Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_39/2013 KI-generiert

Tax Relief Application Denial Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 2D_39/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual regarding the denial of a tax exemption for state and federal taxes for the year 2011, following a ruling from the tax court of a canton. The lower court had rejected the individual's appeal against a decision from the financial department's exemption division that refused to grant the requested tax relief. Subsequently, the individual sought to challenge this ruling at the federal level, leading to an examination of the admissibility of such a complaint and the presence of a sufficient legal basis for the claims made. Ultimately, the higher court decided not to consider the appeal and determined that no legal costs would be imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Tax Relief Application Denial Appeal Inadmissible: The lower court had rejected the individual's appeal against a decision from the financial department's exemption division that refused to grant the requested tax relief. Subsequently, the individual sought to challenge this ruling at the federal level, leading to an examination of the admissibility of such a complaint and the presence of a sufficient legal basis for the claims made. Ultimately, the higher court decided not to consider the appeal and determined that no legal costs would be imposed.

Schlagwörter

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Staats- und Bundessteuer 2011 / Erlass Beschwerdelegitimation Steuererlass direkte Steuer Steuerjustizverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained based on simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used as the basis for waiving the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_39/2013

2D_40/2013

Urteil vom 28. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn .

Gegenstand

Staats- und Bundessteuer 2011 / Erlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts

des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2013.

Nach Einsicht

in das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2013, welches Rekurs und Beschwerde von X.________ gegen die ihm den Erlass der Staats- und Bundessteuern 2011 verweigernde Verfügung der Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn abweist,

in die an das Bundesgericht adressierte Eingabe von X.________ vom 26. August 2013, womit er unter inhaltlicher Bezugnahme auf das Urteil des Steuergerichts erklärt, Einsprache zu erheben,

in Erwägung,

dass Gegenstand des Urteils des Steuergerichts der Erlass von Abgaben ist, weshalb die Eingabe vom 26. August 2013 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ( Art. 83 lit. m BGG ) und als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist ( Art. 113 ff. BGG ),

dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welches verfassungsmässige Recht das Steuergericht mit seinem Urteil verletzt haben könnte, sodass es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass dem Beschwerdeführer mangels Rechtsanspruchs auf den beantragten Steuererlass ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde fehlte ( Art. 115 lit. b BGG und dazu BGE 133 I 185 ; spezifisch zum Steuererlass nach Solothurnischem Recht Urteile 2D_27/2013, 2D_28/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2; 2D_12/2013 vom 5. März 2013 sowie 2D_71/2012, 2D_72/2012 vom 17. Dezember 2012; zum Erlass der direkten Bundessteuer namentlich das erwähnte Urteil 2D_27/2013, 2D_28/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen),

dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das einleitend zur vorliegenden Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller