Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_40/2007 KI-generiert

Taxpayer Remission Denial Upheld for Serious Tax Evasion

Geschäftsnummer 2D_40/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a request for the waiver of cantonal tax liabilities, specifically regarding back taxes and penalties from 2001. The cantonal tax authority rejected this request based on the individual's serious violations related to their tax obligations, asserting that such violations typically preclude a tax waiver. Subsequently, the individual lodged a constitutional complaint, arguing that the refusal constituted a violation of the prohibition against arbitrariness. The matter pertains to the interpretation of tax regulations and the legal standing of the individual to contest the rejection of their waiver request based on alleged violations of legal norms.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 240 Abs. 5 StG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 113 BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 130 Abs. 3 BGG; Taxpayer Remission Denial Upheld for Serious Tax Evasion: The cantonal tax authority rejected this request based on the individual's serious violations related to their tax obligations, asserting that such violations typically preclude a tax waiver. Subsequently, the individual lodged a constitutional complaint, arguing that the refusal constituted a violation of the prohibition against arbitrariness. The matter pertains to the interpretation of tax regulations and the legal standing of the individual to contest the rejection of their waiver request based on alleged violations of legal norms.

Schlagwörter

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Steuererlass Steuerhinterziehung Verletzung der Mitwirkungspflicht Steuerverfahren Einkommenssteuerveranlagung Rechte des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Tribunal explicitly used this article to rule on the case in a simplified procedure.

Art. 65 f. BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 68 BGG

Cited as the basis for denying party compensation.

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«…tlich geschützten Interessen betroffen und sind insoweit zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J.). Angesichts der zweijährigen Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG kann gegen einen der…»
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«…ch geschützten Interessen betroffen und ist sie insoweit zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J.). Angesichts der zweijährigen Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG kann gegen einen der…»
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«…heid über die kantonalen Steuern mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten können (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J.), nicht aber jenen betreffend die direkte Bundessteuer (vgl. Urteil 2D_138/2007 vom 21. Februa…»
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«…heid über die kantonalen Steuern mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten können (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J.), nicht aber jenen betreffend die direkte Bundessteuer (vgl. Urteil 2D_138/2007 vom 21. Februa…»
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«…heid über die kantonalen Steuern mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten können (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J.), nicht aber jenen betreffend die direkte Bundessteuer (vgl. Urteil 2D_138/2007 vom 21. Februa…»
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«…heid über die kantonalen Steuern mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten können (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J.), nicht aber jenen betreffend die direkte Bundessteuer. 2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwer…»
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«…ch geschützten Interessen betroffen und ist sie insoweit zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J.). Angesichts der zweijährigen Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG kann gegen einen der…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_40/2007 /leb

Urteil vom 25. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Fürsprecherin Anna Hofer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Erlassbehörde, Moserstrasse 2, Postfach, 3000 Bern 25.

Gegenstand

Steuererlass,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den

Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern

vom 2. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 20. September 2006 ersuchte X.________ um Erlass von kantonalen Steuern; es handelte sich um Nachsteuern 2001 in der Höhe von 26'958.90 sowie Steuerbussen in der Höhe von 19'618.95. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern wies das gestellte Erlassgesuch mit Entscheid vom 2. April 2007 ab.

2. Am 15. Mai 2007 hat X.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) aufzuheben.

2.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (vgl. Art. 240 Abs. 5 StG /BE), der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene (vgl. Art. 83 lit. m BGG ) nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (vgl. Art. 113 BGG ). Allerdings handelt es sich bei der kantonalen Steuerverwaltung nicht um ein "oberes" kantonales Gericht und mithin nicht um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG . Gegen Erlassentscheide der Berner Steuerverwaltung ist zur Zeit dennoch unmittelbar die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, zumal der Bundesgesetzgeber den Kantonen für die Anpassung ihrer Gerichtsorganisation an die neuen Bestimmungen der Bundesrechtspflege eine zweijährige Übergangsfrist gewährt hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG ).

2.2 Zu diesem Rechtsmittel ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 115 lit. b BGG ). Das von der Beschwerdeführerin vorliegend angerufene Willkürverbot verschafft für sich allein kein derartiges rechtlich geschütztes Interesse. Zur Willkürrüge ist deshalb nur derjenige legitimiert, der sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder seinen Schutz bezweckt (Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, zur Publikation in BGE bestimmt). Entsprechendes ist vorliegend der Fall: Zwar deutet die "Kann"-Formulierung von Art. 240 des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG/BE), gemäss welcher die Zahlung der Steuer in Härtefällen ganz oder teilweise erlassen werden "kann", auf einen Ermessensentscheid der Erlassbehörde hin, was einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG entgegen stehen würde (vgl. BGE 122 I 373 E. 1a S. 374). Aus Art. 35 Abs. 1 und Art. 42 der kantonalen Bezugsverordnung (BEZV) vom 18. Oktober 2000 ergibt sich indessen klar, dass die kantonalen Steuern bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen zu erlassen sind; es verhält sich insofern gleich wie unter dem alten Berner Steuergesetz vom 29. Oktober 1944 (vgl. Urteil 2P.353/1994 vom 23. Januar 1995 betreffend Art. 160 aStG /BE). Mithin kommt der Beschwerdeführerin als Steuerpflichtiger gegebenenfalls ein Rechtsanspruch auf Steuererlass zu, so dass sie durch dessen Verweigerung im konkreten Fall in rechtlich geschützten Interessen betroffen wird und insoweit zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert ist.

3. Nach dem Gesagten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde grundsätzlich einzutreten. Weil die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet ist, kann sie allerdings im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) behandelt werden:

3.1 Die Berner Steuerverwaltung hat das Erlassgesuch insbesondere darum abgewiesen, weil sie das Vorliegen des Ausschlussgrundes von Art. 45 lit. a BEZV bejaht hat. Gemäss dieser Bestimmung kann von einem Steuererlass ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person "ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat (wie Nichteinreichen der Steuererklärung oder einverlangter Belege)". Die Steuerverwaltung führt aus, weil Nach- und Strafsteuern zwangsläufig auf einem derartigen Fehlverhalten des Steuerpflichtigen beruhten, sei insoweit ein Erlass regelmässig ausgeschlossen.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70), weil die Aufzählung der Ausschlussgründe in Art. 45 BEZV abschliessend sei und den Fall eines Steuerstrafverfahrens nicht vorsehe. Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, kann sich die Frage, ob die genannte Bestimmung abschliessender Natur ist, doch logisch erst dann stellen, wenn feststeht, dass keiner der von ihr ausdrücklich geregelten Ausschlussgründe gegeben ist. Vorliegend müsste demnach dargetan sein, dass es nicht nur unrichtig, sondern geradezu unhaltbar wäre, Art. 45 lit. a BEZV auf den Fall der Beschwerdeführerin anzuwenden. Dem ist indessen offensichtlich nicht so: Die Beschwerdeführerin hat jahrelang ein wesentlich zu tiefes Einkommen deklariert, was ohne weiteres als Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 45 lit. a BEZV betrachtet werden kann. Zudem liegt nicht nahe, von einem bewussten Schweigen des Verordnungsgebers bezüglich der Steuerdelikte auszugehen, zumal bereits wesentlich weniger schwer wiegendes Fehlverhalten der Steuerpflichtigen (wie das Nichteinreichen von Belegen) gemäss ausdrücklicher Regelung einen Ausschlussgrund darstellt. Nicht ersichtlich ist ferner, weshalb durch eine entsprechende Auslegung der Ausschlussgründe die Regelung von Art. 35 Abs. 2 BEZV, gemäss welcher der Grund für die finanzielle Notlage des Betroffenen grundsätzlich unerheblich ist, in Frage gestellt werden könnte. Mithin verstösst es nicht gegen Art. 9 BV , wenn die Steuerverwaltung das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf den Ausschlussgrund von Art. 45 lit. a BEZV abgewiesen hat.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang zusätzlich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ( Art. 8 BV ) geltend macht, genügen ihre Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201), weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

4.

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden bräuchte.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: