Tax Remission Denial Upheld Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Rights.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who requested the remission of cantonal and municipal taxes for the year 2011. The local council rejected this request on October 28, 2013. The individual then appealed to a specialized administrative court, which declined to consider the appeal due to the lack of updated financial information required from the individual for the year 2014. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the earlier decision, arguing a violation of equal treatment under law, but failed to provide sufficient justification for the appeal, leading to the court's refusal to consider it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 8 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Remission Denial Upheld Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Rights: The local council rejected this request on October 28, 2013. The individual then appealed to a specialized administrative court, which declined to consider the appeal due to the lack of updated financial information required from the individual for the year 2014. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the earlier decision, arguing a violation of equal treatment under law, but failed to provide sufficient justification for the appeal, leading to the court's refusal to consider it.
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KI-generiertThe appeal was denied entry due to insufficient reasoning, as required by this article.
The court imposed the court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_41/2014
Urteil vom 8. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Sarmenstorf ,
Beschwerdegegner,
Steueramt des Kantons Aargau .
Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 27. März 2014.
Erwägungen:
1. Der Gemeinderat Sarmenstorf lehnte am 28. Oktober 2013 das Gesuch von A.________ um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 ab. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat das Spezialverwaltungsgericht, Steuern, des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. März 2014 nicht ein. A.________ beantragt dem Bundesgericht mit als Einspruch bezeichneter Rechtsschrift vom 2. Mai (Postaufgabe 4. Mai) 2014 namentlich die Prüfung des Steuererlassgesuchs. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Der angefochtene Entscheid hat den Erlass von Abgaben zum Gegenstand, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ( Art. 83 lit. m BGG ) und dagegen als bundesrechtliches Rechtsmittel bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ) zur Verfügung steht. Mit Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Mahnung keine Angaben über seine aktuellen (d.h. das Jahr 2014 betreffenden) finanziellen Verhältnisse gemacht bzw. entsprechende Unterlagen eingereicht habe. Der Beschwerdeführer rügt Zuwiderhandlungen gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV . Inwiefern das angefochtene Urteil dieses oder ein anderes verfassungsmässiges Recht verletze, legt er indessen nicht dar. Weder lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, warum es der Vorinstanz verwehrt gewesen sein sollte, im Hinblick auf den Steuererlass aktualisierte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu verlangen, und worin die Auflagen unklar gewesen wären, noch erklärt er, inwiefern er bereits mit früheren Angaben die finanziellen Verhältnisse für das Jahr 2014 abschliessend klargestellt habe.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller