Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_39/2010 KI-generiert

Taxpayer's Appeal on Tax Remission Denied Due to Improper Legal Avenues

Geschäftsnummer 2D_39/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested the cancellation of state and federal taxes for the years 2007 and 2008 but was denied by the tax authority. Following this denial, the individual appealed to the Cantonal Tax Court, which upheld the decision. Subsequently, the individual sought a constitutional complaint against the Tax Court's ruling. However, the Federal Tribunal noted that the individual lacked the necessary legal grounds for this secondary complaint, as there was no demonstrated constitutional rights violation and no legal claim for tax forgiveness. The Tribunal ultimately decided not to entertain the appeal due to these deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Taxpayer's Appeal on Tax Remission Denied Due to Improper Legal Avenues: Following this denial, the individual appealed to the Cantonal Tax Court, which upheld the decision. Subsequently, the individual sought a constitutional complaint against the Tax Court's ruling. However, the Federal Tribunal noted that the individual lacked the necessary legal grounds for this secondary complaint, as there was no demonstrated constitutional rights violation and no legal claim for tax forgiveness. The Tribunal ultimately decided not to entertain the appeal due to these deficiencies.

Schlagwörter

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Steuererlass Rechte des Steuerpflichtigen direkte Steuer Fall des Ausschlusses Steuerjustizverfahren verspätete Steuererklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal would not be entered upon due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 65 BGG

Mentioned in context of imposing court costs after rejecting the request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the request for free legal aid was denied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_39/2010

Urteil vom 18. August 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Steuererlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 14. Juni 2010.

Erwägungen:

1. X.________ ersuchte vergeblich um Erlass der Staatssteuern 2007 und 2008 (Fr. 1'228.70 bzw. 3'015.55.--) sowie der direkten Bundessteuer 2008 (Fr. 666.65). Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies die gegen die entsprechende Verfügung vom 19. Februar 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2010 ab. Am 28. Juli 2010 gelangte X.________ mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ans Bundesgericht. Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 2. August 2010 wurde er zur Einreichung des angefochtenen Urteils aufgefordert. Zugleich wurde ihm unter Hinweis auf die prozessuale Lage ermöglicht, die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Am 12. August 2010 reichte er das Urteil des Steuergerichts und ein weiteres Dokument nach. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen ange-ordnet worden.

2. Wie der Beschwerdeführer bereits dem Schreiben vom 2. August 2010 entnehmen konnte, ist das ordentliche bundesrechtliche Rechtsmittel, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, zur Anfechtung des Urteils des Steuergerichts nicht gegeben ( Art. 83 lit. m BGG ). Ebenso ist er darüber belehrt worden, dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, was besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf (Art. 116 sowie Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG ). Schliesslich wurde er darüber ins Bild gesetzt, dass die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt ( Art. 115 lit. b BGG ), was im Zusammenhang mit dem Abgabeerlass das Bestehen eines diesbezüglichen Anspruchs erfordert; dies ist weder für die solothurnische Staatssteuer (vgl. neuestens Urteil 2D_21/2010 vom 24. April 2010 E. 2 mit Hinweisen) noch für die direkte Bundessteuer der Fall (vgl. Urteil 2D_24/ 2009 vom 9. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

Weder in der Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2008 noch in der ergänzenden Eingabe vom 12. August 2010 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Es mangelt mithin schon an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Ohnehin könnte der Beschwerdeführer mangels Rechtsanspruchs auf Steuererlass kaum Verfassungsrügen in der Sache selbst (d.h. betreffend die materiellen Voraussetzungen des Steuererlasses) erheben (vgl. BGE 133 I 185 BGG); insofern erwiese sich seine Verfassungsbeschwerde auch als weitgehend unzulässig.

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller