Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_41/2012 KI-generiert

Taxpayer's Appeal Against Refusal of Tax Remission Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 2D_41/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested the reduction of cantonal and municipal taxes, as well as federal direct taxes for the years 2007, 2008, and 2009, citing financial hardship. These requests were initially denied by the tax administration and subsequent appeals to the tax appeals commission were also rejected. The individual then took the matter to a cantonal administrative court, which upheld the earlier decisions. After receiving negative rulings from the administrative court, the individual filed a constitutional complaint with the Federal Supreme Court, appealing for a review of their situation. However, the court found that the complaint lacked sufficient constitutional basis and was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 1 BZP, Art. 71 BGG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Taxpayer's Appeal Against Refusal of Tax Remission Dismissed by Federal Supreme Court: These requests were initially denied by the tax administration and subsequent appeals to the tax appeals commission were also rejected. The individual then took the matter to a cantonal administrative court, which upheld the earlier decisions. After receiving negative rulings from the administrative court, the individual filed a constitutional complaint with the Federal Supreme Court, appealing for a review of their situation. However, the court found that the complaint lacked sufficient constitutional basis and was inadmissible.

Schlagwörter

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Steuererlass Rechte des Steuerpflichtigen Beschwerdelegitimation Gemeindesteuern Steuerverfahren Abgabefreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected by a decision of the single judge in a simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the proceedings, referencing this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_41/2012

2D_42/2012

Urteil vom 6. August 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern 2007 und 2008, bzw. 2009,

Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 29. Juni 2012.

Erwägungen:

1. Am 15. März bzw. 5. August 2009 ersuchte X.________ um Erlass für die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 (Fr. 3'368.40 bzw. Fr. 2'634.70) sowie für die direkte Bundessteuer 2007 und 2008 (Fr. 109.35 bzw. Fr. 87.--). Sodann beantragte sie am 7. April 2011, es seien ihr auch die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 (Fr. 4'178.80) sowie die direkte Bundessteuer 2009 (Fr. 141.40) zu erlassen. Die Gesuche wurden abgewiesen, ebenso die jeweiligen diesbezüglichen Rechtsmittel durch die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Entscheide vom 12. August 2011 und vom 4. April 2012). Mit zwei Urteilen des Einzelrichters vom 29. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die diesbezüglichen Beschwerden im Wesentlichen ab (ein Urteil betreffend die Steuern 2007 und 2008, ein Urteil betreffend die Steuern 2009).

Mit Eingabe vom 2. August 2012 gelangte X.________ unter Bezugnahme auf die beiden verwaltungsgerichtlichen Urteile an das Bundesgericht mit der Bitte, ihre Situation noch einmal zu überprüfen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Angefochten sind zwei Urteile, weshalb das Bundesgericht zwei Verfahren eröffnet hat. Die Verfahrensbeteiligten sowie der Streitgegenstand beider Verfahren stimmen überein; ohnehin ist nur eine Beschwerdeschrift eingereicht worden. Die Verfahren sind deshalb zu vereinigen (vgl. Art. 24 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

2.2 Das angefochtene Urteil hat den Erlass von Steuern zum Gegenstand. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben. Damit steht als bundesrechtliches Rechtsmittel vorliegend nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ), worauf das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat. Mit der Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Entsprechende Rügen bedürfen spezieller Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch die angefochtenen Urteile verletzt worden sein könnte. Die Beschwerde enthält mithin keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz (Sinn und Zweck des Erlassverfahrens; Berechnung der massgeblichen Einnahmen und Ausgaben, dabei Unterschiede zur im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zum Zuge kommenden Berechnungsweise; Beurteilung der individuellen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin) erfolgreich als verfassungswidrig rügen liessen. Zudem fehlte der Beschwerdeführerin weitgehend die Legitimation zur Anfechtung der beiden Urteile, soweit sie den Erlass der direkten Bundessteuer zum Gegenstand haben, besteht doch diesbezüglich kein Rechtsanspruch und mithin kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (Urteil 2D_39/2010 vom 18. August 2010 E. 2, s. dazu BGE 133 I 185 ).

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 2D_41/2012 und 2D_42/2012 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller