals against this decision were rejected by the relevant authorities and a higher court. The individual subsequently filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, challenging the decisions made by the lower courts.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Ausweisung im Ausländerrecht finanzielle Verhältnisse Anspruch auf rechtliches Gehör Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant corresponding to the simplified procedure outcome.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

C-2697/2014 (2014-11-06)
Swiss National Denied Full Social Assistance Due to Excessive Housing and Utility Costs
«…Rechts- lage sich seit der Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 m.H.; Urteil des BGer 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 m.H.). 3.4 Vorliegend kann von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes in mehrfacher H…»
C-2636/2011 (2014-01-09)
Swiss Citizen's Social Assistance Claim Denied for Wife
«…seit der Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 4.3 In casu kann von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes in mehrfa…»
C-1340/2010 (2013-05-15)
«…n- dert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weite- ren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).…»
C-6586/2009 (2012-06-05)
Nigerian National Denied Residence Permit Extension Post-Divorce Due to Insufficient Integration
«…GE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f., BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f., je mit weiteren Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinwei- sen). 7.1.2. Die Verlängeru…»
2C_203/2012 (2012-03-05)
Kosovan National v. Switzerland: Residence Permit Renewal and Expulsion
«…Bewilligungsanspruch ergeben kann (vgl. BGE 126 II 377 E. 3 S. 387 f.; Urteile 2D_72/2011 vom 2. März 2012 E. 2.2 und 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1). Die Anforderungen an die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs sind in materiell- wi…»
2D_72/2011 (2012-03-02)
Turkish National's Appeal Against Refusal of Student Residence Permit Dismissed
«…rde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig erweisen würde (vgl. BGE 126 II 377 E. 3 S. 387 f.; Urteil 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1). Die Anforderungen an die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs sind in materiell- wi…»
C-3374/2010 (2012-01-04)
Foreign National's Deportation Upheld After Marriage Dissolution
«…geändert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). 5.3. Die Verlängerung e…»
C-2483/2011 (2011-09-20)
Residence Permit Denial for Ex-Spouse of Swiss Citizen Upheld
«…geändert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). 5.3. Die Verlängerung e…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_43/2011

Urteil vom 29. August 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. Juni 2011.

Erwägungen:

1. X.________, 1970 geborener USA-Staatsangehöriger, reiste anfangs 1998 in die Schweiz ein und erhielt vorerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Berufspraktikums. In der Folge erhielt er jeweilen Jahresaufenthaltsbewilligungen, letztmals verlängert bis zum 19. Dezember 2008. Nachdem er zuvor (u.a. am 1. Juli 2009) mit der Tatsache konfrontiert worden war, dass er nicht um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht habe, stellte er am 9. November 2009 ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Am 10. Juni 2010 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie die erstmalige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab, unter gleichzeitiger Ansetzung einer Ausreisefrist (Wegweisung). Die gegen die Bewilligungsverweigerung erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 27. September 2010 ab. Mit Urteil vom 15. Juni 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den Departementsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Mit Verfassungsbeschwerde vom 25. August 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das hinsichtlich der mit dem angefochtenen Urteil verbundenen Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung/Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, weshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ), sondern in der Tat bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ) anfechtbar ist, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, was spezifisch, unter Bezugnahme auf die massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids, darzutun ist ( Art. 116 sowie Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2.2 Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Im Bereich des Ausländerrechts ist die Beschwerdeberechtigung bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids ausgeschlossen, soweit dieser in materieller Hinsicht angefochten werden soll (grundlegend BGE 133 I 185 ). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer allerdings namentlich zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich festgestellt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 129 I 217 E. 1.4 S. 222 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.).

2.3

2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV . Im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren kann vor Bundesgericht eine solche Rüge gegebenenfalls auch bei Fehlen eines auf Gesetz oder Staatsvertrag gestützten Anspruchs erhoben werden, wobei unter gewissen Voraussetzungen aus diesem Grundsatz gar ein Bewilligungsanspruch und insofern die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten resultiert (vgl. BGE 126 II 377 E. 3 S. 387 f.; Urteil 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.2. und 2.3). Vorliegend wird die Rüge im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Aufenthaltsbewilligung per 19. Dezember 2008 und den Gründen für die Verzögerung beim Stellen des Verlängerungsgesuchs erhoben. Wie es sich damit verhält, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen (E. 3b am Ende), weil die Verlängerung der Bewilligung ohnehin ausser Betracht falle. Damit stösst die Rüge ins Leere, und es ist - schon darum - darauf nicht einzutreten.

2.3.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe eine Bewilligungsverweigerung - auch - darum für rechtmässig befunden, weil sich aus den Akten Bedenken hinsichtlich seiner finanziellen Situation ergäben und von geregelten finanziellen Verhältnissen nicht ausgegangen werden könne; zu dieser Auffassung sei das Verwaltungsgericht trotz eines am 3. Juni 2011, kurz vor Urteilsfällung am 15. Juni 2011 eingereichten Schreibens gekommen, aus welchem sich zweifelsfrei das Gegenteil ergebe; wohl habe das Verwaltungsgericht diese neue Eingabe erwähnt, es stehe aber fest, dass es sie nicht (mehr) korrekt gewürdigt habe. Damit aber wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in Zusammenhang mit dessen Ausführungen in E. 3 d/bb eine unvollständige, willkürliche Würdigung der Akten vor; mit diesem Vorwurf ist er nicht zu hören, zielt er doch auf eine Überprüfung der materiellen Streitsache bzw. der von der Vorinstanz vorgenommenen Gesamtwürdigung der Umstände ab (wobei für das Verwaltungsgericht wohl ohnehin die Regelmässigkeit und Häufigkeit des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers im Vordergrund standen).

2.4 Auf die Beschwerde, mit welcher offensichtlich keine zulässigen Rügen erhoben werden, ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller