Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_4/2007 KI-generiert

Tunisian National's Residence Permit Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 2D_4/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after marrying a Swiss citizen, sought a change of residency to the Canton of Bern but was denied by the migration authorities citing a lack of genuine marital intent and failure to meet the criteria for a discretionary residence permit. After the individual's appeal to the government of Bern was rejected, she escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking a residency permit based on her marriage. However, her appeal was dismissed due to procedural issues, as she did not exhaust available legal remedies at the cantonal level before approaching the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ANAG, Art. 4 ANAG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 98a OG; Tunisian National's Residence Permit Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Cantonal Remedies: After the individual's appeal to the government of Bern was rejected, she escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking a residency permit based on her marriage. However, her appeal was dismissed due to procedural issues, as she did not exhaust available legal remedies at the cantonal level before approaching the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Kantonswechsel Aufenthaltsbewilligungen Verwaltungsbeschwerde Prozessrecht verfassungsmässige Anforderung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was obviously inadmissible (Art. 108 al. 1 let. a LTF is cited in the reasoning preceding the final orders).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 BGG

The court costs were imposed on the appellant following the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_4/2007 /ble

Urteil vom 4. April 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecherin Alice Christen,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern,

Postgasse 68, 3000 Bern 8.

Gegenstand

Kantonswechsel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 17. Januar 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

1.1 X.________, geboren 1978, Staatsangehörige von Tunesien, heiratete am 24. September 2003 den Schweizer Bürger Y.________ und erhielt gestützt auf Art. 7 ANAG im Kanton St. Gallen eine bis zum 24. September 2004 gültige Aufenthaltsbewilligung. Der Migrationsdienst des Kantons Bern lehnte am 16. Juni 2005 das Gesuch von X.________ um Kantonswechsel ab. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 15. September 2006 mit der Begründung ab, dass sich einerseits die Ausländerin wegen fehlenden Ehewillens nicht auf die Ehe mit dem schweizerischen Ehemann berufen könne, um eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern zu beanspruchen, und andererseits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermessensbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG nicht erfüllt seien. X.________ erhob am 16. Oktober 2006 gegen diesen Direktionsentscheid Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Bern mit dem Antrag, es sei ihr gestützt auf Art. 4 ANAG eine Ermessensbewilligung für den Kanton Bern zu erteilen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 17. Januar 2007 ab, unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen des Kantons Bern bis zum 26. Februar 2007.

1.2 X.________ hat den regierungsrätlichen Entscheid am 19. Februar 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten (Datum der Rechtsschrift: 17. Februar 2007). Sie beantragt, es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern zu erteilen.

1.3 Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 wurden dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerdeschrift und die Akten übermittelt, damit es sich über eine allfällige Aufnahme eines Beschwerdeverfahrens ausspreche; im Hinblick darauf wurde das bundesgerichtliche Verfahren vorläufig ausgesetzt. Am 30. März 2007 hat das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass es weder Raum noch Veranlassung sehe, die Beschwerde vom 16. Oktober 2006 an den Regierungsrat oder die Beschwerde vom 17. Februar 2007 als (nachträgliche) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Hand zu nehmen. Es hat die kantonalen Verfahrensakten eingereicht.

1.4 Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.

2.1 Der angefochtene Entscheid datiert vom 17. Januar 2007. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren kommt das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG [AS 2006 1205 ff.]) zur Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ).

2.2 Voraussetzung für die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG ) ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die nachgesuchte Bewilligung (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; nicht anders verhielt es sich unter der Herrschaft des bis Ende 2006 gültigen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege: s. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG betreffend die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, dass sie gestützt auf Art. 7 ANAG einen solchen Anspruch habe. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist indessen nur zulässig gegen den Entscheid eines letztinstanzlichen kantonalen Gerichts ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ; ebenso Art. 98 lit. g und Art. 98a OG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Die Beschwerdeführerin hätte, wie sie der im Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wiedergegebenen Rechtsmittelbelehrung entnehmen konnte, diesen Entscheid betreffend Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern anfechten können und, wenn sie diesbezüglich zuletzt ans Bundesgericht gelangen wollte, auch müssen (vgl. BGE 127 II 161 E. 2 S. 165 ff. zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 98 lit. g in Verbindung mit Art. 98a OG ). Aus der Übergangsbestimmung von Art. 132 Abs. 3 BGG kann sie nichts anderes ableiten, nachdem der Kanton Bern der Auflage von Art. 86 Abs. 2 BGG in Bezug auf ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren längst nachgekommen ist.

Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion nicht beim Verwaltungsgericht angefochten, sondern sie gelangte mit ihrer Beschwerde vom 16. Oktober 2006 ausdrücklich an den Regierungsrat, wobei Anträge und Begründung im Einklang mit dieser Vorgehensweise standen. Das Verwaltungsgericht ist unter diesen Umständen nicht verpflichtet, die Beschwerde vom 16. Oktober 2006 nachträglich als kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen, und es ist dazu gemäss seiner Stellungnahme vom 30. März 2007 auch nicht bereit. Zu Recht lehnt es das Verwaltungsgericht auch ab, die ans Bundesgericht adressierte Beschwerde vom 17. Februar 2007 als kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen, ist es doch im Bereich ausländerrechtlicher Bewilligungen nicht befugt, Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats auf Beschwerde hin zu überprüfen (s. zum kantonalen Rechtsmittelweg E. 1.1 des angefochtenen Entscheids sowie Ziff. 4 der Stellungnahme des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2007).

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf einen behaupteten Bewilligungsanspruch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben will, kann darauf mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.

2.3 Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 17. Januar 2007 steht als bundesrechtliches Rechtsmittel daher bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur Verfügung. Mit diesem Rechtsmittel kann jedoch bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei in der Beschwerdeschrift darzulegen ist, inwiefern solche durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeschrift enthält keine Rüge verfassungsrechtlicher Natur, sodass die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann.

2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.5 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Regierungsrat des Kantons Bern sowie zur Kenntnisnahme dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: