Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_4/2008 KI-generiert

Taxpayer's Constitutional Complaint on Tax Reduction Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 2D_4/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, owing 3,078.60 Swiss Francs in cantonal and municipal taxes for the year 2006, applied to the tax authority for a tax reduction due to financial difficulties. The tax authority approved a partial reduction, lowering the amount owed to 1,575.35 Francs. Unsatisfied with the decision to deny a full tax waiver, the individual submitted a subsidiary constitutional complaint to the Federal Tribunal. However, the complaint was deemed inadmissible as the individual failed to adequately specify how the decision violated legal rights and did not invoke constitutional issues, leading to the court's dismissal of the case. The individual was also ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; Taxpayer's Constitutional Complaint on Tax Reduction Dismissed for Procedural Defects: The tax authority approved a partial reduction, lowering the amount owed to 1,575.35 Francs. Unsatisfied with the decision to deny a full tax waiver, the individual submitted a subsidiary constitutional complaint to the Federal Tribunal. However, the complaint was deemed inadmissible as the individual failed to adequately specify how the decision violated legal rights and did not invoke constitutional issues, leading to the court's dismissal of the case. The individual was also ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Verfahrensüberprüfung Steuer vom Einkommen Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Schranken Herabsetzung der Busse Steueraufsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible according to this procedural rule applied in simplified procedure.

Art. 65 f. BGG

The court imposed court costs on the appellant based on this provision.

Art. 68 BGG

The court ruled that no party compensation was to be awarded according to this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_4/2008/leb

Urteil vom 1. April 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Schwarztorstrasse 31, 3000 Bern 14.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern 2006 (Steuererlass),

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen

den Erlassentscheid der Steuerverwaltung

des Kantons Bern vom 10. Dezember 2007.

Erwägungen:

1. X.________, welche für das Jahr 2006 noch Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 3'078.60 Franken schuldete, ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern um Gewährung eines Steuererlasses. Ihr Gesuch wurde teilweise gutgeheissen und die Steuerforderung um 1'503.25 auf 1'575.35 Franken reduziert (Verfügung vom 10. Dezember 2007).

2. Am 30. Dezember 2007 hat X.________ gegen diesen Entscheid, soweit ihr Erlassgesuch abgewiesen wurde, subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ):

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die teilweise Abweisung ihres Erlassgesuchs Recht verletzen soll: Sie weist in ihrer Eingabe zwar darauf hin, dass sie lediglich zu 50 Prozent erwerbstätig sei und mit ihrem monatlichen Verdienst von 2'300 Franken nicht über genügend Mittel zum Bezahlen der Steuern verfüge. Weshalb die Steuerverwaltung ihre schwierige finanzielle Situation mit dem Teilerlass unter rechtlichen Gesichtspunkten nur ungenügend berücksichtigt hätte, führt sie jedoch nicht aus. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht als reine Rechtsprechungsinstanz, anders als eine Aufsichtsbehörde, nicht von sich aus tätig zu werden vermag. Ferner kann es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beurteilen, wobei eine entsprechende Überprüfung des angefochtenen Entscheids die ausdrückliche Anrufung solcher Rechte voraussetzt (sog. Rügeprinzip; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BBl 2001 4344). Weil die Eingabe der Beschwerdeführerin keinerlei rechtliche Vorbringen enthält und mit keinem Wort Verfassungsrecht erwähnt, kann nach dem Gesagten nicht auf sie eingetreten werden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli